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Der Regelungen für die Beitragspflicht für Nebenwohnungen sind neu gefasst worden
© dpa

Rundfunkbeitrag für Nebenwohnung: Befreiung jetzt auch für Partner möglich

Seit dem 1. November können auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von der Beitragspflicht für ihre Nebenwohnung befreit werden

Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen ist seit Freitag auch für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner möglich. Darauf weist der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio hin, der das Verfahren zum 1. November geändert hat. Bislang war eine solche Befreiung nur für Personen möglich, die auch mit ihrer Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet waren.

Ehe- oder Lebenspartner können nun den Befreiungsantrag stellen, wenn sie neben einer gemeinsamen Hauptwohnung zusätzlich eine Nebenwohnung bewohnen. Der Beitragsservice stellt auf www.rundfunkbeitrag.de dazu ein Online-Formular zur Verfügung. Wichtig ist dabei zu beachten, dass auch Ehepartner/-innen oder eingetragene Lebenspartner/-innen, die sich schon einmal von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung befreien lassen wollten und dabei abgelehnt wurden, erneut einen Antrag auf Prüfung stellen müssen. Heißt auch: Bisher abgelehnte Befreiungsanträge werden nicht wieder geprüft.

Der Beitragsservice trägt so einer gesetzlichen Neuregelung Rechnung, dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, den die Ministerpräsidenten Ende Oktober unterzeichnet haben. Damit reagierten sie auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2018. Das Gericht hatte festgelegt, dass Inhaberinnen und Inhaber von Nebenwohnungen den Rundfunkbeitrag nicht doppelt zahlen müssen, und eine gesetzliche Neuregelung angeordnet.

Pflicht zum Beitrag bleibt strittig

Wer nun beitragspflichtig ist oder nicht, bleibt weiterhin strittig. So ist auch ohne Bafög-Leistungen für ein Zweitstudium ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in Härtefällen möglich. Ein solcher Fall liegt laut einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen mit Empfängern von Sozialhilfe vergleichbar ist. Eine Studentin hatte damit in letzter Instanz Erfolg mit ihrer Klage auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag. (Az. BVerwG 6 C 10.18)

Die Klägerin absolvierte nach einem Bachelorstudium ein Zweitstudium, für das sie mangels Förderungsfähigkeit keine Bafög-Leistungen und deshalb auch keine Sozialleistungen erhielt. Sie lebte von der Unterstützung ihrer Eltern und von Wohngeld. Nach Abzug der Mietkosten standen ihr 337 Euro für den Lebensunterhalt zur Verfügung.

Sie beantragte erfolglos, vom Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 Euro befreit zu werden. Vor dem Verwaltungsgericht Ansbach und dem Verwaltungsgerichtshof München scheiterte auch ihre Klage dagegen. Das Bundesverwaltungsgericht änderte diese Urteile teilweise und verpflichtete die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die Studentin von der Beitragspflicht zu befreien.

Gründe der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigten es nicht, einkommensschwachen Menschen eine Befreiung von der Beitragspflicht zu versagen, erklärte das oberste Verwaltungsgericht. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssten das Vorliegen einer Bedürftigkeit prüfen. (mit AFP)

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