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In der JVA Tegel sollte der Verurteilte bis zu seiner Abschiebung bleiben.
© Maurizio Gambarini/dpa
Exklusiv

Kriminalfall in Berlin: Warum die Abschiebung eines Polizistenmörders scheiterte

Der Mann, der 2003 einen Berliner SEK-Beamten ermordete, sollte in den Libanon gebracht werden. Doch die Behörden übersahen eine wichtige Vorschrift.

Eigentlich war alles geregelt: Der verurteilte Mörder Jussuf M. (Name geändert) sollte aus der Haft heraus in den Libanon abgeschoben werden. Doch das Verwaltungsgericht hat dies verhindert. Wie aus einem Urteil hervorgeht, das dem Tagesspiegel vorliegt, muss der 48-Jährige zumindest solange weiter in Deutschland geduldet werden, bis eine vorgeschriebene Anhörung stattgefunden hat. Damit ist der große Aufwand, mit dem eine Abschiebung vorbereitet wurde, vergeblich.

M. hatte am 22. April 2003 den Polizisten Roland Krüger erschossen, einen Beamten des Spezialeinsatzkommandos (SEK). Ein Schock für Berlin: Erstmals wurde ein Elitepolizist getötet. Das SEK sollte damals M., Mitglied eines kriminellen libanesischen Clans, in einer Neuköllner Wohnung wegen einer Disco-Messerstecherei festnehmen. Der Gesuchte schoss sofort und traf Roland Krüger in den Kopf, dessen Kollegen konnten den Täter festnehmen.

Bundesregierung verhandelt seit einem Jahr mit dem Libanon

Im Jahr 2004 wurde der Schütze wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Mindestdauer von 15 Jahren für eine lebenslange Haft endet nun am 21. April – der Mann war noch am Tag der Tat in Haft gekommen. In den vergangenen Monaten hatten die Berliner Behörden unter strengster Geheimhaltung die Abschiebung vorbereitet.

Am 26. Januar war der Täter aus dem offenen Vollzug in die Justizvollzugsanstalt Tegel gebracht worden. Hier sollte er in der ausbruchssicheren Zelle 116 auf die Abschiebung in den Libanon warten. Wie in ähnlichen Fällen üblich, widerrief die Ausländerbehörde am 1. Februar die für die Haftzeit ausgesprochene Duldung.

Seit März 2017 hatte die Bundesregierung intensiv mit dem Libanon verhandelt und eine Art Übereinkunft erzielt – ein außenpolitischer Erfolg. In den vergangenen Jahrzehnten hatte das Land die Rücknahme seiner Staatsbürger regelmäßig verweigert. Im diesem Fall aber gelang es der Ausländerbehörde, ein „Heimreisedokument“ der Botschaft zu bekommen. Doch das Verwaltungsgericht stoppte das Vorgehen der Ausländerbehörde als „rechtswidrig“, der Täter kam zurück in den offenen Vollzug.

Übersehen haben die Behörden, dass ein Häftling angehört werden muss, wenn er nach 15 Jahren zur Bewährung entlassen werden soll. Bei einer Abschiebung sofort nach dem 21. April wäre diese nach Strafprozessordnung vorgeschriebene Anhörung nicht möglich – und das hätte Konsequenzen. Bei einer Wiedereinreise – egal wann – wäre M. sofort wieder ins Gefängnis gekommen.

Mörder im offenen Vollzug

Allerdings war es ohnehin nicht geplant, ihn dauerhaft abzuschieben. Er sollte nach einer „Sperrfrist“ von sechs Jahren wieder einreisen dürfen. Schließlich habe der 48-Jährige sechs Kinder, von denen vier minderjährig sind, und eine Ehefrau mit deutschem Pass. Das jüngste Kind wurde 2015 geboren. M. hatte sich im Gefängnis gut geführt, schon vor Jahren durfte er die JVA Tegel für Besuche bei seiner Familie verlassen. Am 7. April 2016 kam er wegen guter Prognose in den offenen Vollzug – nicht alltäglich für einen verurteilten Mörder. „Offener Vollzug“ heißt: Die Häftlinge dürfen tagsüber allein hinaus.

Auch hier habe sich der Verurteilte nichts zuschulden kommen lassen, hieß es in Justizkreisen, sondern eine „familiäre Lebensgemeinschaft gelebt“. Die Anwältin der Familie argumentierte nun, dass die im Geheimen vorbereitete Abschiebung sich vor allem auf seine Frau und das jüngste Kind „psychisch erheblich negativ auswirke“.

"Weiterhin unterschwellig bestehende milieutypische Ansichten"

Nach der vorgeschriebenen Anhörung soll M. zwar abgeschoben werden. Vermutlich aber wird er nur ein Jahr im Libanon verbringen müssen. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, haben die Behörden bereits angeboten, die auf sechs Jahre festgelegte Sperrfrist „gegen Klagerücknahme“ auf ein Jahr zu verkürzen.

Unabhängig von einer möglichen Abschiebung würde der Verurteilte in Deutschland nach seiner „Entlassung zur Bewährung“ für fünf Jahre unter der Kontrolle einer Führungsaufsicht stehen – dies ist die maximal zulässige Dauer. Denn der forensisch-psychiatrische Gutachter sieht bei ihm „weiterhin zumindest unterschwellig bestehende milieutypische Ansichten, zum Beispiel Probleme auf eigene Faust zu lösen“.

So wie am 22. April 2003. M. hatte vor Gericht argumentiert, dass er bei der Aktion des SEK nur geschossen habe, weil er eine Racheaktion aus der verfeindeten Großfamilie Al-Z. fürchtete, die wie seine eigenen Verwandten zu den bekanntesten kriminellen Clans gehören.

Diese verdienen ihr Geld mit Drogen, Prostitution und Waffen. Bei Schießereien zwischen den Gruppen gab es bereits mehrere Tote. Auch M. war den Ermittlern der Abteilung Organisierte Kriminalität bereits vor den tödlichen Schüssen jahrelang bestens bekannt gewesen.

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