Verwaltungsgericht bestätigt Mietendeckel: Verbot von Mieterhöhungen jenseits des Mietendeckels zunächst möglich
Mieter müssen einer Erhöhung ihrer "Schattenmiete" über die Grenzen des Mietendeckels hinaus nicht zustimmen. Das bestätigt ein Verwaltungsgericht-Urteil gegen eine Wohnungsfirma.
Berliner Mieter müssen keinen Mieterhöhungen zustimmen, die nicht übereinstimmen mit den Regelungen von Berlins Mietenwohngesetz, besser bekannt als "Mietendeckel". Damit hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag eines Wohnungsunternehmens zurückgewiesen, das auf diesem Wege die Zustimmung eines Mieters zur Erhöhung einer "Schattenmiete" einholen wollte.
Zuvor hatte bereits die Bezirksverwaltung auf Hinweis des Mieters der Firma untersagt, die entsprechende Zustimmung zu verlangen. Dessen Begründung: Mit dem Mietenstopp nach dem Mietendeckel seien Mieterhöhungen untersagt.
Die Firma selbst hatte sich darauf berufen, dass das Berliner Mietenwohn-Gesetz gegen die Verfassung verstoße und in Karlsruhe zur Überprüfung vorliegt. Die Klage des Wohnungsunternehmens richtete sich folglich gegen das bezirkliche Verbot, die Mieterhöhung zu verlangen. Auf Basis der Entscheidung könnten Berliner nun versuchen, Mieterhöhungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch abzulehnen. "Schattenmieten" werden diese auch genannt, weil das bundesweit geltende Mietrecht zwar noch gilt, der Berliner Deckel aber verbietet diese "BGB-Mieten" zu fordern und anzunehmen.
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Zahlreiche Vermieter nennen ihren Mietern dennoch weiterhin die "Schattenmieten" und verweisen darauf, dass sie diese auch einfordern werden, falls sich das Berliner Gesetz als Verfassungswidrig erweist. Sie können sich dabei auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts berufen, das wiederum einen Eilantrag von Vermietern zur Außerkraftsetzung des Deckels zurückgewiesen hatte mit dem Hinweis, Vermieter dürften sich bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Berliner Mietendeckels die höheren BGB-Mieten nach Bundesrecht versprechen lassen.
"Der Mietenstopp ist zwar in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und der juristischen Literatur umstritten, aber nicht evident verfassungswidrig", schreibt das Berliner Verwaltungsgericht. Und "dem Land Berlin steht die Gesetzgebungskompetenz für eine mietpreisrechtliche Regelung zu".
Der Mietenstopp sei als politisch gesetzte Preisgrenze eine Ausnahmeregelung, die zeitweilig die Vorschriften des bürgerlichen Rechts überlagere. Angesichts steigender Mieten befürchte der Gesetzgeber eine Verdrängung einkommensschwacher Bevölkerungsschichten aus ihrem sozialen Umfeld. Der Mietenstopp solle ihnen eine "Atempause“ verschaffen; wegen seiner zeitlichen Befristung sei er mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar und daher Vermietern zumutbar.