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Wer die Hinterlassenschaften seines Hundes lieges lässt, riskiert seit 2016 ein Ordnungsgeld.
© Manfred Thomas

Berliner Hundegesetz: Müssen Hundehalter beim Gassi gehen einen Beutel mitführen?

Der Berliner Senat sagt ja, die Bezirke sind sich hingegen nicht ganz sicher.

Es klingt wie der Name einer zweitklassigen Science-Fiction-Serie – „Kampfansage an Hundehaufen: Durchsetzung der Tütenpflicht III“. Tatsächlich handelt sich um den Namen einer kleiner Anfrage und um das Sorgenkind des Berliner SPD-Abgeordneten Joschka Langenbrinck. Der wollte eigentlich nur weniger Hundekacke auf den Straßen. Das scheitert jedoch aktuell an einem Streit zwischen dem Senat und den Bezirken darüber, womit man den Mist aufheben kann.

Der 22. Juni 2016 sollte Langenbrincks großer Erfolgstag werden. Nach mehreren Jahren des politischen Kampfes wird das Straßenreinigungsgesetz und darauf aufbauend das Berliner Hundegesetz geändert. Neu ist, dass Hundebesitzer beim Gassi gehen von nun an „geeignete Hilfsmittel mit sich zu führen“ haben, mit denen sie die Haufen des eigenen Tiers entfernen können. „Weil Kontrolleure vom Ordnungsamt sich nicht in zivil tarnen dürfen, mussten wir einen neuen Weg finden“, erläutert Langenbrinck den ursprünglichen Gedanken der Gesetzesänderung. Wer einen Kontrolleur sieht, würde seinen Mist aufheben. Ist der Kontrolleur weg, bleibt der Kot schon mal liegen.

Eigentlich glaubte der Senat, hiermit ein ausreichendes Mittel gefunden zu haben, um nachlässigen Tierbesitzern Druck zu machen – Kontrolle, bevor es zu spät ist. Die Annahme: Wer keinen Beutel mit dabei hat, wird auch im Notfall nicht hinter seinem Hund saubermachen können. Als Verwarnungsgeld sind 35 Euro angedacht.

„Das ist ein Streit der Rechtsauslegungen“

Nur steht im Gesetzestext weder das Wort Beutel, noch sonst irgendeine Beschreibung für geeignete Mittel, um Hundehaufen zu entfernen. Theoretisch käme alles in Frage, beklagen sich die Bezirke. Reicht ein Taschentuch? Eine Zeitung? Oder muss es ein klar deklarierter Hundehaufenbeutel sein? Entsprechend schwer sei die Kontrolle.

Der Senat hingegen sagt, das Gesetz genüge und beruft sich auf erläuternde Begleittexte zum Hundegesetz 2016. Dort sind Beispiele dafür genannt, was ein geeignetes Mittel zur Kotbeseitigung sein könnte: Behältnisse, Beutel, Plastiktüten. „Das ist ein Streit der Rechtsauslegungen“, sagt Joschka Langenbrinck. Auch er selbst ist überzeugt, das Gesetz reiche aus. Beide Seiten würden sich auf dieselben Texte berufen, diesen aber jeweils eigene juristische Gültigkeit zusprechen.

Bisher wurden keine Bußgelder eingefordert

Dazu kommen bezirksspezifische Erklärungen. Das Bezirksamt Neukölln etwa hat Probleme damit, dass Hundehalter verdachtsunabhängig irgendetwas vorzeigen müssen. Friedrichshain-Kreuzberg sind auch die Begleittexte zu ungenau für Kontrollen.

Das schlägt sich auch in den Zahlen der Kontrollen und Bußgelder nieder. Laut „Kampfansage an den Hundehaufen: Durchsetzungen der Tütepflicht III“ fanden im letzten Jahr 78 Tütenkontrollen in Berlin statt. 75 davon waren in Charlottenburg-Wilmersdorf, drei Treptow-Köpenick. In allen anderen Bezirken fanden entweder keine Kontrollen statt oder es lagen keine Daten vor. Bei knapp 105.000 gemeldeten Hunden in der Stadt wurden also nicht mal ein Prozent der Halter über das Jahr kontrolliert. Bußgelder für fehlenden Tüten wurden gar keine eingefordert. Laut Langenbrinck wollen Senat und die Bezirke aber demnächst erneut über das Thema diskutieren.

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