zum Hauptinhalt
Was passiert mit dem virtuellen Erbe auf Facebook?
© Armin Weigel/dpa

Nach Tod an Berliner U-Bahnhof: Klage gegen Facebook: Eltern wollen Chats ihrer toten Tochter lesen

Eine 15-Jährige stirbt in einem Berliner U-Bahnhof. War es Suizid? Die Eltern suchen nach Antworten im Netz. Am Donnerstag verhandelt der BGH den Fall.

Ihre Tochter war 15 Jahre alt, als sie in einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die genaue Umstände konnten bislang nie genau geklärt werden. Und seither fragen sich die Eltern, ob es ein Selbstmord war. Deshalb verlangten sie vom Unternehmen Facebook Einsicht in die Chats ihrer Tochter auf dem sozialen Netzwerk. Doch Facebook lehnte das ab und berief sich auf den Datenschutz. Das Landgericht und das Kammergericht in Berlin hatten sich mit dem Fall bereits befasst.

Nun landet der Fall, bei dem es grundsätzlich um den Umgang mit dem virtuellen Erbe geht, wenn es das Recht anderer Kommunikationspartner berührt, vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dort wird die Klage der Mutter am Donnerstag, 21. Juni, verhandelt. Dabei soll auch die Frage geklärt werden, ob die entsprechenden Bestimmungen von Facebook überhaupt rechtmäßig sind.

Die Mutter hatte nach dem Tod ihrer Tochter versucht, sich in das Benutzerkonto ihrer Tochter bei Facebook einzuloggen. Sie hatte nach Hinweisen und möglichen Motiven für den Fall gesucht, dass ihre Tochter sich umgebracht haben könnte und ob sie gemobbt wurde. Doch das Unternehmen hatte das Profil bereits in den sogenannten Gedenkzustand versetzt. Die Inhalte auf dem Profil waren weiter sichtbar, aber für die Nutzerdaten und Chatnachrichten gab es keinen Zugang mehr. Aus Sicht der Anwälte sind die „persönlichen Kommunikationsinhalte“ des Mädchens an die Eltern vererbt worden.

Facebook legte Berufung ein und gewann

In erster Instanz hatte das Landgericht Berlin im Dezember 2015 den Eltern noch recht gegeben und geurteilt, der Vertrag der Tochter mit Facebook sei wie jeder andere Vertrag auf die Eltern als Erben übergegangen. Das digitale und des analoge Erbe unterschiedlich zu behandeln, sei nicht gerechtfertigt: Dies „würde dazu führen, dass Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten hingegen nicht“, befand das Landgericht.

Facebook legte Berufung vor dem Kammergericht ein und gewann. Das Gericht hob im Mai 2017 die erste Entscheidung auf. Einem Zugriff der Eltern auf das Facebook-Konto stehe das Fernmeldegeheimnis von Kommunikationspartnern der Tochter entgegen. Das Kammergericht hatte aber offen gelassen, ob Eltern Minderjähriger ein „passives Leserecht“ bei Facebook haben, also nur die Nachrichten der Tochter, nicht die der Chatpartner lesen dürfen.

Zur Startseite