Berliner Neutralitätsgesetz: Klage abgewiesen: Lehrerin darf an Grundschule kein Kopftuch tragen
Eine Berliner Lehrerin klagt, um mit Kopftuch an einer Grundschule unterrichten zu dürfen. Vor dem Arbeitsgericht verliert sie. Doch eine Berufung ist möglich.
Das Land hat gewonnen, die Klägerin hat verloren: An diesem Mittwoch verkündete das Berliner Arbeitsgericht sein jüngstes Urteil zum Thema Kopftuch in der Schule - Unterricht an Grundschulen ist nach wie vor mit Kopftuch nicht erlaubt. Die Klage von Leyla R. (Name geändert) wurde abgewiesen.
Die Lehrerin hatte geklagt, weil man sie nicht an der Grundschule, der sie zunächst zugewiesen war, mit Kopftuch unterrichten ließ. Stattdessen wurde sie freigestellt; ihr wurde ein Job an einem Oberstufenzentrum angeboten, an dem das Kopftuch erlaubt gewesen wäre. Sie nahm unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung an. Als Grundschullehrerin hätte sie dort allenfalls eine Willkommensklasse unterrichten können, da sie ansonsten nicht für den Posten qualifiziert war; eine solche wurde eigens für sie eingerichtet. Die Klägerin arbeitet derzeit nicht, sondern ist in Elternzeit.
Bedienstete des Landes Berlin können überall eingesetzt werden, wo es ihrer Vergütungsgruppe entspricht, so liegt es auch hier. Die Umsetzung der Lehrerin auf einen anderen Job sei in Ordnung gewesen, die Senatsverwaltung hätte gar nicht anders handeln können, entschied das Gericht.
Der Rechtsstreit geht vermutlich weiter
Berufung ist zulässig, die Anwältin der Klägerin wollte sich noch nicht dazu äußern, ob das Rechtsmittel eingelegt wird. Während der Verhandlung im April gingen alle Beteiligten davon aus, dass das Arbeitsgericht nur eine Durchgangsstation auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht ist. Dort könnte die Sache als Verfassungsbeschwerde landen - aber nur, wenn letztinstanzlich das Land Berlin gewinnt, da nur die Klägerin Grundrechtsträgerin ist.
Mit ihrer Klage verfolgte Leyla R. das Ziel, mit Kopftuch an einer Grundschule unterrichten zu dürfen. Dies ist jedoch nach dem Neutralitätsgesetz des Landes Berlin nicht gestattet. Das Land Berlin wird in dem Verfahren durch die Anwältin und Gründerin der liberalen Ibn-Rushd-Goethe-Moschee Seyran Ates vertreten.
Am liebsten wäre es dem Senat gewesen, wenn das Gericht das Neutralitätsgesetz in Karlsruhe vorgelegt hätte, um es auf seine Verfassungskonformität überprüfen zu lassen. Das geschah jedoch nicht. Der Vorsitzende Richter Arne Boyer begründete das bei der Urteilsverkündung damit, dass die Kammer keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Berliner Neutralitätsgesetzes hatte.
Gericht hält Neutralitätsgesetz für verfassungskonform
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2015 geurteilt, dass landesgesetzliche Kopftuchverbote nur zulässig sind, wenn konkrete Gefahren für den Schulfrieden zu erwarten sind. Sind Gerichte überzeugt, es mit verfassungswidrigen Vorschriften zu tun zu haben, müssen sie den Fall direkt in Karlsruhe vorlegen. Das Arbeitsgericht entschied sich jedoch, wie schon 2016, dagegen.
Die Klägerin selbst war nicht erschienen. Ein Vertreter der Initiative Pro Neutralitätsgesetz zeigte sich erfreut und sagte, die Initiative fühle sich bestätigt. Erfreut äußerte sich auch die CDU-Integrationspolitikerin Cornelia Seibeld: "Wir begrüßen die heutige Entscheidung und sehen unsere Position bestätigt. Berlin braucht neutrale Schulen."
Es sind noch drei weitere ähnliche Verfahren anhängig, und es kommen ständig neue hinzu. Am 24. Mai verfolgt dieselbe Klägerin einen weiteren Antrag, nämlich auf Entschädigung wegen der Ungleichbehandlung.
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