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Das Kaufhauses des Westens (KaDeWe) in der Tauentzienstraße in Berlin-Schöneberg.
© Jens Kalaene/dpa

Gericht moniert Berliner Corona-Verordnung: KaDeWe, Karstadt und Kaufhof dürfen wieder komplett öffnen

Kaufhäuser dürfen nicht schlechter gestellt werden als Malls: Deshalb hat das Berliner Verwaltungsgericht einen Punkt der Corona-Verordnung vorläufig gekippt.

Deutschlands größtes Kaufhaus, das KaDeWe, ist nicht länger der 800-Quadratmeter-Regel des Berliner Senats zur Bekämpfung der Corona-Pandemie unterworfen und darf vorläufig wieder auf ganzer Fläche öffnen. Gleiches gilt für die Karstadt- und Kaufhof-Filialen in Berlin.

„Das mit der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ausgesprochene Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm Verkaufsfläche gilt vorerst nicht für ein großes Berliner Kaufhaus", teilte das Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstagnachmittag mit. Das sei in einem Eilverfahren entschieden worden.

Um welches Kaufhaus es sich handelt, sagte das Gericht zwar nicht. Seine Verkaufsfläche wurde jedoch mit 60.000 Quadratmetern angegeben - so groß ist nur das Kaufhaus des Westens an der Tauentzienstraße.

Das KaDeWe begrüßte die Entscheidung und kündigte an, ab kommender Woche wieder vollständig zu öffnen. Dabei müsse es aber die geltenden Hygienevorschriften beachten, betonten die Richter, die dem Antrag stattgaben. Auf Anfrage bestätigte ein Gerichtssprecher, dass auch Karstadt und Kaufhof wieder öffnen dürfen.

Die Häuser gehören alle zur österreichischen Signa-Holding des Investors René Benko. Galeria Karstadt Kaufhof hatte auch in Nordrhein-Westfalen einen Eilantrag eingereicht, war damit am Donnerstag vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster aber gescheitert.

Verlassen ist der Alexanderplatz - das könnte sich ändern, wenn die Galeria Kaufhof wieder öffnet.
Verlassen ist der Alexanderplatz - das könnte sich ändern, wenn die Galeria Kaufhof wieder öffnet.
© Carsten Koall/dpa

„Berlin setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz um“, sagte Svenja Fritz, Sprecherin der Senatswirtschaftsverwaltung, dem Tagesspiegel. Die 800-Quadratmeter-Regel wurde von der Bundeskanzlerin und den Bundesländern beschlossen. „Natürlich werden wir die Gerichtsentscheidung nun prüfen“, sagte Fritz. „Gesundheitsschutz, Abstands- und Hygieneregeln haben hier oberste Priorität.“

Gericht: 800-Quadratmeter-Grenze nicht willkürlich

Bislang dürfen größere Geschäfte abseits des Lebensmittelhandels in Berlin und Brandenburg nur öffnen, solange sie ihre Verkaufsfläche auf maximal 800 Quadratmeter verkleinern. Wie viele andere betroffene Händler war auch das KaDeWe gerichtlich dagegen vorgegangen. Die Beschränkung auf 800 Quadratmeter sei „willkürlich und unverhältnismäßig“ argumentierte das Unternehmen - und hatte nun vorläufig Erfolg.

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Den meisten Einwänden der Antragstellerin sei nicht zu folgen, betonten die Richter. Die 800-Quadratmeter-Beschränkung sei nicht willkürlich, weil ab dieser Größenordnung mit einem größeren Kundenstrom zu rechnen sei. Die genaue Größenordnung sei zudem an das Bauplanungsrecht angelehnt, das ein Geschäft ab 800 Quadratmetern Verkaufsfläche als "großflächig" einstuft.

Die Berliner Regelung für Malls ist eine Ungleichbehandlung

Allerdings beanstandete das Gericht einen Punkt der Verordnung, der nicht einer Bund-Länder-Vereinbarung entstammt, sondern vom Senat als Berliner Ausnahme beschlossen worden war. Demnach dürfen Einkaufszentren unter bestimmten Auflagen auf der gesamten Fläche öffnen, weil das 800-Quadratmeter-Maß dort für jedes einzelne Geschäft gilt. Der Senat hatte für diese Malls eigens eine Sonderregelung getroffen, da sie in Berlin besonders häufig vorkommen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das eine Ungleichbehandlung zum Nachteil des KaDeWe, die nicht gerechtfertigt ist. Malls und Kaufhäuser unterschieden sich nicht im Hinblick auf die Breite ihres Warensortiments und ihre Anziehungskraft auf Kunden.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) eingelegt werden. Das OVG hatte für Brandenburg die 800-Quadratmeter-Regelung am Vortag gebilligt und damit ähnliche Einwände anderer Kaufhäuser zurückgewiesen. (mit dpa)

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