Gutachten zum Volksbegehren „Deutsche Wohnen & Co.“: Enteignung von Wohnungsbeständen rechtlich möglich
Der wissenschaftliche Dienst des Abgeordnetenhauses sieht keine verfassungsrechtlichen Hürden gegen eine Enteignung von Wohnungen.
Das Vorhaben der Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ ist aus Sicht des wissenschaftlichen Dienstes des Abgeordnetenhauses rechtlich zulässig. „Eine Vergesellschaftung von Immobilienunternehmen mit mindestens 3000 Wohnungen wäre auf Grundlage von Artikel 15 Grundgesetz möglich“, schreiben die Juristen in ihrem Gutachten, das der SPD-Abgeordnete Sven Kohlmeier am Dienstag via Twitter verbreitete. „Champagner gibts heute wohl nicht bei den Spekulanten“, heißt es in seinem Tweet.
Der Artikel 15 wurde bisher noch nie angewendet. Sein Wortlaut ist relativ klar: "Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden." Wohnungen wären "als Teil von Grund und Boden" einer "Sozialisierung nach Art. 15 GG grundsätzlich zugänglich", schreiben die Autoren. Eine Enteignung privater Wohnungsbestände wäre auch nach Artikel 14 zulässig. Die Eigentümer müssten entschädigt werden, aber nicht zwingend nach dem Verkehrswert der Immobilien. Das Gutachten war vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses aufgrund einer “Bitte der AfD-Fraktion“ in Auftrag gegeben worden.
Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ hatte im Juli die erste Hürde für ein Volksbegehren genommen, mehr als 50.000 gültige Unterschriften waren gesammelt worden, etwa dreimal so viele wie benötigt. Jetzt prüft die Senatsverwaltung für Inneres die rechtliche Zulässigkeit der Gesetzesinitiative, erst das Ergebnis dieser Prüfung ist für das weitere Verfahren verbindlich. Die Initiatoren wollen möglichst bald die zweite Stufe des Volksbegehrens starten, trotz der aktuellen Diskussion um einen Mietendeckel.
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