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Auf Adventsmärkten kann es schnell mal etwas enger werden.
© Gregor Fischer/dpa

Zugangskontrollen und Maskenpflicht: Berliner Senat berät über Corona-Pläne für Weihnachtsmärkte

Morgen will der Senat eine erweiterte Maskenpflicht und schärfere Kontaktbeschränkungen beschließen. Auch über ein Konzept für Märkte soll gesprochen werden.

Ab Sonnabend werden wohl Besucher auf Märkten und belebten Plätzen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen – das soll auch für Weihnachtsmärkte gelten, deren Saison Ende November beginnt. Der Senat will am Dienstag nicht nur eine erweiterte Maskenpflicht, sondern auch schärfere Kontaktbeschränkungen beschließen. Zudem wird über ein Rahmenkonzept für Marktbetreiber gesprochen, dessen Eckpunkte dem Tagesspiegel vorliegen. „Eine Maskenpflicht sollte auch auf Märkten wie Weihnachtsmärkten gelten, weil dort der nötige Mindestabstand oft nicht eingehalten werden kann“, sagte Wirtschaftssenatorin Ramona Pop (Grüne) dem Tagesspiegel.

Ein einheitliches Hygienekonzept für alle Weihnachtsmärkte sei aufgrund der ortsspezifischen Unterschiede und der Größe nicht möglich. Die Wirtschaftsverwaltung gibt den Marktbetreibern „Orientierungshilfen und ein Hygienerahmenkonzept“ in die Hand, die viele Veränderungen mit sich bringen würden: Darin stehen unter anderem ortsangemessene Personenobergrenzen, die die Betreiber „festlegen, einhalten und kontrollieren“ müssen.

Auch Notfallpläne müssen bei drohender Überfüllung vorliegen. Und je nach örtlicher Gegebenheit sollen Weihnachtsmärkte möglichst eingezäunt werden, wie es ohnehin schon etwa am Gendarmenmarkt oder am Schloss Charlottenburg der Fall ist. Bei anderen, etwa dem Alt-Rixdorfer Weihnachtsmarkt, der bisher stets am zweiten Adventswochenende auf dem Neuköllner Richardplatz stattfand und oft gut besucht war, wäre eine Einzäunung wohl nicht problemlos umzusetzen.

Laut dem Plan sollen Zugangskontrollen vor allem in Spitzenzeiten stattfinden. Dort wo eine Einzäunung nicht möglich ist, sollen Gastronomiebereiche deutlich von anderen Ständen abgetrennt sein. Analog zu den Vorgaben für die Gastronomie muss eine Anwesenheitsdokumentation für Innenbereiche, in denen es Speisen und Getränke gibt, geführt werden.

Die Marktbetreiber müssen Händedesinfektion an Haupteingängen und Marktständen ermöglichen. An den Ständen selbst müssen möglichst feste Abtrennungen, zum Beispiel durchsichtiger Kunststoff, zwischen den Arbeitsbereichen der Mitarbeiter und den Marktbesuchern angebracht werden. Gegebenenfalls müssen Tresen verbreitert werden, um einen ausreichenden Abstand zu gewährleisten. Personal soll die Zugänge zu den Sanitäranlagen kontrollieren. Auch dort muss der Mindestabstand zwischen wartenden Besuchern vor den Toiletten eingehalten werden.

3000 Weihnachtsmärkte gelten nicht als Großveranstaltungen

Dem Tagesspiegel liegt eine „Machbarkeitsstudie zur Durchführung der Weihnachtsmärkte in Zeiten der Corona-Pandemie“ vor, die der Deutsche Schaustellerbund in Auftrag gegeben hat. Nach der von einer Unternehmensberatung erarbeiteten Studie gelten die etwa 3000 Weihnachtsmärkte in Deutschland nicht als Großveranstaltungen. Sie würden sich durch ihre „ruhige und besinnliche Atmosphäre“ auszeichnen, die eine Einhaltung der Hygienemaßnahmen ermögliche. Der Alkoholausschank stelle einen „wesentlichen wirtschaftlichen und für die Besucher relevanten Faktor“ dar. Da die Weihnachtsmärkte in der Regel um 22 Uhr schließen, steht dem Glas Glühwein auch die Sperrstunde nicht entgegen, die in Berlin aktuell weiterhin von 23 Uhr bis 6 Uhr gilt.

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Ein Verbot von Weihnachtsmärkten plant der Senat derzeit nicht, entsprechende Grenzwerte der Infektionszahlen gibt es bislang auch nicht. Allerdings prognostiziert Michael Roden, Vorsitzender des Schaustellerverbands Berlin, dass „50 Prozent der Marktleute wohl gar nicht teilnehmen werden“. Viele hätten die Weihnachtsware nicht einkaufen können, da die Fachmessen im Frühjahr abgesagt wurden. Er glaubt auch nicht, dass die Weihnachtsmärkte überlaufen sein werden, da Touristen, die besonders gern auf die Märkte gehen, in diesem Jahr nahezu ausblieben.

Personenobergrenze für Veranstaltungen soll bis auf Weiteres bestehen bleiben

Eine Generalprobe war der „Herbstrummel“ auf dem Zentralen Festplatz im September – nach dem Schollenfest in Tegel das zweite Volksfest während der Pandemie. Roden erzählt, dass die Veranstalter nicht mehr als 2500 Personen zeitgleich auf das Gelände gelassen hätten, um die Abstände zu gewährleisten.

Auch wenn der Senat am Dienstag beschließt, dass sich künftig maximal fünf Personen oder mehrere Angehörige zweier Haushalte gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten dürfen, bleibt die Personenobergrenze von Veranstaltungen bis auf Weiteres bestehen: Veranstaltungen im Freien sind bis Ende des Jahres auf 5000 Personen beschränkt, in geschlossenen Räumen sind bis zu 1000 Personen erlaubt.

Private Veranstaltungen dürfen im Freien mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden. In geschlossenen Räumen dürfen maximal zehn Personen privat feiern, wenn eine Anwesenheitsdokumentation geführt wird. Eine Beschränkung der Teilnehmerzahlen von Demonstrationen ist bislang nicht vorgesehen. Auch dort gilt bis auf Ausnahmen eine Maskenpflicht.

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