Schlappe für Rot-Rot-Grün: Berliner Landgericht hält Mietendeckel für verfassungswidrig
Nur einer von mehreren Beschlüssen: Der Mietendeckel ist nach Ansicht des Landgerichts verfassungswidrig. Doch die Regeln bleiben vorerst in Kraft.
Nach drei Urteilen und Beschlüssen zum Mietendeckel in dieser Woche herrscht im Streit um das neue Gesetz zur Einführung staatlich begrenzter Mieten mehr Klarheit. Die wichtigste Botschaft: Die seit 23. Februar geltenden Regeln in Berlin bleiben in Kraft. Wer sich nicht daran hält, dem droht ein Bußgeld. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und Eilanträge von sechs Vermietern auf Aussetzung von Bußgeld-Androhungen im neuen Gesetz abgewiesen.
Entwarnung für die Mieter gibt es deshalb nicht: Das Bundesverfassungsgericht kann den Mietendeckel noch kassieren. Die Richter betonen, dass sie zur Grundsatzfrage, ob der Deckel mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht, kein Wort gesagt haben. Dabei wird das immer dringlicher.
Am Donnerstag hat das Landgericht Berlin erklärt, der Mietendeckel sei nicht vereinbar mit dem Grundgesetz. Rechtsanwalt Michael Determann hatte die entsprechende Klage eines Vermieters geführt. Die 67. Zivilkammer begründet ihr Urteil so: „Artikel 1, Paragraf 3 Mieten-Wohn-Gesetz in der Fassung vom 11. Februar 2020 ist mit (diversen Paragrafen; Anm. d. Red.) des Bürgerlichen Gesetzbuches unvereinbar und deshalb formell verfassungswidrig und nichtig“.
Das Landgericht hat damit – so wie zuvor das Amtsgericht in dieser Woche – erneut den Kern des Streits hervorgehoben: Darf das Land die Mieten regeln, obwohl diese bereits vom Bund geregelt sind? Ein Urteil in dem Streit um die Mieterhöhung sprach das Landgericht: Das Verfahren ist ausgesetzt, das Bundesverfassungsgericht müsse die Einschätzung prüfen.
Verfassungsgericht: Frage der Gesetzgebungskompetenz offen
Deutschlands oberste Richter wiederum lehnten mit ihrem Beschluss vom Donnerstag noch weitere Anträge gegen den Mietendeckel ab: eine Verfassungsbeschwerde sowie eine weitere einstweilige Anordnung. Die Beschwerdeführer hätten „nicht hinreichend dargetan, dass sie in ihren Grundrechten verletzt sind“. Ebenso wenig überzeugten die Argumente der Kläger die Richter, dass den Antragstellern durch den Mietendeckel ein „schwerer Nachteil entsteht“.
Zur Begründung ihres Beschlusses hieß es in Karlsruhe weiter: „Die Frage, ob das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz für die hier umstrittenen Regelungen zu Mietobergrenzen besaß, muss als offen bezeichnet werden.“ Die Verfassungsbeschwerde sei „weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet“.
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Weil die Richter mit der Aussetzung des Gesetzes allerdings einen „erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers“ vornehmen würden, müsse vor einem solchen Schritt ein „besonders strenger Maßstab“ angelegt werden. Nur wenn die Gründe für die Aussetzung des Gesetzes „so schwer wiegen“, dass dieser Schritt unabdingbar sei, dürfe das Gericht einschreiten. Dafür sehen die Richter keine ausreichende Anhaltspunkte in dem Antrag.
Karlsruher Richter: Ordnungsämter haben Ermessensspielraum
Bei der Abwägung der Nachteile, die Vermietern entstehen, falls Berlins Mietendeckel nicht verfassungskonform wäre, sehen die Karlsruher Richter einen möglichen Vermögensschaden als überschaubar an: Vermieter könnten sich „für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder Teilen desselben bei Neuvermietungen eine höhere Miete versprechen“. Daher entstehe ihnen auch kein „irreversibler Schaden“.
Hinzu komme, dass die Ordnungsämter des Landes einen Ermessungsspielraum bei der Verhängung von Bußgeldern hätten. Sie könnten also von einer Bestrafung von „erkennbar überforderten“ Vermietern absehen. Hinzu komme, dass das Verbot, überhöhte Mieten zu fordern oder entgegenzunehmen, „erst ab dem 23. November“ in Kraft trete. Vermieter hätten Zeit genug, „sich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen“.
Dass das Pendel zugunsten des Landes ausschlägt, begründen die Verfassungsrichter mit der Gefahr, dass sich Vermieter sonst nicht an das Gesetz halten würden. Dies hatte der antragstellende Vermieter selbst wohl auch angekündigt. Und falls sich das Berliner Gesetz als verfassungskonform herausstellt, „entfiele die Bußgeldbewehrung“. Das wiederum sei ein schwer wiegender Nachteil für das Land Berlin.
Denn damit entfiele „der Druck, sich entsprechend dem Gesetz zu verhalten. Es steht zu befürchten, dass Vermieterinnen und Vermieter sich dann nicht an das Gesetz halten werden, was die Antragstellenden auch unumwunden einräumen.“ Kurzum, die Durchsetzbarkeit des Gesetzes litte erheblich. Und das überwiege die Nachteile, die den Vermietern entstehen.
Mieterverein: Deckel hat „erste Hürde genommen“
Für den Berliner Mieterverein hat der „Mietendeckel damit eine erste Hürde genommen“. Ohne Bußgeldvorschriften, dessen Aussetzung die sechs Kläger gefordert hätten, würde sich kein Vermieter an die gesetzlichen Vorgaben halten.
Geschäftsführer Reiner Wild: „Unmissverständlicher kann man sich nicht über die Gesetzestreue von Wohnungsanbietern äußern.“ Das sei nicht verwunderlich angesichts der „unzähligen Angriffe auf die Mietspiegel und der Missachtung der Mietpreisbremse oder Kappungsgrenzen in der Vergangenheit“. Vermieterverbände wiesen die Darstellung zurück. Zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sei von den Karlsruher Richtern nichts gesagt worden.