Prozess um Tötung eines Zwillings: Anklage plädiert auf Totschlag
Bei der Geburt eines Zwillingspaars haben zwei Frauenärzte einen kranken Fötus im Mutterleib getötet. Vor Gericht plädiert die Anklägerin auf Totschlag.
Die beiden erfahrenen Frauenärzte wollten das Beste für einen gesunden Zwilling, der per Kaiserschnitt geboren wurde. Sie töteten den kranken Zwilling im Mutterleib und machten sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft strafbar: Auf einen Schuldspruch wegen Totschlags plädierte die Anklägerin am Dienstag im Prozess gegen eine 58-jährige Oberärztin und einen Chefarzt im Ruhestand.
Je ein Jahr und sechs Monate Haft auf Bewährung forderte sie. Die Verteidiger plädierten auf Freispruch. Zum Urteil soll es voraussichtlich am 19. November kommen. „Sie haben keine Spätabtreibung vorgenommen“, so die Staatsanwältin. Denn mit der Öffnung des Uterus „beginnt das Menschsein und das Leben“. Das Handeln der beiden Frauenärzte sei nicht mehr zulässig gewesen. „Die Geburt auch des zweiten Zwillings hatte begonnen, damit war er ein Mensch.“
Die Ärzte hätten auch nicht in einer rechtlichen Grauzone agiert. „Was geschah, ist verboten.“ Der Fall liegt mehr als neun Jahre zurück und kam durch eine anonyme Anzeige ins Rollen. Eine damals 27-Jährige, die zunächst in Hamburg behandelt worden war, suchte Hilfe im Vivantes Klinikum Neukölln.
Es handelte sich um eine eineiige Zwillingsschwangerschaft. Die Föten teilten sich die Plazenta, es gab Komplikationen. Bei einer Untersuchung war bei einem Zwilling eine schwere Hirnschädigung festgestellt worden. In der 32. Schwangerschaftswoche, als die Wehen einsetzten, wurde ein Kaiserschnitt vorgenommen. Nachdem die Ärzte das gesunde Kind zur Welt gebracht hatten, injizierten sie dem zweiten Zwilling noch im Mutterleib Kaliumchlorid.
Angeklagte gingen von Schwangerschaftsabbruch aus
Das kranke Kind hätte nur vor, nicht nach Beginn der Geburt im Mutterleib getötet werden dürfen, so die Anklage. Die Angeklagten hatten erklärt, sie seien davon ausgegangen, dass der gewählte Weg rechtlich zulässig sei. Im Zivilrecht beginne die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt, so die Verteidiger.
Dagegen stelle das Strafrecht auf den Beginn der Geburt ab. „Eine normative Korrektur ist erforderlich“, so die Verteidiger. Die Angeklagten hätten keinen Menschen töten wollen, sie seien von einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch ausgegangen.