Paragraf 218: So ist die Rechtslage beim Schwangerschaftsabbruch
Abtreibung ist in Deutschland noch immer eine Straftat - sie wird aber nicht bestraft, wenn Frauen sich in den ersten zwölf Wochen bei einer anerkannten Stelle beraten lassen.
„Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ So steht es in Paragraf 218 des Strafgesetzbuchs. Abtreibung ist auch nach mehreren Reformen weiter eine Straftat. Sie wird aber in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen nicht bestraft, wenn die Frau sich bei einer anerkannten Stelle hat beraten lassen. Auch wenn ihr Leben und ihre Gesundheit bedroht sind oder sie durch Vergewaltigung schwanger wurde, verzichtet der Staat auf Strafe.
Der aktuelle Paragraf 218 war 1995 ein Kompromiss zur deutschen Einheit. In der DDR war Abtreibung seit 1972 in den ersten drei Monaten straffrei (Fristenlösung), der Protest gegen die gesamtdeutsche Einführung des 218, der den Abbruch nur unter fünf Voraussetzungen erlaubte (Indikationslösung), entsprechend heftig.
Den 218 gibt es seit 1872, der Widerstand gegen ihn ist fast ebenso alt. Die Weimarer Demokratie milderte den Paragrafen etwas, das NS-Regime verschärfte ihn wieder und führte das Verbot der Werbung für Abtreibung ein. In der Bundesrepublik scheiterte die Fristenlösung 1974 vor dem Bundesverfassungsgericht, 1976 folgte das Indikationsmodell. Im letzten aufsehenerregenden Prozess wurde Anfang der 80er Jahre in Memmingen der Arzt Horst Theissen verurteilt.
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