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Eine Torte mit der Aufschrift Berlin University Alliance liegt auf einem Schreibtisch, der mit Konfetti und Luftschlangen bedeckt ist.
© Matthias Heyde

Steuerung der Berlin University Alliance: Die BUA muss demokratisch legitimiert sein

Der Top-Down-Ansatz für die Koordination des Berliner Universitätsverbunds droht, die Mitglieder zu demotivieren. Ein Gastkommentar.

Als der Wissenschaftsrat 2018 seine Empfehlungen zu regionalen Kooperationen wissenschaftlicher Einrichtungen beschlossen hat, war es naheliegend, gerade in Berlin von der stärksten regionalen Dichte an Hochschul- und Forschungseinrichtungen zu profitieren. Zudem bot es sich an, sich den Herausforderungen eines integrierten Forschungsraums in gesellschaftlicher und regionaler Verantwortung zu stellen.

Kurz darauf gründeten die Freie Universität, die Technische Universität und die Humboldt-Universität zusammen mit der Charité einen Verbund unter dem Namen Berlin University Alliance (BUA) und bewarben sich erfolgreich um die Exzellenzförderung. Mit der Vision, Berlin zu einem der führenden Wissenschaftsstandorte in Europa zu machen. Eine mutige und sehr anspruchsvolle Entscheidung für alle vier Partner, die lange im harten Wettbewerb zueinanderstanden.

Aus der Bestandsaufnahme eigener Stärken und Schwächen leiteten sie strategische Schwerpunkte für die hochschulübergreifende Kooperation in den nächsten sieben Jahren ab. Sie entwickelten ein neues Governance-Modell zur Erreichung der gesetzten Ziele, das künftig die bestehenden Regeln der kooperativen Zusammenarbeit der Partner ablösen sollte.

Fehlende Koppelung an akademische Selbstverwaltung früh kritisiert

Auch wenn im Verbundantrag die BUA-Entscheidungsstrukturen recht allgemein skizziert wurden, wurde die fehlende Kopplung der Gremien und der Geschäftsstellen der BUA an die Entscheidungsstrukturen der akademischen Selbstverwaltung der Hochschulen bereits im Antragsverfahren kritisiert.

Ein Porträtbild von Larissa Klinzing.
Die Gastautorin Larissa Klinzing ist Vorstandsmitglied der Landesvereinigung Akademischer Mittelbau.
© privat

Nun spitzt sich dieser grundsätzliche Konflikt beim Errichtungsgesetz einer zentralen administrativen Einheit des Verbundes in Form einer eigenen Rechtsperson zu. Eine solche Konstruktion hat schon der Wissenschaftsrat für solche Fälle nicht für notwendig gehalten.

Zwar soll nach der Vorstellung des BUA-Vorstandes, der aus den Vize-Präsidenten und Vize-Präsidentinnen der Universitäten und dem Dekan der Charité besteht, diese Geschäftsstelle keine Aufgaben übernehmen, für die eine Partnereinrichtung alleine zuständig ist. Dafür betreffen ihre Entscheidungen, die sie für den gesamten Verbund oder einige Partner trifft, definitiv Zuständigkeiten der Gremien der einzelnen Universitäten.

Diese sollen keinen Einfluss auf die weitreichenden Entscheidungen des BUA-Vorstandes haben. Im besten Fall werden sie hinterher informiert, im Regelfall aber mit Tatsachen konfrontiert, die sie nur schwerlich korrigieren könnten. Mit dem Verbundantrag und seiner Governance-Struktur wurden insbesondere neue Forschungsschwerpunkte für alle Beteiligten festgelegt oder geplant, über die der BUA-Vorstand allein entscheidet.

Kosten für Großgeräte müssen durch den Akademischen Senat

Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Ressourcenverteilung in den Partnereinrichtungen, wie etwa beim Einwerben und Betreiben von Forschungsgroßgeräten durch die Kooperationsplattform, die Millionen kosten. Solche Entscheidungen sind aus gutem Grund nach Landesrecht den Akademischen Senaten der Hochschulen und nicht den Hochschulleitungen allein vorbehalten. Sie können auch erfolgreich auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen umgesetzt werden.

[Lesen Sie hier, wie auch in der Berliner Regierungskoalition über das BUA-Gesetz gestritten wird]

Ein solcher Top-down-Ansatz dieses Kooperationsmodells wird auch insgesamt Auswirkungen auf die strategische Forschungs- und Strukturplanung der Universitäten haben und nicht zuletzt die Motivation der Mitglieder der Hochschule zum Gelingen des Verbundprojektes mindern. Ob die akademischen Gremien das überhaupt in der Praxis akzeptieren werden, wird die Zeit zeigen.

In den bisherigen Beratungen des Gesetzes war die Kritik am Eingriff in Satzungs- und Haushaltsrechte der Universitäten deutlich. Da helfen die Verweise auf die Zustimmungen der Hochschulleitungen, die dadurch zu mehr Alleinzuständigkeit gelangen, nicht weiter.

Mehrwert der Kooperationsplattform nicht ersichtlich

Das jetzt im parlamentarischen Verfahren befindliche Gesetz zur Errichtung der Kooperationsplattform schränkt schon durch die Konstruktion der Körperschaft des öffentlichen Rechts die akademische Selbstverwaltung der Hochschulen mit ihren demokratischen Rechten deutlich ein, dabei gehörte das Projekt der demokratischen Hochschule zu einigen vielversprechenden Vorhaben der Berliner Koalition.

Statt beharrlich sich an der jetzigen Konstruktion der Kooperationsplattform festzuhalten, deren Mehrwert nicht ersichtlich ist, könnte die Landespolitik beispielsweise bessere Rahmenbedingungen und deutlichere Anreize in den Hochschulverträgen für die regionalen Kooperationen in Berlin und Brandenburg schaffen.

Die Landespolitik ist jetzt als Initiatorin und Moderatorin solcher Kooperationen gefragt, ihren Beitrag zur Entwicklung des neuartigen Forschungsraumes zu leisten.

Larissa Klinzing

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