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Gehör gefunden. Geklagt hatte ein hessischer Chemieprofessor, der 2005 ein Anfangsgehalt von rund 3900 Euro erhielt. Foto: dpa
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Urteil zur Professorenbesoldung: Dem Amt angemessen

Was das Karlsruher Urteil zur Professoren-Besoldung bedeutet – auch für die Berliner Hochschulen. Der HU-Präsident schätzt, das Grundgehalt für W2-Professoren müsse um bis zu 500 Euro monatlich erhöht werden.

Professor, der Traumberuf, er bleibt für viele junge Wissenschaftler so schwer erreichbar wie eh und je. Trotzdem werden sich die meisten über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag freuen. Denn erreichen sie ihr Ziel, werden sie häufig mehr verdienen als bisher. Die Karlsruher Richter des Zweiten Senats haben sich in unerwarteter Deutlichkeit für die Professoren und ihre Gehälter stark gemacht. Unter den Richtern saßen vier Professoren.

Die in Hessen geltende Entlohnung für einen W-2-Professor verstößt gegen das beamtenrechtliche „Alimentationsprinzip“, entschieden die Richter. Der Staat müsse in angemessener Weise für seine Beamten sorgen. Jetzt stehen in vielen Ländern die Besoldungsregeln auf dem Prüfstand, auch in Berlin, das im Vergleich das niedrigste Grundgehalt zahlt. Auch sind noch weitere Klagen ähnlicher Art anhängig. Nach dem hessischen Verfahren haben sie gute Aussicht auf Erfolg.

Aus Fragen zur Versorgung von Beamten halten sich die Karlsruher Richter traditionell heraus. Nicht von ungefähr, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle, sei in den vergangenen Jahrzehnten nahezu keiner Klage stattgegeben worden. „Evident unzureichend“ müsste die Besoldung erscheinen. Ein Kriterium, das kaum ein klagender Beamter erfüllte. Bis der Marburger Marburger Chemieprofessor Bernhard Roling kam, der 2005 bei seiner Berufung zum W-2-Professor mit rund 3900 Euro entlohnt wurde.

Die W-Besoldung sollte die bis dahin übliche C-Besoldung ablösen, die nach dem Lebensalter gestaffelt war. Ein W-Professor sollte sich stattdessen Leistungsbezüge hinzuverdienen können. Rolings Zulage betrug jedoch nur 23,72 Euro. Zu niedrig, meinte er und klagte vor dem Verwaltungsgericht Gießen. Das setzte sein Verfahren im Oktober 2010 aus und verwies es ans Bundesverfassungsgericht.

Gestern kam die Antwort. Sechs Karlsruher Richter waren sich einig und gaben ihre Zurückhaltung auf, einer wandte sich gegen seine Kollegen. Ihr Kernargument ist ein Vergleich. Zwar dürfe es ein „grundgehaltsorientiertes“ System geben, das sich nicht mehr nach dem Dienstalter gliedere. Die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge müssten dann jedoch „für jeden zugänglich und hinreichend verstetigt“ sein, um die Senkung des Grundniveaus zu kompensieren. Bei Roling ging die Rechnung den Richtern zufolge nicht auf – vor allem nicht im Vergleich zu anderen beamteten Berufsgruppen. Ein junger Regierungsdirektor bekomme mehr. Der Professor verdiene damit so viel wie ein 40-jähriger Lehrer. Ein „evidentes Missverhältnis“, das schon im entsprechenden Bundesgesetz angelegt sei. Es gehe eben auch um das Ansehen, die besondere Verantwortung und Beanspruchung, die „Sicherung des Attraktivität des Professorenamtes“.

Als Beleg führt der Senat das Statistische Bundesamt an. Früher hätten C-3-Professoren noch knapp vierzig Prozent andere Beamte in leitender Stellung mit Uniabschluss unter ihrem Gehaltsniveau gehabt. In der W-2-Stufe seien es nur noch 20 Prozent – ein Absturz, den die Richter „verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel“ nennen. Das Zulagensystem sei kein Ausgleich dafür. Es regele nur, dass über Leistungsbezüge entschieden werde, setze dafür aber keinen genauen Rahmen. Die Zahlungen könnten auch befristet werden oder blieben auf ein Mal beschränkt, für die Rente seien sie „oft nur in geringem Maße wirksam“.

Wie sieht die Situation derzeit an den Berliner Universitäten aus? Mehr als die Hälfte der Professoren bekommt mittlerweile die W-Besoldung. Allein an der Freien Universität gibt es 88 W2-Professoren, dazu 117 W3-Professoren. Insgesamt arbeiten an der FU 370 Professoren. Unter den gut 300 Professoren der Humboldt-Universität sind 42 auf W2-Stellen und 104 auf W3-Stellen. An der TU sind 50 Prozent in der W-Besoldung.

Die Unipräsidenten forderten den Senat auf, die Besoldungssätze auf den Prüfstand zu stellen. Dass Berlin von allen Ländern die niedrigsten Sätze beim Grundgehalt zahlt, sei ihm „schon immer ein Dorn im Auge gewesen“, sagte HU-Präsident Jan-Hendrik Olbertz. Er schätzt, die Sätze für W2-Professoren müssten um 350 bis 500 Euro angehoben werden. TU–Präsident Jörg Steinbach forderte, auch die Grundgehälter der besser bezahlten W3-Professoren zu erhöhen.

Gibt es in Berlin Professoren, die nur das Grundgehalt beziehen? An der HU kenne er „einen einzigen Fall“, sagte Olbertz. Die TU zahle immer Zulagen, sagte Steinbach: „In den Naturwissenschaften bekommt man sonst überhaupt keine Forscher.“ Ebenso sieht es laut Präsident Peter-André Alt an der FU aus. Die Zulagen würden das niedrige Grundgehalt oft ausgleichen. Zumal die Zulagen deutlich höher als die 23,72 Euro sind, die der klagende Professor bekam, wie es aus allen Unis heißt. Der Eindruck, dass in Berlin Professoren deutlich weniger verdienten als anderswo, sei daher falsch, sagt Alt. Die Spreizung bei den Gehältern sei aber „hoch“.

Kopfzerbrechen dürfte die Forderung des Gerichts bereiten, die Leistungszulagen für Professoren müssten künftig klar definiert und einklagbar sein. Die Zulagen so auszugestalten, werde „einer Quadratur des Kreises“ gleichkommen, sagte Bernhard Kempen, Präsident des Hochschulverbandes, der die Klage unterstützt hatte. Womöglich müssten sie „sehr vergröbert“ werden. Der Anwalt des Klägers, Wolfgang Löwer, Staatsrechtler an der Uni Bonn, wundert sich über die Auffassung der Richter, das Grundgehalt könne durch Leistungszulagen ausgeglichen werden. Es sei kaum zu leisten, bei 500 Professoren an einer Uni wissenschaftsadäquat zu bewerten, was „besondere Leistungen in Lehre und Forschung“ sind.

HU-Präsident Olbertz hält es für notwendig, dieses „differenzierende Handwerkszeug“ zu behalten: „Sie bekommen Spitzenleute nur, wenn Sie Spitzenangebote machen.“ Die Deckelung des Personalbudgets der Unis müsse gelockert werden. Auch die Hochschulrektorenkonferenz forderte die Aufhebung dieses Vergaberahmens, der viel zu wenig „Spielraum für leistungsangemessene Zulagen“ lasse.

Die Regeln sind nach dem Urteil zwar verfassungswidrig, aber nicht nichtig. Das Gericht hat sie also nicht „kassiert“. Es fordert aber verfassungskonforme neue Gesetze mit Wirkung ab 1. Januar 2013. Sollten erst später neue Regeln gefunden werden, müssten die Sätze rückwirkend gezahlt werden.

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