Fitnessstudios im Lockdown, Reisen fallen aus: Welche Kunden jetzt ihr Geld zurückverlangen können
Darf der Club weiter abbuchen? Wohin kann ich noch reisen? Was ist mit dem Bahnticket - was Verbraucher jetzt wissen müssen.
Fitnessstudios machen dicht, Museen schließen, Restaurants dürfen keine Gäste begrüßen, Theateraufführungen und Konzerte fallen aus, Urlaub innerhalb Deutschlands ist nicht möglich. Und auch außerhalb der deutschen Grenzen werden immer mehr Regionen zu Risikogebieten erklärt, vor Reisen wird gewarnt.
Für Kultur-, Sport- und Reiselustige brechen ab Montag schwere Zeiten an - verbunden mit ganz praktischen Fragen: Darf das Fitnessstudio weiter die Mitgliedsbeiträge abbuchen, bekomme ich das ausgefallene Konzert ersetzt, und was wird aus meiner Bahnfahrkarte, wenn ich die Reise wegen der staatlichen Beschränkungen nicht antreten kann?
Muss ich das Fitnessstudio weiter bezahlen?
Eine berechtigte Frage, die nicht nur für Sportclubs, sondern auch für Tanzstudios oder Yogakurse gilt. Die Antwort hängt entscheidend davon ab, wann Sie Ihren Vertrag geschlossen haben. War das vor dem 8. März dieses Jahres, dann darf Ihnen der Betreiber für die Zeit der Schließung einen Gutschein ausstellen. Das ergibt sich aus dem "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie", das seit Mai in Kraft ist. Danach dürfen
Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen sowie Betreiber von Freizeiteinrichtungen statt einer Rückerstattung des Geldes Gutscheine ausgeben, wenn Veranstaltungen Corona-bedingt abgesagt werden oder Einrichtungen wegen Corona geschlossen werden. Wird der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, können Sie eine Auszahlung verlangen.
Anders sieht es aus, wenn Sie am 8. März oder danach Mitglied im Sportstudio geworden sind oder Ihren Töpferkurs gebucht haben: "In diesem Fall haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen das Geld für den Ausfall erstattet wird", sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Denn das Gesetz gilt nur für Verträge, die vor dem 8. März geschlossen worden sind.
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Was ist mit Konzerten oder Schauspielaufführungen?
Hier gelten dieselben Regelungen. Maßgeblich ist der Stichtag 8. März, der darüber entscheidet, ob Sie einen Gutschein akzeptieren müssen oder nicht.
Verbraucherschützerin Rehberg sieht diese Differenzierung aber mit wachsender Sorge. "Wenn sich Ausfälle häufen und immer mehr Menschen ihr Geld zurückverlangen können, ist möglicherweise nicht mehr genug Geld da, um später die Inhaber der Gutscheine auszuzahlen", befürchtet die Verbraucherschützerin.
Was geschieht, wenn ich eine private Feier im Restaurant gebucht habe?
Ab Montag sind alle Restaurants und Cafés in Deutschland bis zum Ende des Monats geschlossen. Wer einen Raum plus Catering für eine private Feier gebucht hat, muss nicht zahlen. "Sie schulden keine Miete für die Räumlichkeiten und müssen für weitere Dienstleistungen wie Catering, Bedienung, Musik und Fotos nichts mehr zahlen, wenn Sie diese Dienste nicht in Anspruch nehmen können", heißt es bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Verbraucherschützer empfehlen jedoch, sich um einen Ersatztermin zu bemühen. Gerade Gastro- und Kleinstunternehmen könnten durch die Coronakrise in ihrer Existenz bedroht sein.
Ich habe eine Ferienunterkunft in Deutschland für November gebucht. Muss ich zahlen?
"Nein", sagt Verbraucherschützerin Rehberg. Der Fall ist klar: Wenn die Behörden touristische Übernachtungen verbieten, darf der Hotelier oder der Ferienhausvermieter Ihnen das Zimmer oder die Wohnung nicht überlassen. Im Gegenzug brauchen Sie auch nichts zu zahlen.
Anders sieht es aber möglicherweise aus, wenn Sie auf eigene Faust eine Unterkunft im Ausland gebucht haben. Möglicherweise müssen Sie die Miete zahlen, obwohl das Land Risikogebiet ist und für Sie eine Reise keinen Sinn macht. Einen Überblick über die Regelungen in den verschiedenen EU-Ländern finden Sie auf der Seite des Europäischen Verbraucherzentrums hier.
Was ist mit Pauschalreisen?
Wegen dramatisch steigender Corona-Infektionszahlen hat die Bundesregierung acht weitere europäische Länder wie Kroatien, Ungarn und Bulgarien ab Sonntag ganz als Risikogebiete eingestuft. Auch Österreich und Italien werden fast komplett auf die Risikoliste gesetzt, außerdem Regionen in sechs weiteren EU-Ländern, wie das Robert Koch-Institut am Freitag mitteilte. Verbunden damit ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts für touristische Reisen, die inzwischen wieder für einen Großteil Europas gilt: Von den 26 Ländern der EU außer Deutschland sind ab Sonntag 17 ganz und 8 teilweise betroffen. Nur Estland ist komplett "risikofrei".
Die Ausweisung als Risikogebiet und die damit automatisch verbundene Reisewarnung bedeutet zwar kein Reiseverbot, soll aber eine möglichst große abschreckende Wirkung auf Touristen haben. Das Gute für Urlauber: Sie können bereits gebuchte Reisen kostenfrei stornieren, wenn ihr Ziel zum Risikogebiet erklärt wird.
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Was müssen Rückkehrer aus Risikogebieten beachten?
Bisher gilt: Rückkehrer aus den Risikogebieten müssen derzeit noch für 14 Tage in Quarantäne, können sich aber durch einen negativen Test etwa am Flughafen oder Bahnhof davon vorzeitig befreien lassen. Das soll sich zum Ende der Herbstferien am 8. November ändern: Dann kann man sich erst fünf Tage nach der Rückkehr „freitesten“ lassen, so steht es in der Musterquarantäneverordnung. Im Gespräch ist, dass Reiserückkehrer in der Quarantäne keinen Lohn bekommen, es sei denn, sie können Homeoffice machen.
Welche Regionen sind keine Risikogebiete?
Die Einstufung ändert sich schnell. Derzeit gilt: In Österreich sind das Kleinwalsertal und die Gemeinde Jungholz "risikofrei". In Italien ist Kalabrien von der Reisewarnung ausgenommen. In Portugal sind der Süden des Landes und die Algarve keine Risikogebiete. Griechenland hat mit Westmakedonien im Norden des Landes ab Sonntag zwar erstmals ein Risikogebiet. Der ganze Süden inklusive aller griechischer Inseln steht aber noch nicht auf der Liste des Robert-Koch-Instituts. Für die spanischen Kanaren - eines der beliebtesten Winterreiseziele der Deutschen - wurde die Reisewarnung bereits in der vergangenen Woche aufgehoben.
Was macht die Bahn?
Im ersten Lockdown hatte die Bahn Kulanz gezeigt: Kunden konnten Spartickets mit einer Zugbindung flexibel über das Gültigkeitsdatum hinaus nutzen. Das galt für Spar- und Super-Sparpreistickets, die vor dem 13. März gekauft worden waren, und die bis zum 4. Mai benutzt werden sollten. Fahrgäste konnten diese Tickets stornieren, sie gegen einen Gutschein einlösen oder bis zum 31. Oktober abfahren. Betroffen waren rund fünf Millionen Tickets.
Eine solche Regelung ist derzeit nicht geplant. Die Bahn empfehle seit dem Frühjahr aktiv die Buchung stornierbarer Angebote, sagte eine Sprecherin auf Anfrage. "Super-Sparpreis-Tickets sind leider von der Stornierung ausgeschlossen. Darauf weisen wir im Buchungsprozess explizit hin und gehen davon aus, dass sich unsere Kunden bewusst dafür entscheiden, auf die Stornierbarkeit zugunsten eines günstigen Preises zu verzichten", heißt es bei der Bahn.
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