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Arbeitsrecht: Recht auf Urlaubszusage

Wie lange ein Chef Zeit, beantragten Urlaub zu- oder abzusagen, erklärt der Berliner Arbeitsrechtler Christoph Abeln.


Unser Leser fragt: Ich muss in meiner Firma im Januar für das laufende Jahr einen „Urlaubszettel“ abgeben mit der Urlaubsplanung für das gesamte Jahr. Mein Chef teilt mir aber immer erst zwei bis drei Tage vor dem geplanten Urlaubszeitraum mit, ob der Urlaub genehmigt wird. Habe ich kein Recht darauf, früher Bescheid zu wissen?

Christoph Abeln antwortet: Arbeitnehmer dürfen den Zeitpunkt ihres Urlaubes frei wählen. Beantragen sie für einen bestimmten Zeitraum Urlaub, muss dieser grundsätzlich gewährt werden. Ablehnen dürfen Arbeitgeber den Wunsch nur wegen zwingender betrieblicher Gründe, etwa wenn ein Auftrag fristgerecht erfüllt werden muss oder der Wunsch eines Kollegen aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang hat. Das darf aber nicht ständig passieren.

Gesetzlich hat ein Arbeitnehmer im Jahr Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub. Diese muss er bis zum Ende des Jahres beantragen, sonst verfallen sie. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag aus zwingenden betrieblichen Gründen ab, muss er ihn zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr gewähren. Ihr Arbeitgeber scheint sich oft vor der Entscheidung zu drücken, offenbar, um zunächst die Kundenfrequenz und den Personalbedarf im angefragten Zeitraum abzuwarten.

Arbeitsgerichte beziehen hierzu klar Position: Zwar besteht gesetzlich keine eindeutige Frist, Arbeitgeber dürfen sich für das Genehmigen oder Ablehnen des Urlaubsantrages aber nicht monatelang Zeit lassen. Sie müssen dem Antrag in einem angemessenen Zeitraum widersprechen. Als angemessen gilt ein Monat nach der Vorlage des Antrags.

Das Recht des Arbeitnehmers auf Urlaub ist übrigens nicht davon abhängig, wie der Arbeitgeber die Arbeit organisiert. Es ist seine Aufgabe und sein Risiko, die
Personalplanung entsprechend auszurichten. Hält sich der Arbeitgeber nicht an diese Maßgaben und zögert die Entscheidung über den Urlaubsantrag so lange wie möglich hinaus, darf sich der Arbeitnehmer aber keinesfalls selbst beurlauben, damit würde er die Arbeitspflicht verletzen. Im schlimmsten Fall würde ihm die fristlose, außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen.

Empfehlenswert ist es vielmehr, den Arbeitgeber zunächst um eine zeitnahe Entscheidung zu bitten und deutlich zu machen, warum eine baldige Entscheidung über den Antrag notwendig ist. Hat das keinen Erfolg, kann in dringenden Fällen die Genehmigung des Arbeitgebers gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung erzwungen werden.

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