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Mitarbeiter mit einer hohen Betriebszugehörigkeit können nicht so schnell gefeuert werden wie junge Leute.
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Kündigungsfrist: Mehr Schutz für ältere Arbeitnehmer

Das oberste Arbeitsgericht hat entschieden: Je nach Betriebszugehörigkeit darf die Kündigungsfrist unterschiedlich lang sein. Es geht von einem bis zu sieben Monaten.

Arbeitnehmer mit einer hohen Betriebszugehörigkeit dürfen auch künftig nicht so schnell gekündigt werden wie jüngere Kollegen. Das Bundesarbeitsgericht entschied am Donnerstag, dass die „Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Altersdiskriminierung“ bedeutet. Damit verlor eine 31-Jährige aus Hessen einen langjährigen Rechtsstreit, in dem sie eine längere Kündigungsfrist durchsetzen wollte. Argumentiert hatte die Arbeitnehmerin mit einer EU-Richtlinie über die Gleichbehandlung von Beschäftigten, die Diskriminierung aufgrund des Alters verbietet. In der Folge nahm die Arbeitnehmerin die im Gesetz vorgesehene, längst mögliche Kündigungsfrist von sieben Monaten auch für sich in Anspruch. Ihr Arbeitgeber, der Betreiber einer Golfsportanlage, hatte sie gemäß Paragraf 622 BGB mit einer Frist von vier Wochen gekündigt. Und das war rechtlich in Ordnung, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun letztinstanzlich festgestellt hat.

Eine 31-Jährige wollte sieben Monate Kündigungsfrist

Die Arbeitsrichter räumen zwar eine „mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer“ ein. Doch der deutsche Gesetzgeber verfolge mit der Staffelung der Kündigungsfrist „das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren“. Und zur Erreichung dieses Ziels sei eine längere Kündigungsfrist „angemessen und erforderlich“. In der Konsequenz, so schlussfolgert das in Erfurt ansässige Bundesarbeitsgericht, „liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor“. Die Richter führten ferner das Argument an, dass Ältere in der Regel größere Probleme hätten, einen neuen Job zu finden als Jüngere. Auch dieser Umstand spreche für eine längere Kündigungsfrist. Nach Auffassung des Anwalts der 31-Jährigen ist dagegen die Qualifikation und nicht das Alter maßgeblich für den Erfolg bei der Arbeitssuche. Diese Argumentation ging indes ins Leere.

Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht Kündigungsfristen von einem bis zu sieben Monaten vor. Es beginnt mit einem Monat bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei bis fünf Jahren und endet mit sieben Monaten, wenn der Arbeitnehmer mindestens 20 Jahre in dem Betrieb gearbeitet hat.

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