Wirtschaft: Jobs mit Verfallsdatum
Unbefristete Festanstellungen sind heute seltener als früher. Viele Arbeitnehmer sind per Jahres- oder Projektvertrag beschäftigt. Was Arbeitnehmer darüber wissen sollten.
Vom ersten Arbeitstag in der neuen Firma bis zum unbefristeten Vertrag ist es für viele Angestellte ein weiter Weg.
„Befristungen nehmen in allen Branchen zu“, sagt Katharina Putthoff, Referentin für Arbeitsrecht der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Viele Arbeitgeber würden Befristungen als verlängerte Probezeit nutzen.
Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, einen Arbeitsvertrag zu befristen: mit und ohne Sachgrund. „Die sachgrundlose Befristung ermöglicht den Unternehmen eine Flexibilisierung ihrer Personalpolitik“, sagt Putthoff. So können Betriebe besser auf schwankende Auftragslagen reagieren. Die Juristin sagt aber auch: „Ohne Sachgrund darf eine Befristung grundsätzlich maximal zwei Jahre dauern.“ Innerhalb der zwei Jahre darf der befristete Vertrag nur dreimal verlängert werden.
Doch von dieser Regel gibt es auch Ausnahmen – zum Beispiel für Start-up-Unternehmen oder Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre sind und zuvor ohne Arbeit waren. „Damit soll die Integration älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt erleichtert werden“, sagt Ingo Kleinheinz, Rechtsberater der Arbeitnehmerkammer Bremen. „Bei älteren Arbeitnehmern darf bis zu fünf Jahre befristet werden“, bestätigt Putthoff. Bei neu gegründeten Unternehmen seien es vier Jahre. „Die Zahl der Verlängerungen ist in beiden Fällen unbegrenzt.“ Daneben gibt es Befristungen mit Sachgrund. „Bei Sachgrund-Befristungen gibt es keine zeitliche Obergrenze“, sagt Kleinheinz. Ein solcher Sachgrund liegt etwa vor, wenn nur ein vorübergehender Bedarf besteht. „Der häufigste Fall ist sicherlich die Vertretung wegen Krankheit oder Schwangerschaft“, erklärt Daniel Marquard, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Aber auch bei Saisonarbeit in der Landwirtschaft sowie bei Projektarbeit kämen solche Verträge regelmäßig zum Einsatz.
„Eine Befristung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer schon zuvor bei dem Unternehmen beschäftigt war“, warnt Kleinheinz. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts darf diese Vorbeschäftigung nicht innerhalb der vergangenen drei Jahre stattgefunden haben. In jedem Fall muss die Befristung schriftlich erfolgen: „Es braucht eine klassische Urkunde mit zwei eigenhändigen Unterschriften darunter“, erklärt Putthoff. Zudem müssen Arbeitgeber und -nehmer den Vertrag vor der Arbeitsaufnahme unterzeichnen, sonst werde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.
Auch befristete Verträge können außerdem Probezeiten und Kündigungsfristen enthalten. „In den allermeisten Verträgen wird neben der Befristung auch die Möglichkeit zu kündigen festgeschrieben.“ Während des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen die gleichen Rechte wie andere Angestellte auch. „Befristete Mitarbeiter dürfen nach dem Gesetz nicht anders behandelt werden als Festangestellte“, sagt Marquard. „Aber in der Praxis sieht das oft anders aus.“ Viele Rechte würden von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängen, wie etwa der Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge oder Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. Befristete Mitarbeiter gingen damit oft leer aus.
„Beim Befristungsrecht gibt es leider sehr viele Stolperfallen“, so Putthoff. Probleme gebe es oft mit der Verlängerung befristeter Verträge. Die müsse schriftlich erfolgen „vor Ablauf der Befristung“. Dabei dürfen die Vertragsbedingungen nicht verändert werden: „Das wäre ein Neuabschluss, der ohne Sachgrund nicht zulässig ist“, warnt die Expertin. dpa
Peter Neitzsch
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