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Weil der Winter so mild war, fallen jetzt auch die Heizkosten geringer.
© imago/Peter Widmann

Nebenkostenabrechnung: Erst prüfen, dann abheften

Wer Heizkosten erstattet bekommt, sollte die Abrechnung trotzdem genau durchsehen.

Der milde Winter macht es möglich: Mieter können mit Erstattungen bei den Heizkosten rechnen. Die Abrechnung sollte aber nicht gleich abgeheftet werden. Denn mitunter schleichen sich hier Fehler ein.

Wie hoch eine Erstattung im Einzelnen ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab. „Der Energieträger zum Beispiel spielt eine Rolle“, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. So seien die Preise für Öl zurückgegangen, bei anderen Energieträgern wie Holzpellets dagegen nicht so stark. Mieter sollten ihre Heizkostenabrechnung in jedem Fall gut prüfen.

Zunächst sollten die Verbrauchswerte stimmen, erklärt Happ. Überprüfen könnten Mieter dies zum Beispiel, indem sie beim Ablesen kontrollieren, ob die Werte korrekt aufgenommen wurden. Ein Vergleich mit vorhergehenden Messergebnissen könne Hinweise auf größere Abweichungen geben.

Neben dem Verbrauch wird ein Teil der Heizkosten auch über die Fläche abgerechnet. „Den entsprechenden Umlageschlüssel legt der Vermieter fest“, sagt Happ. Denkbar ist etwa, dass 50 Prozent nach Verbrauch und 50 Prozent nach Fläche abgerechnet werden. Entsprechende Regelungen zum Verteilungsschlüssel finden sich oft im Mietvertrag.

Gibt es im Haus leer stehende Wohnungen, sollte auch das in den Abrechnungen berücksichtigt werden. „Bei der Umrechnung der Kosten auf die Fläche darf die leere Wohnung nicht einfach außer Acht gelassen werden“, erklärt Gerold Happ. Mieter sollten anhand vorheriger Abrechnungen prüfen, ob die angegebene Fläche übereinstimmt.

Bei Zweifeln sollten Mieter alle Rechnungen und Unterlagen, auf denen die Abrechnung basiert, prüfen. Der Vermieter muss ihnen Einsicht in die Dokumente in seinen Geschäftsräumen gewähren. Will man allerdings Kopien, müssen diese und deren Versand selbst bezahlt werden. Wer Fehler findet, muss dies dem Vermieter mitteilen – am besten schriftlich.

(dpa/Tsp)

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