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Zu viel bezahlt? Verbraucherschützer sagen ja, die Unternehmen bestreiten das. Der Streit geht weiter.
© picture-alliance/ dpa

Gaspreise: Gasag will Kunden nichts zurück zahlen

Nach einem neuen Urteil können viele Verbraucher Rückzahlungen verlangen, weil die Erhöhungen der Gaspreise nicht rechtmäßig waren. Doch die Unternehmen mauern - auch die Gasag.

Die Hoffnungen waren groß: Hunderttausende Gaskunden können von ihrem Versorger Rückzahlungen verlangen, hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) verkündet. Ende Juli hatten die Verbraucherschützer vor dem Bundesgerichtshof ein verbraucherfreundliches Urteil gegen den Energiekonzern RWE erkämpft, das nach Meinung der Verbraucherjuristen Konsequenzen für die gesamte Branche hat (Az: VII ZR 162/09). RWE hatte in seinen Vertragsklauseln nämlich nicht angegeben, aus welchen Gründen und in welchem Modus die Gaspreise für Sonderkunden steigen können. Der Versorger hatte in seinen Geschäftsbedingungen diesbezüglich nur auf Vorschriften verwiesen, die für die Grundversorgung gelten. Dort genügt es jedoch, wenn die erhöhten Gaspreise öffentlich bekannt gemacht werden. Das reicht nicht, meinte das höchste deutsche Zivilgericht und folgte damit dem Europäischen Gerichtshof, der bereits im März dieses Jahres ähnlich entschieden hatte.

„DAS BEZIEHT SICH NICHT AUF UNS“

Doch Kunden, die jetzt unter Berufung auf die Gerichte mit ihrem Versorger neu abrechnen wollen, blitzen ab. Auch die rund 100 Berliner, die in den vergangenen Wochen bei der Gasag vorstellig geworden sind. Der Berliner Versorger hatte zunächst die Urteilsbegründung aus Karlsruhe abwarten und prüfen wollen. Jetzt ist man damit fertig. „Wir gehen davon aus, dass sich das Urteil nicht auf uns bezieht“, sagt Gasag-Sprecher Rainer Knauber. Zwar verweist auch die Gasag in den Klauseln, die sie seit 2001 verwendet, auf die Regelungen zur Grundversorgung, inzwischen aber auf eine neuere Version, die GasGVV. Paragraf 5 der GasGVV legt zwar – wie die alte Version – ebenfalls keine Kriterien fest, an denen sich mögliche Preiserhöhungen bemessen, gibt den Kunden aber zumindest ein Kündigungsrecht. „Damit ist das etwas anderes“, heißt es bei der Gasag.

„Blödsinn“, sagt Jürgen Schröder, Energierechtsexperte der VZ NRW. „Die Anbieter suchen nach jedem Strohhalm, um nicht bezahlen zu müssen.“ Auch die Gasag müsse ihre Kunden entschädigen, zumindest so weit ihre Preiserhöhungen auf Paragraf 5 Absatz 2 GasGVV beruhen. Auch diese Klausel sei nämlich intransparent. Das sieht auch Christoph Herrmann von der Stiftung Warentest so. Die von der Gasag verwendete Klausel entspreche im Wesentlichen der von RWE. „Gestützt auf diese Klausel kann die Gasag keine Preiserhöhung verlangen und muss auf Preiserhöhungen in der Vergangenheit entfallende Beträge erstatten“, meint der Verbraucherschützer.

MUSTERBRIEF IM INTERNET

Betroffene sollten zunächst selbst eine Erstattung fordern, schlägt Herrmann vor. Einen entsprechenden Musterbrief hat die Verbraucherzentrale NRW bereits ins Internet gestellt. Sollte das – wie erwartet –, nichts bringen, können die Kunden einen Rechtsanwalt einschalten.

Bernd Ruschinzik, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin, ist jedoch skeptisch. Der Verbraucherschützer warnt vor dem Prozessrisiko für die Kunden. Anders als seine Kollegen ist Ruschinzik zurückhaltend: „Man weiß nicht, wie die Gerichte im Fall der Gasag entscheiden.“

Bei der Stiftung Warentest rät man Kunden daher zu einem – kostengünstigen – Ausweg. Verbraucher könnten die Metaclaims Sammelklagen GmbH mit dem Inkasso beauftragen, meint Herrmann. Diese versucht, das überzahlte Geld einzutreiben. Wenn der Gasversorger zahlt, erhalten die Kunden 80 Prozent der Erstattung, den Rest behält Metaclaims. Zahlt der Gasversorger nicht, prüft Metaclaims eine Sammelklage.

Heike Jahberg

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