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Welthandel - TTIP: Der Investorenschutz ist eine verfassungsrechtliche Fehlentwicklung

Schiedsgerichte dürfen nationale Verfahren nicht ersetzen, meint der Wissenschaftler Mattias Kumm, Experte für Internationales Recht.

Nicht jede Ermächtigung von individuellen Personen auf der internationalen Ebene und nicht jede Form der Juridifizierung internationaler Beziehungen verdient es, als Fortschritt angepriesen zu werden. Es ist wichtig die progressive Konstitutionalisierung des internationalen Rechts von der rechtlichen Zementierung der Herrschaft des Kapitals kritisch unterscheiden zu können. Der in der der Energiecharta schon festgeschriebene, in CETA vorgesehene und für TTIP zur Diskussion stehende ISDS Investorenschutz ist eine konstitutionell nicht zu rechtfertigende Fehlentwicklung und bedarf der Korrektur, nicht der weiteren Vertiefung.

 Der TTIP-Investorenschutz ist eine Fehlentwicklung und bedarf der Korrektur, nicht der weiteren Vertiefung

Investitionsschutzregime, wie sie in TTIP und CETA vorgesehen sind, sind verfassungsfunktionale Teilrechtsordnungen. Sie sind zwar der Form nach bilaterale Verträge zwischen Staaten. Aber wie verfassungsrechtlich normierte Grundrechte begründen sie für Investoren  Individualrechte, die höchste abstrakt formuliert sind und sie gegen Eingriffe staatlicher Gewalt schützen sollen, die nicht durch legitime öffentliche Interessen gerechtfertigt sind. Wenn Vattenfall als ausländischer Investor sich vor einem New Yorker Schiedsgericht auf die Vorschriften eines Investitionsschutzregimes beruft, weil ihre Investitionen in Atomkraftwerke mit dem vom Bundestag beschlossenem Ausstieg wertlos geworden sind,  geht es rechtlich um praktisch die gleichen Fragen, wie wenn RWE und EON die gleiche Frage vor deutschen Gerichten verhandeln.

Anders als viele Verfassungsgerichte können Schiedsgerichte zwar nicht vertragswidrigen Akte hoheitlicher Gewalt für nichtig erklären. Aber sie können im Falle rechtswidrigen staatlichen Handelns dem Investor erhebliche Schadensersatzansprüche zusprechen. Dabei kann es, wie etwa im Falle des Verfahrens von Vattenfall gegen die Bundesrepublik im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Atomenergie um mehrere Milliarden Euro gehen. Es geht also budgetmäßig -und damit auch demokratietheoretisch - um Wesentliches. Der Staat ist bis auf wenige Ausnahmefälle verpflichtet den Schiedsspruch anzuerkennen und setzt sich, wenn er die Anerkennung und Zahlung verweigert, unter Umständen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  in staatliches Vermögen in anderen Teilen der Welt aus.

Ausländische Investoren dürfen nicht das Recht erhalten, Richter zu benennen, die gegen Staaten urteilen können

Aus der verfassungsfunktionalen Äquivalenz des internationalen Investorenschutzes lassen sich zwei Anforderungen für seine konstitutionell erforderliche Struktur ableiten:

Erstens ist es unangemessen und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum zu vereinbaren, dass ausländischen Investoren als privaten Akteuren allgemein das Recht eingeräumt wird, in einem quasi-verfassungsrechtlichen Verfahren gegen den Staat einen Richter zu benennen.  Es ist Aufgabe des Staates im demokratischen Verfahren zwischen öffentlichen und privaten Interessen zu vermitteln und es ist die Aufgabe nationaler Gerichte, letztlich eben auch nationaler Verfassungsgerichte, zu prüfen, ob staatliche legislative und exekutive Instanzen ihre Aufgabe rechtskonform wahrgenommen haben. Internationale Gerichte können, was mögliche Rechtsverletzungen Privater angeht,  eine nützliche Ergänzungsfunktion erfüllen, um nationale Verengungen des Blickwinkels und im nationalen Prozess nicht angemessen repräsentierte oder besonders gefährdete Interessen von Außenseitern korrigierend zu gewährleisten. Aber solche Gerichte – ob sie Menschenrechte oder die Rechte von Investoren schützen –  müssen ihrerseits von öffentlich bestellten Richtern besetzt sein. 

Jede strukturelle Stärkung privater Interessen durch das Privileg als Partei selbst einen Richter ernennen zu können, führt zu einer strukturellen Verzerrung des Verfahrens, in dem öffentliche und private Belange letztlich gegeneinander abgewogen werden müssen. Für Fragen von wesentlicher konstitutioneller Bedeutung – und dazu zählen budgetrechtlich bedeutsame Fragen -, deren Beantwortung die Interpretation höchst abstrakter Rechtsbegriffe erfordert, und typischerweise eine Berücksichtigung und Abwägung privater und öffentlicher Belange verlangt, gilt im Umgang mit privaten Akteuren ein allgemeiner Richtervorbehalt. Für die allgemeine Institutionalisierung von Schlichtungsverfahren, in denen nicht von Staaten öffentlich bestellte Richter, sondern auch Private als Konfliktparteien einen Richter stellen, ist hier wegen der damit verbundenen strukturellen Bevorzugung privater Interessen kein Raum.  

Schiedsgerichte dürfen nur eine nachgeordnete Funktion hinter nationalen rechtlichen und demokratischen Verfahren haben 

Weiterhin  hat ein solcher Schutz aus Respekt vor den nationalen rechtlichen und demokratischen Verfahren lediglich eine subsidiäre Funktion. Respekt für das Subsidiaritätsprinzip hat prozessuale und materielle Konsequenzen. Prozessual verlangt es, dass ein internationales Verfahren in der Regel erst dann zulässig ist, wenn auf nationaler Ebene die Rechtsmittel erschöpft wurden. Es gibt – abgesehen von auf spezifische Situationen zugeschnittene Sondervereinbarungen - keine andere allgemeine Konstellation im Internationalen Recht, in der eine private Seite einen Staat vor einem internationalen Tribunal verklagen kann, ohne nachzuweisen, dass der nationale Rechtsweg erschöpft wurde oder die Erschöpfung des Rechtsweges aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.  Materiell verlangt das Subsidiaritätsprinzip, dass den nationalen Instanzen ein Ermessens-bzw. Beurteilungsspielraum - das, was der EGMR als „margin of appreciation“ bezeichnet - zuerkannt wird. 

Hinsichtlich TTIP ergibt sich daraus folgendes:  Einerseits könnten sie die EU und ihre amerikanischen Partner einigen, die Investitionsschutzregeln, die sie vereinbaren, einem zu etablierenden unabhängigen und unparteiischen Gericht mit öffentlich bestellten Richtern vorzulegen und bestimmen, das Klagen von Investoren nur nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges zulässig ist. Es gibt erste Anzeichen dafür, das die zuständige Kommissarin Cecilia Maelstroem eine Entwicklung in diese Richtung begünstigen würde.  Oder die die Investorenrechten werden im Rahmen von TTIP und CETA so durchgesetzt wie andere Interessen auch: durch nationale politische, administrative und justizförmige Prozesse, flankiert als letztes Mittel von zwischenstaatlichen diplomatischen Verfahren und der Möglichkeit zwischenstaatlicher Schlichtung.

Prof. Dr. Mattias Kumm ist Jurist. Er leitet das Center for Global Constitutionalism am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung.

Mattias Kumm

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