Karrierefrage: Darf ich in meinem Urlaub arbeiten?
Nur unter bestimmten Bedingungen können Arbeitnehmer in ihrer Erholungszeit beruflich tätig sein. Die Fachanwältin Anja Mengel erklärt, was dabei zu beachten ist.
Unser Leser fragt: Ich bin Projektleiter eines Unternehmens für Webseitengestaltung und habe eine Frage zu meinem Urlaub. Da mir außerhalb meiner festen Stelle immer wieder lukrative Jobs angeboten werden, würde ich davon einige gern auf meine Urlaubszeit verlegen. Ist das rechtlich okay?
Frau Mengel antwortet: Nein, es ist nicht zulässig, Urlaub zu nehmen, um einer Nebentätigkeit nachzugehen – und es ist unter keinen Umständen erlaubt, eine Konkurrenztätigkeit zu betreiben. Arbeitnehmer haben allerdings grundsätzlich das Recht, einer Nebentätigkeit nachzugehen, das heißt einer anderen abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit. Vertragsklauseln, die jede Nebentätigkeit untersagen oder dazu eine Zustimmung des Arbeitgebers erfordern, sind unwirksam. Zulässig ist jedoch, zu vereinbaren, dass alle Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber angezeigt werden und Klauseln können auch eine Zustimmung vorsehen für den Fall, dass die Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitsgebers beeinträchtigt.
Denn alle Nebentätigkeiten sind eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die die berechtigten Interessen des Erstarbeitgebers beeinträchtigen. Dies ist anerkanntermaßen der Fall, wenn ein Vollzeitarbeitnehmer eine Nebentätigkeit aufnimmt, deren zeitlicher Umfang die gesetzlich vorgesehenen allgemeinen Mindestruhezeiten von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen verkürzt. Ebenso darf durch eine Nebentätigkeit nicht der Erholungsurlaub beeinträchtigt werden, weil dieser dem Arbeitnehmer auch im Interesse des Erstarbeitgebers zur Wiederherstellung und zum Erhalt seiner Arbeitskraft dienen soll. Arbeitnehmer, die im Urlaub für andere Arbeitgeber oder selbstständige Projekte arbeiten, riskieren daher die (fristlose) Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung.
Dies gilt erst recht, wenn, wie hier, die Nebentätigkeit sogar weitergehend in Konkurrenz zu den Geschäften des Erstarbeitgebers steht. Eine Konkurrenztätigkeit ist ohne Weiteres, auch ohne ausdrückliches vertragliches Verbot, ein Grund für eine fristlose Kündigung, weil sie massiv die Geschäftsinteressen des Erstarbeitgebers verletzt. Auf den zeitlichen Umfang oder die Erledigung während des Erholungsurlaubs kommt es dabei gar nicht an.
In der Praxis ist daher jeder Arbeitnehmer gut beraten, jede erwerbsmäßige Tätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses vor Beginn seinem Arbeitgeber anzuzeigen und um Zustimmung zu bitten – auch ohne Vertragsklausel. So können unangenehme Überraschungen vermieden werden.
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Anja Mengel
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