Datenschutz: Berliner Richter weisen Facebook in die Schranken
Facebook muss verschiedene Einstellungen in Deutschland ändern, entschied das Landgericht Berlin. Auch der Klarnamenzwang sei unzulässig.
Seit einigen Jahren besteht Facebook darauf, dass Nutzer in dem Netzwerk nur unter ihrem vollen und echten Namen kommunizieren. Wer sich nicht daran hält, dem droht sogar eine Sperre. Doch das könnte sich in Deutschland künftig ändern. Denn das Landgericht Berlin entschied, dass die Klarnamenpflicht unzulässig sei. Die Richter gaben in ihrem Urteil einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) statt. „Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das schreibt das Telemediengesetz vor.“
Acht Facebook-Klauseln unwirksam
Insgesamt erklärten die Richter acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. So müssen sich Facebook-Anwender bislang in dem Kleingedruckten damit einverstanden erklären, dass der Konzern die Namen und das Profilbild der Nutzer „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Mit solchen vorformulierten Erklärungen könne keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden, heißt es in dem Urteil.
Zudem hatten die Verbraucherschützer insgesamt fünf Voreinstellungen moniert und dabei in allen Punkten Recht bekommen. So war in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. Und in den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das persönliche Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar. „Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren“, kritisiert Dünkel. Auch das Gericht erklärte die beanstandeten Voreinstellungen für unwirksam, denn es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden.
„Wir prüfen die jüngste Entscheidung des Gerichts sorgfältig“, erklärte eine Facebook-Sprecherin. Das Unternehmen wies allerdings daraufhin, dass der Rechtsstreit auf das Jahr 2015 zurückgeht. „Unsere Produkte und Richtlinien haben sich seit Beginn des Verfahrens sehr verändert“, sagte die Sprecherin. Welche der beanstandeten Praktiken konkret schon nicht mehr bestehen konnte Facebook allerdings nicht sagen. Zudem scheint das Unternehmen auch längst nicht in allen Punkten zu Änderungen bereit, denn Facebook hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Beim Klarnamenzwang spielt die Zeit für Facebook
Somit wird sich dann in voraussichtlich ein bis zwei Jahren das Kammergericht erneut mit den Datenschutzeinstellungen beschäftigen. Auch das umstrittene Pseudonymverbot wird dann wieder Thema. Den Zwischenerfolg in diesem Punkt sieht Verbraucherschützer Dünkel auch „mit einem weinenden Auge“. Denn die Richter gingen nicht weiter darauf ein, ob der Klarnamenzwang dem Telemediengesetz widerspricht. Sie monierten vielmehr, dass der Nutzer zugleich einwilligt, dass die Daten verarbeitet werden. Und so könnte Facebook weiter auf der Klarnamenpflicht bestehen und das Urteil umgehen, indem sie den Hinweis auf die Datenverarbeitung verbessern, fürchtet Dünkel.
Auch die Datenschützer in Hamburg, wo die Deutschlandzentrale von Facebook sitzt, kämpfen gegen den Zwang zum Klarnamen. Doch im letzten Fall, wo das Konto der Nutzerin eines Pseudonyms gesperrt worden war, unterlag der Datenschutzbeauftragte 2016 am Verwaltungsgericht Hamburg. Die Richter dort hatten entschieden, dass wegen des Europasitzes von Facebook die irischen Datenschutzregeln gelten und dort gibt es kein Recht auf die anonyme Nutzung. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar begrüßt daher auch die Entscheidung aus Berlin: „Das Urteil hat eine Schneise in das Datenschutzrecht von Facebook geschlagen.“
Allerdings könnte die Zeit für Facebook spielen. Denn das Telemediengesetz gilt nur noch einige Zeit, dann soll es durch eine neue europaweite ePrivacy-Verordnung abgelöst werden. Und die sieht nach dem derzeitigen Stand kein Recht auf Pseudonyme vor.