Brandenburg erweitert Impfanspruch: Wie pflegende Angehörige einen Impftermin bekommen
Mehr als 300.000 Menschen in der Mark können somit ab sofort die Corona-Schutzimpfung erhalten. Alle wichtigen Fragen und Antworten.
Potsdam - Das nächste grüne Licht für Corona-Impfungen: Es betrifft diesmal über 300 000 Menschen in Brandenburg, die sich um Pflegebedürftige kümmern, die nicht in Heimen leben. Der Impfkrisenstab im Innenministerium hat in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KVBB) entschieden, dass im Land jetzt auch „pflegende Angehörige und enge Kontaktpersonen der Priorisierungsgruppe 2“ impfberechtigt sind, was auch für Schwangere gilt. Aber was heißt das konkret? Ein PNN-Überblick.
Wie können Termine gebucht werden?
Allein online über die Internetseite www.brandenburg-impft.de oder über die Seite zur Terminvergabe.
Welche Bescheinigungen werden benötigt?
Das Ministerium: „Es gibt unterschiedliche Formulare für pflegende Angehörige, enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen und behinderten Personen sowie für Kontaktpersonen von Schwangeren. Diese sind auf der Internetseite www.brandenburg-impft.de unter dem Bereich Downloads hinterlegt.“
Was müssen pflegende Angehörige weiter beachten?
Pflegende Angehörige müssen neben dem ausgefüllten Formular zum Impftermin eine Kopie des Nachweises über den Pflegegrad (Bescheid der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit) sowie den Personalausweis mitbringen.
Und enge Kontaktpersonen?
Enge Kontaktpersonen müssen zum Impftermin zusätzlich zum ausgefüllten Formular eine Kopie des Nachweises über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person (Bescheid der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit) sowie, wenn die pflegebedürftige Person jünger als 70 Jahre ist, das ärztliches Zeugnis über eine Diagnose entsprechend der in der Prioritätsgruppe 2 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Impfverordnung) aufgeführten Krankheitsbilder (erhältlich über den Hausarzt oder die Hausärztin) mitbringen.
Gibt es überhaupt Impftermine?
Das bleibt wegen des knappen Impfstoffs generell ein Problem. Die pflegenden Angehörigen ordnen sich in die Reihe der anderen Impfberechtigten ein. „Wenige Rest-Termine für Impfungen können ab Freitag ausschließlich über die Online-Terminsuche gebucht werden“, so das Ministerium am Mittwoch. „Aufgrund der weiterhin bestehenden Impfstoffengpässen können derzeit nicht an alle berechtigten Kontaktpersonen Termine vergeben werden.“ Stübgen wies darauf hin, dass schon die Zahl der 300.000 pflegenden Angehörigen zeigt, „dass wir nicht alle gleichzeitig impfen können – aber wir fangen jetzt damit an“.
Warum ist das plötzlich möglich?
Als Erklärung verwies Stübgen darauf, dass alle über 80 Jahre alten Brandenburger per Brief kontaktiert worden sind, um ihnen ein Impfangebot zu unterbreiten. Und allen 324 vollstationären Pflegeeinrichtungen mit 24.500 Bewohnern in Brandenburg konnte ein Impfangebot für die Erst- und Zweitimpfungen gemacht werden. Sie seien „so gut wie durchgeimpft“, hieß es. Laut der KVBB gibt es noch zwei Heime mit größeren Covid-19-Ausbrüchen, wo „nachgeimpft“ werden muss.
Ist auch Impfen beim Hausarzt möglich?
Grundsätzlich ja. „Auch Hausärzte können die impfberechtigten Personen nach Ostern impfen lassen.“ Allerdings haben auch die Hausärzte noch nur begrenzte Kapazitäten, so KVBB-Vize Holger Rostek: „Ich bitte daher um noch etwas Geduld. In der zweiten Aprilhälfte erwarten wir deutlich mehr Lieferungen. Dann kann die Impfkampagne auch für diese Personengruppe weiter an Fahrt aufnehmen."
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Welcher Impfstoff wird verimpft?
Das entscheidet der behandelnde Arzt im Impfzentrum oder der Arztpraxis. Grundsätzlich stehen alle bisher zugelassenen Impfstoffe zur Verfügung. Dabei gelten immer die aktuell gültigen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission. Ein Wahlrecht gibt es in Brandenburg derzeit nicht.
Wer ist noch alles jetzt impfberechtigt in Impfzentren oder Modellarztpraxen?
Die Passage im Wortlaut:
- pflegende Angehörige
- die sonstigen beruflichen Gruppen der Priorität 2, die im Rahmen der letzten Impfverordnung neu hinzukamen, das sind Personen, die in Auslandsvertretungen, für das Deutsche Archäologische Institut, für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur-und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
- die in der Impfverordnung vorgesehenen zwei Kontaktpersonen von nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen oder behinderten Personen sowie zwei Kontaktpersonen von Schwangeren,
- Personen, die in Schwangerschaftsberatungsstellen die Anpassung von Diaphragmen durchführen.
Was müssen Kontaktpersonen von Schwangeren beachten?
Für Kontaktpersonen von Schwangeren sind zusätzlich zum Impftermin zu diesem Formular ein Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass/oder ein anderer geeigneter Lichtbildausweis) der engen Kontaktperson und ein Nachweis über das Vorliegen einer Schwangerschaft der schwangeren Person (wie ein Ärztliches Zeugnis oder Mutterpass) mitzubringen.
Wer ist noch impfberechtigt?
Impfberechtigt sind darüber hinaus generell Personen über 70 Jahre, Personen mit einer Arbeitgeberbescheinigung und Personen mit einem ärztlichen Zeugnis.
Was ist mit Lehrern weiterführender Schulen?
Für Lehrer der Sekundarstufe 2, die Impfgruppe 3 sind, ist in Brandenburg noch keine Entscheidung gefallen. „Wir sind uns einig, dass wir auch diesen Lehrern so früh wie möglich ein Angebot machen wollen“, sagte Stübgen. „Wir verlieren das nicht aus dem Auge.“ Die Entscheidung dürfte neben den Impfstoff-Problemen auch damit zusammenhängen, ob nach den Osterferien der Schulbetrieb überhaupt mit Präsenzunterricht weitergehen kann.