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Auch Schulen sind von der Anpassung der Regeln betroffen.
© dpa

Lockdown im Land verschärft: Was gilt in Brandenburg?

Diese Corona-Regeln sind in der Mark in Kraft getreten – auch Ausgangssperren.

Potsdam - Ausgangssperren, geschlossene Kitas und Schulen in Hotspot-Regionen: Die von Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) geführte Kenia-Regierung aus SPD, CDU und Grünen hat die „Notbremse“ im Land verschärft – bis 3. Mai 2021. Was in Brandenburg ab dem heutigen Montag gilt. Ein PNN-Überblick.

Wer ist von der Ausgangssperre betroffen? 

Die Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr gilt ab heute, 19. April, in den Kreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz bereits drei Tage über dem 100er-Grenzwert lag. Das betrifft 15 der 18 Kreise, also fast ganz Brandenburg.  Nur die Landeshauptstadt, Brandenburg an der Havel und Barnim liegen noch knapp darunter. Es scheint eine Frage von Tagen, bis auch hier die Ausgangssperre greift. Sie wird vielleicht angepasst. Die diskutierte, aber nicht beschlossene „Bundesnotbremse“ sieht eine Ausgangssperre schon von 21 Uhr bis 5 Uhr vor. 

Wer darf nachts draußen unterwegs sein? 

Joggen nach 22 Uhr ist verboten, Gassigehen mit dem Hund bleibt erlaubt. Die Regelung ist ähnlich wie die zu Ostern, in einem Punkt aber schärfer: Wenn man Verwandte besucht, muss man anders als über die Feiertage rechtzeitig den Rückweg antreten, um 22 Uhr wieder zu Hause sein. Ansonsten sind die triftigen Gründe wie die über Ostern – von medizinischen und Pflege-Notwendigkeiten.

Was ist mit den Schulen und Kitas? 

In Kreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner drei Tage in Folge über 200 liegt, müssen Schulen für den Präsenzbetrieb und die Kitas schließen. Das war bisher nicht der Fall. Aktuell betrifft das den Kreis Spree-Neiße. An den Grundschulen muss dann wieder Distanzunterricht gegeben werden, wie bereits an weiterführenden Schulen. Ausnahmen gibt es wie bisher für Abschlussklassen, für das letzte Ausbildungsjahr eines beruflichen Bildungsgangs, für Förderschulen „geistige Entwicklung“, für  Prüfungen – hier insbesondere nach Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren – sowie schulische Testverfahren. 

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Die Regelung gilt ab kommenden Mittwoch, dem 21. April, damit die Kreise in Grundschulen und Kitas die Notbetreuung für Kinder organisieren können, deren Eltern in „kritischer Infrastruktur“ arbeiten. Neu ist: Die Hort-Notbetreuung wird auf Kinder der fünften und sechsten Klassen ausgeweitet. Bislang galt sie nur bis zur vierten Klasse. Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (Grüne) wies hin, dass Schulen und Kitas immer mehr Träger des Infektionsgeschehens würden, es seien dann häufig ganze Familien infiziert.

Brandenburgs Umweltministerin Ursula Nonnemacher.
Brandenburgs Umweltministerin Ursula Nonnemacher.
© ZB

Wer hat Anspruch auf Notbetreuung? 

Das dürften mehr Eltern sein als bisher, denn für einen Anspruch ist jetzt schon ausreichend, wenn ein Elternteil in der so genannten kritischen Infrastruktur arbeitet, also etwa im Gesundheitswesen. Auch Kinder von Alleinerziehenden haben Anspruch.

Welche Einschränkungen gelten noch? 

Alles was gilt, etwa in Bezug auf Gastronomie und Einzelhandel, bleibt in Kraft. Das gilt auch für die Kontaktbeschränkungen, wonach man sich ab einer 100er-Inzidenz nur eine Person eines fremden Haushaltes treffen darf. Neu ist, dass in den Kreisen mit „Notbremse“, also ab Inzidenz 100, das Versammlungsrecht stärker eingeschränkt wird. 

Statt 500 Menschen dürfen sich dort nur 100 Menschen unter freiem Himmel versammeln, etwa für Demonstrationen. Innenminister Michael Stübgen (CDU) begründete dies mit den Erfahrungen der Polizei, wonach bei größeren Demonstrationen Maskenpflicht und Abstände nicht durchsetzbar gewesen seien. In Potsdam war dies bei den beiden letzten Corona-Protesten der Fall. Kreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 müssen ab Montag auch Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten schließen.

Dürfen Kreise schon vor der 100er-Schwelle strenger einschränken?

Ja, das ist jetzt möglich, wenn eine Überlastung des Gesundheitswesens droht. Vor allem die Landeshauptstadt Potsdam hatte das gefordert.

Was dürfen Geimpfte in Brandenburg?

Es betrifft rund 160 000 Menschen, auch Polizisten, Krankenhauspersonal, Lehrer und Kita-Erzieher: Wer vollständig geimpft ist, braucht sich nicht mehr testen lassen, wo das vorgeschrieben ist. Das gilt ab dem 15. Tag nach der Zweitimpfung. Eine Testpflicht für Friseurbesuche gibt es in Brandenburg übrigens weiterhin nicht. 

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