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Nach den Ferien herrscht in Brandenburg zunächst für alle Schüler Maskenpflicht.
© dpa

Feiern, Schule, Veranstaltungen: Diese Corona-Regeln gelten in Brandenburg

Am Sonntag ist in der Mark eine neue Umgangsverordnung in Kraft getreten. Was nun bei Restaurantbesuchen und Veranstaltungen zu beachten ist - ein Überblick.

Potsdam - Zwei Schutzwochen zum Schulstart, Festivals mit bis zu 7000 Besucher:innen und private Feiern mit 100 Gästen: Am Sonntag (1.8.) ist die neue Umgangsverordnung des Landes in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 28. August. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Testpflicht in Schulen

Wenn die Verordnung einen Testnachweis vorsieht, sind alle Kinder bis zum vollendeten zwölften (statt wie bisher bis zum sechsten) Lebensjahr davon ausgenommen.  

Die Testpflicht in Schulen besteht fort. Der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht sind nur erlaubt, wenn an zwei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis vorgelegt wird (Selbsttests ohne Aufsicht sind weiter zulässig). 

Das neue Schuljahr beginnt mit zwei Schutzwochen. Das heißt, dass in den ersten beiden Schulwochen nach den Sommerferien (09. bis 20.08.) alle Schülerinnen und Schüler in den Innenbereichen der Schule eine medizinische Maske tragen (außer im Sportunterricht). Ab dem 21. August gilt diese Maskenpflicht nur für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7. Die Maskenpflicht in den ersten zwei Schulwochen gilt in Abhängigkeit von der Raumnutzung auch in den Innenräumen von Horteinrichtungen.

Mehr als 1000 Gäste bei Kulturveranstaltungen möglich

Kultur, Sport und Freizeitveranstaltungen sind unter Auflagen mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern möglich. Ab 1000 Gästen ist die Personenzahl auf höchstens 50 Prozent der regulären Besucherkapazität der jeweiligen Veranstaltungseinrichtung begrenzt (Beispiel: bei einer Besucherkapazität von maximal 2000 können dann bis zu 1500 Gäste teilnehmen (1000 + 500), wenn die Einhaltung des Abstandsgebots sichergestellt werden kann). 

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer dauerhaften 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 dürfen höchstens 5000 Personen gleichzeitig an einer Veranstaltung teilnehmen. In Innenräumen gilt dabei ab einer 7-Tage-inzidenz von 20 eine Testpflicht. Unter freiem Himmel gilt eine Testpflicht für Veranstaltungen mit mehr als 750 gleichzeitig Teilnehmenden.

Festivals können unter Auflagen mit höchstens 7000 gleichzeitig anwesenden Gästen stattfinden, solange die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 nicht überschreitet. Sonst liegt die Grenze bei maximal 5000 Gästen. Darüber hinaus ist die Personenzahl über einer Besucherzahl von 1000 ebenfalls auf höchstens 50 Prozent der regulären Gästekapazität der jeweiligen Festivalfläche begrenzt. Es gilt eine Testpflicht für innen und außen.

Private Feiern mit bis zu 100 Gästen

Privat können draußen bis zu 100 Gäste gleichzeitig feiern - unabhängig vom Anlass, in geschlossenen Räumen sind bis zu 50 Gäste erlaubt. (Geimpfte und Genesene zählen bei privaten Treffen nicht mit).

In Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen Besucherinnen und Besucher nicht mehr zwingend eine FFP2-Maske tragen, hier reicht künftig eine medizinische Maske.

Bei religiösen Veranstaltungen sowie in Kultureinrichtungen (z. B. Museen, Planetarien, Bibliotheken) kann in geschlossenen Räumen der Abstand zwischen festen Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden.

In Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (zum Beispiel Hochschulen, Musik- und Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahrschulen) gilt das Abstandsgebot nicht mehr. In allen Einrichtungen sind nunmehr Selbsttest (ohne Aufsicht) zulässig (auch hier: Tests nur erforderlich, wenn regionale Inzidenz sieben Tage über 20 liegt).  

Hinsichtlich der Maskenpflicht gilt, dass in den Innenbereichen die Maske abgenommen werden kann, wenn sich alle Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird.

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Testpflicht in Restaurants ab 20er-Inzidenz

Für die Bewirtung in Innenräumen von Restaurants, die Beherbergung von Gästen in Hotels und Pensionen, Dienstleistungen und andere Bereiche gilt die Testpflicht weiterhin erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 20. 

Grundsätzlich gelten in Brandenburg weiterhin die Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Dazu zählt zum Beispiel die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen. Falls dies nicht möglich ist, soll in Innenräumen weiter eine medizinische Maske getragen werden. 

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