Verschärfte Corona-Regeln in Brandenburg: Clubs und Diskotheken müssen schließen
Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht: Was jetzt in Brandenburg für Weihnachten und Silvester gilt.
Potsdam - Brandenburg führt wegen der steigenden Belastung der Krankenhäuser teils schärfere Corona-Regeln ein, als von Bund und Ländern vereinbart. Die neuen Maßnahmen gelten ab heute und bis zum 11. Januar 2022 – sie sollen im Land über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel für möglichst nicht weiter steigende Infektionszahlen sorgen. Ein Überblick, welche Regelungen ab sofort gelten:
Es gelten bereits zahlreiche Einschränkungen – welche sind neu?
Neu ist, dass ab heute landesweit alle Clubs und Diskotheken schließen müssen, unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz in den einzelnen Landkreisen. Damit fallen alle Weihnachts- und Silvesterpartys aus. Bei Tanzveranstaltungen gebe es ein besonders hohes Infektionsrisiko, heißt es zur Begründung. Festivals sind untersagt. Bars müssen nicht schließen, solange in ihnen nicht getanzt wird. Dann gelten sie als Gaststätte und sind mit 2G-Regel zugänglich. Allerdings dürfen auch Gaststätten laut Corona-Verordnung keine Tanzpartys zu Silvester veranstalten. Wer gegen die Regelungen verstößt, muss als Gast mit einem Bußgeld von 100 bis 1000 Euro rechnen, als Veranstalter können bis 20 000 Euro fällig werden, so die Staatskanzlei.
Welche Regelungen gelten bei Weihnachts- oder Silvesterfeiern?
An so genannten „Zusammenkünften im privaten oder öffentlichen Raum“ – gemeint sind damit Feiern zuhause oder auch in angemieteten Räumen – dürfen drinnen maximal 50 Menschen teilnehmen, wenn alle genesen oder geimpft sind. Unter freiem Himmel, auch auf dem eigenen Grundstück, dürfen nur bis zu 200 Genesene oder Geimpfte zusammenkommen.
Wenn allerdings nicht geimpfte Personen dabei sind, dürfen nur Angehörige des eigenen Haushalts mit maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts zusammenkommen. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden nicht mitgezählt. Zudem gelten Ehe- oder Lebenspartner als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
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Es seien die „allgemeinen Hygieneregeln“ einzuhalten, im öffentlichen Raum muss das Abstandsgebot gewahrt werden. Hier ist auch der Bußgeldkatalog erweitert worden: Wer gegen die Kontaktbeschränkungen verstößt, zahlt laut Corona-Verordnung zwischen 100 und 500 Euro. Die Landesregierung empfiehlt mit Blick auf die Feiertage „gerade vor größeren Treffen dringend, dass sich alle zuvor testen“.
In Kirchen gelten für Gottesdienste zu den Festtagen keine weiter verschärfte Regeln, sondern die bisherigen.
Was ist mit Sportveranstaltungen oder anderen Großereignissen?
Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besucher:innen sind ab heute bis 11. Januar verboten. Das betrifft Bundesligaspiele und andere Sportveranstaltungen ebenso wie Konzerte. Nicht betroffen sind von dem Verbot Versammlungen und Aufzüge „im Sinne des Versammlungsgesetzes“ sowie Autokinos, Autotheater und Autokonzerte.
Welche Beschränkungen gibt es bei Demonstrationen und Versammlungen?
Unter freiem Himmel dürfen maximal 1000 Personen zu einer Demonstration, einem Aufzug oder einer Versammlung zusammenkommen. Dies ist unabhängig von der Inzidenz vor Ort. Es gilt Maskenpflicht für alle bei einer Demonstration – mindestens eine medizinische Maske muss getragen werden – sowie das Abstandsgebot. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen Abstände von 1,5 Metern zwischen allen Personen eingehalten sein. Wer bei einer Demo gegen die Maskenpflicht verstößt, zahlt bei Ahndung ein Bußgeld in Höhe von 100 bis 500 Euro.
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Was gilt an Silvester?
Wie schon vor einem Jahr gilt ein so genanntes „Ansammlungsverbot“. Gemeint ist, dass nicht viele Menschen auf Straßen und Plätzen zusammenkommen dürfen. Welche dies genau sind, regeln die Landkreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügungen. Zudem gilt ein Feuerwerksverbot an Orten, die jeweils durch die Kommunen festgelegt werden. Der Verkauf von Pyrotechnik ist ohnehin deutschlandweit verboten. Die Landesregierung appelliert an die Brandenburger:innen, komplett auf Feuerwerk und Knaller zu verzichten – denn die Verletzungsgefahr sei hoch und die Krankenhäuser bereits „enorm“ belastet.
Wird die Maskenpflicht verschärft?
Ja, die Maskenpflicht wird weiter verschärft. Sie wird auf alle Orte ausgeweitet, an denen bisher die 2G-Regel gilt. Dies sind unter anderem der Einzelhandel, Gaststätten, Kinos, Theater und Sportstudios. Dort müssen ab sofort auch Geimpfte und Genesene mindestens eine medizinische Maske tragen – außer, sie sitzen an einem festen Sitzplatz mit mindestens einem Meter Abstand zur nächsten Person. In Gaststätten gilt die Maskenpflicht nicht am eigenen Tisch, ebenso gilt sie nicht im Inneren von Schwimm- und Freizeitbädern und ähnlichen Einrichtungen. Ebenfalls muss ab sofort in allen Bahnhöfen und Flughäfen inklusive Wartebereichen und Bahnsteigen sowie Haltestellen mindestens eine OP-Maske getragen werden.
Wichtig: Alle 2G-Regeln, beispielsweise im Einzelhandel oder im Kino, gelten ab sofort nicht mehr für Kinder ab zwölf, sondern ab 14 Jahren.
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