Urteil zum Kopftuchverbot: Was es für Lehrerinnen und die Schulen bedeutet
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Lockerung des Kopftuchverbots für Lehrerinnen hat Folgen für Lehrerinnen und Schulen. Worum geht es? Fragen und Antworten zu einem kontroversen Thema.
Muslimischen Lehrerinnen kann das Tragen eines Kopftuchs nicht generell per Gesetz verboten werden. Mit seinem am Freitag veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht eine Kehrtwende vollzogen. Die Entscheidung bezieht sich zunächst nur auf das Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen. Aber auch andere Länder können an ihren Kopftuchverboten nicht mehr wie bisher festhalten.
Worum ging der Streit?
Das nordrhein-westfälische Schulgesetz enthält einen Passus, demzufolge Lehrerinnen und Lehrer in der Schule „keine politischen, religiösen, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben“ dürfen, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Solche oder ähnliche Gesetze sind in vielen Ländern erlassen worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht dies selbst in einem Urteil aus dem Jahr 2003 gefordert hatte. Denn der Eingriff in die Religionsfreiheit wiege so schwer, dass er nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen dürfe.
Wie haben die Richter jetzt entschieden?
Ein „pauschales Verbot“ religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das Erscheinungsbild von Lehrerinnen und Lehrern ist nach Ansicht der Richter nicht mit der im Grundgesetz geschützten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit vereinbar. Die Regelung in NRW müsse deshalb „verfassungskonform eingeschränkt“ werden: Um ein Verbot zu rechtfertigen, müsse von der äußerlichen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgehen. Für die Praxis bedeutet das, Lehrerinnen, die ein Kopftuch tragen wollen, kann nicht einfach das Verbotsgesetz entgegengehalten werden. Vielmehr müssen die Behörden künftig genau begründen, worin die bezeichneten Gefahren bestehen sollen.
Sehen die Richter Unterschiede zwischen Kopftüchern oder anderen religiösen Symbolen, etwa Kreuzen?
Nein. Alle Bekundungen müssen gleich behandelt werden. Diese Vorgabe hatten die Verfassungsrichter bereits 2003 gemacht, einige Bundesländer, darunter NRW, mogelten sich aber darum herum und privilegierten christlich-abendländische Darstellungen. Darin sahen die Richter jetzt eindeutig eine verbotene Ungleichbehandlung und erklärten die entsprechende Vorschrift für nichtig.
Wer hat in Karlsruhe geklagt?
Zwei deutsche Musliminnen. Eine war als Sozialpädagogin an einer Gesamtschule angestellt. Als sie ihr Kopftuch ablegen sollte, ersetzte sie es durch eine rosa Baskenmütze, die sie mit einem hohen Rollkragenpullover kombinierte. Ihr wurde eine Abmahnung erteilt, ihre Klagen dagegen blieben erfolglos. Im zweiten Fall ging es um eine angestellte Lehrerin, die Türkisch unterrichtete. Ihr wurde gekündigt, ihre Klagen dagegen blieben ebenfalls ohne Erfolg.
Wie begründen die Richter ihr Urteil?
Zunächst stellen sie fest, dass die Kopfbedeckung für Muslime aus religiösen Gründen geboten sein und damit auch Teil ihrer persönlichen Identität sein könne. Ein Verbot berühre auch die Berufsfreiheit und die Gleichberechtigung von Frauen, weil dadurch vor allem muslimische Frauen von der Tätigkeit als Pädagoginnen ferngehalten würden. Ein solcher Eingriff sei unverhältnismäßig, wenn man dafür bloß abstrakte Gefahren für den Schulfrieden genügen lasse.
Wie bewerten die Richter das Kopftuch heute?
Zurückhaltender als 2003. Religiöse Bekleidung sei nicht von vorneherein dazu angetan, die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schüler zu beeinträchtigen. Zudem würde das Bild von Lehrern mit anderen Kleidungen und Weltanschauungen relativiert. In der Schule spiegele sich so die „religiös-pluralistische Gesellschaft“. Vom Kopftuch „geht für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Ein islamisches Kopftuch ist in Deutschland nicht unüblich, auch wenn es von der Mehrheit muslimischer Frauen nicht getragen wird.“ Der frühere Berliner Innensenator Ehrhart Körting, der 2005 maßgeblich an dem Berliner „Neutralitätsgesetz“ mitgeschrieben hat, begrüßt die Karlsruher Entscheidung. „Religionen dürfen nicht unterschiedlich behandelt werden. Die Entscheidung der Verfassungsrichter heißt jetzt: Im Zweifel für die Freiheit. Diese Klärung war wichtig“, sagte Körting dem Tagesspiegel.
Wie sehen die Richter das Problem der Neutralität?
Dabei gehe es nicht um eine strikte Trennung von Staat und Kirche, sondern Neutralität sei nach dem Grundgesetz als „eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit aller Bekenntnisse fördernde Haltung“ zu verstehen. Bloß weil eine Lehrerin Kopftuch trage, bedeute dies nicht, dass sich der Staat damit identifiziere.
Wann sollen Lehrerinnen das Kopftuch abnehmen müssen?
Wenn es wesentlich dazu beiträgt, den Schulfrieden zu stören. Dann könne es auch nötig und begründet sein, religiöse Bekundungen über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden, etwa in bestimmten Schulen oder Schulbezirken mit „substanziellen Konfliktlagen“. Zunächst müsse man jedoch zusehen, die Betroffenen anderweitig pädagogisch einzusetzen.
Nach welchen Kriterien entscheidet sich, ob der Schulfrieden gestört ist?
Dazu habe Karlsruhe bislang keine Aussage getroffen, sagt Berlins früherer Innensenator Körting. „Es ist zu befürchten, dass es eine Reihe von Folgeprozessen geben wird.“
Wie bewerten Muslime das Urteil?
Der Zentralrat der Muslime begrüßte die Entscheidung. Das Urteil stelle klar, dass das Kopftuch an sich keine Gefährdung des Schulfriedens bedeutet. „Es ist ein richtiger Schritt, weil es die Lebenswirklichkeit muslimischer Frauen in Deutschland würdigt und sie als gleichberechtigte Staatsbürger am gesellschaftlichen Leben partizipieren lässt.“ Lydia Nofal vom Berliner Verein Inssan und dem Berliner Anti-Diskriminierungsnetzwerk erhofft sich dadurch „eine Signalwirkung auch in andere Bereiche des Arbeitsmarktes hinein“. Die Bremer Erziehungswissenschaftlerin Yasemin Karakasoglu freut sich für ihre muslimischen Lehramtsstudentinnen. „Das Urteil belohnt diejenigen, die sich nicht abschrecken ließen. Die trotz schlechter Perspektiven, jemals mit Kopftuch eine Anstellung zu finden, an ihrem Traumberuf festgehalten haben.“
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