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Hans-Georg Maaßen, Ex-Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz, traf sich gern mit Politikern - über 200 Mal
© dpa

Teilerfolg für Tagesspiegel-Klage: Verfassungsschutz muss Einzelheiten zu Maaßens AfD-Kontakten offenlegen

Es gibt keine generelle Vertraulichkeit für Gespräche mit Politikern, hat das Oberverwaltungsgericht entschieden. Dennoch bleiben manche Inhalte geheim.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist verpflichtet, die Öffentlichkeit über vertrauliche Treffen seines früheren Präsidenten Hans-Georg Maaßen mit AfD-Politikern zu informieren. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nach einer Klage des Tagesspiegels gegen das BfV im Eilverfahren entschieden.

Auskünfte müssen unter anderem dazu erteilt werden, wann und wo die Treffen stattfanden, ob radikale Strömungen in der AfD und der Thüringer Landesvorsitzende Björn Höcke dabei Thema waren und wer die Initiative zu den Treffen ergriffen hat. Der Beschluss ist rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Die Position des Amts ist unhaltbar geworden

Weitere Gesprächsinhalte, insbesondere Mitteilungen Maaßens an seine Gesprächspartner, dürften jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zurückgehalten werden, entschieden die Richter. Sie änderten damit nach einer Beschwerde des Bundesamts einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der das BfV im Wege einstweiligen Rechtsschutzes noch in vollem Umfang zur Auskunft verpflichtet hatte (15 B 1850/18).  Dennoch ist damit die Position des BfV unhaltbar geworden, wonach Treffen der Amtsleitung mit Politikern generell geheim gehalten werden dürften, wenn dafür Vertraulichkeit verabredet worden sei.

Ex-Präsident Maaßen war vorgeworfen worden, in seiner Amtszeit die AfD dabei beraten zu haben, wie sie einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz entgehen kann. Das BfV hatte seine Geheimhaltung von Maaßens Kontakten damit gerechtfertigt, dass Gespräche mit Politikern aller im Bundestag vertretenen Parteien zur Aufgabenerfüllung des Dienstes nötig seien.

Das Verwaltungsgericht Köln entschied dagegen in erster Instanz, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. Rechte der Abgeordneten seien ebenfalls nicht betroffen, denn diese dürften sich einer Diskussion über ihre Treffen mit dem BfV nicht entziehen und hätten dies vor ihrer Wählerschaft auszuhalten.

Der Beschluss könnte folgen haben - für staatliche Informationsarbeit mit Journalisten

Das OVG entschied nun, die Treffen seien nicht ohne weiteres vertraulich. Die Gespräche dienten nicht der originären Aufgabenerfüllung des BfV, und es sei auch nicht ersichtlich, dass sie diese beeinträchtige, wenn sie wegfielen, weil Abgeordnete mangels Vertraulichkeit daran das Interesse verlören. Auch deren Mandatsrechte schützen sie nicht, da sich die betroffenen Abgeordneten, darunter AfD-Chef Alexander Gauland, bereits selbst zu Einzelheiten der Gespräche geäußert hätten. Hinsichtlich der weiteren Gesprächsinhalte könnte jedoch im Rahmen eines Eilverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass das BfV damit gezwungen wäre, Einzelheiten seiner Arbeitsweise zu offenbaren. Diese sei aber vor Informationsansprüchen der Öffentlichkeit geschützt.

Der OVG-Beschluss könnte auch für die weitere Praxis von Behörden Folgen haben, mit Dritten „vertraulich“ in Kontakt zu treten. So steht die Bundesregierung einschließlich des Kanzleramts bisher auf dem Standpunkt, über ihre vertrauliche Informationsvermittlung an Journalistinnen und Journalisten keinerlei Auskünfte erteilen zu müssen. Diese Haltung erscheint nach den Feststellungen des OVG zweifelhaft.

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