Zusammenhalt in der Gesellschaft: „Staatsangehörigkeit ist auch heute nicht überflüssig“
Das Verfassungsgericht gab es vor, neun Jahre später handelte der Bundestag: Vor 20 Jahren wurde das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht gründlich modernisiert.
Heute vor 20 Jahren, am 15. Juli 1999 beschloss der Bundestag, dass auch Kinder ausländischer Eltern Deutsche sind, wenn die Eltern seit langem rechtmäßig hier leben. Die Reform des Staatsbürgerschaftsrechts, das noch aus der Kaiserzeit stammte, war ein großer Schritt, mit dem die Bundesrepublik juristisch anerkannte, ein Einwanderungsland zu sein. Inzwischen führen Reformen des Staatsangehörigkeitsgesetzes wieder zurück. Astrid Wallrabenstein, Professorin für Öffentliches Recht an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main, hält die Entwicklung für fatal.
Frau Professorin Wallrabenstein, was ist vor 20 Jahren politisch und juristisch passiert?
Der ganz große Schnitt damals war die Einführung des ius soli ins deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. Erstmals wurde neben der Zugehörigkeit durch Abstammung – dem ius sanguinis – auch die durch den Geburtsort anerkannt. Deutschland machte einen großen Schritt auf die Kinder der Eingewanderten zu: Sie sollten, unter entsprechenden Voraussetzungen, von Geburt an Deutsche sein. Das wurde zwar durch die Optionspflicht zunächst eingeschränkt – im Alter zwischen 18 und 23 Jahren mussten sie sich für eine ihrer Staatsbürgerschaften entscheiden – aber seit 2014 ist auch das weitgehend zurückgenommen.
Welche Folgen hatte die Reform?
Von den Migrantinnen und Migranten dieser Generation, die ich kenne, weiß ich: Für die Familien entstand die Sicherheit, dass ihre Kinder – auch - Deutsche sind. Ich hoffe und glaube, dass damit ein anderes Gefühl der Zugehörigkeit verbunden ist. Mit der Zeit verändert es aber auch eine Gesellschaft, wenn sie anerkennt und akzeptiert, dass Menschen, die lange im Land leben, keine Fremden mehr sind. Und es ist umgekehrt ein Problem für die Demokratie, wenn Staatsvolk und Bevölkerung zu weit auseinanderfallen, wenn ein wachsender Teil der Wohnbevölkerung zum Beispiel in Wahlen nicht mitbestimmen kann. Das hat übrigens das Bundesverfassungsgericht bereits neun Jahre vor der Reform von 1999 festgestellt, als es das Ausländerwahlrecht für verfassungswidrig erklärte. Das war der erste entscheidende Schritt zu 1999.
Inwiefern?
Karlsruhe sagte damals nicht nur, dass es kein Ausländerwahlrecht geben kann. Das Verfassungsgericht anerkannte auch, dass es ein Problem ist, wenn ein großer Teil der Bevölkerung keine vollen staatsbürgerlichen Rechte hat. Und es gab dem Parlament einen Hinweis: Löst das Problem über die Staatsangehörigkeit, erleichtert es Eingewanderten, Deutsche zu werden. Das hat dann noch neun Jahre gedauert, eben bis zum Juli 1999. Aber das war entscheidend.
Das heißt, ich befrage Sie gerade zum falschen Jubiläum?
Im Grunde ja. Aber das Karlsruher Urteil vom 31. Oktober 1990, also wenige Wochen nach der Wiedervereinigung, lief damals etwas unter dem Radar der Öffentlichkeit durch – und das ist bis heute so. Deutschland war seinerzeit mit anderem beschäftigt. Interessanterweise hat im Juni 1990 noch die alte Bundesrepublik erstmals Einbürgerungsansprüche festgelegt. Man gab Menschen, die lange hier lebten und gut integriert waren, ein Recht auf Einbürgerung, einen Anspruch, Deutsche zu werden. Die Ansage im Karlsruher Urteil ein paar Monate danach war: So muss es gehen, bitte mehr davon.
Jetzt sind wir 20 beziehungsweise fast 30 Jahre weiter. Sie haben aber kürzlich in mehreren Aufsätzen kritisiert, dass Deutschland den Weg zurück angetreten habe. Sie sprachen von einer „Abkehr von der Essenz modernen Staatsangehörigkeitsrechts“. Was meinen Sie damit?
Ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht, das halten viele für einen Widerspruch in sich: Wir sind doch so international, warum brauchen wir noch nationale Staatsangehörigkeit? Auch Migranten sind doch schließlich nicht rechtlos, auch wenn sie keinen deutschen Pass haben? Das stimmt zwar, aber Staatsangehörigkeit ist auch heute noch nicht überflüssig. Es wird im Gegenteil in unserer Zeit immer deutlicher, was ihr Kern ist. Über das Wahlrecht haben wir schon gesprochen. Ein weiteres ist: Der Schutz im Ausland. Dass sich deutsche Botschaften und Konsulate um mich kümmern, wenn ich in Schwierigkeiten bin – Schwierigkeiten, die je nach Aufenthaltsort rasch existenziell werden können. Je internationaler wir werden, desto wichtiger wird das. An diesen Schutz rührt das neue Gesetz der Koalition, das den automatischen Verlust der Staatsbürgerschaft nach sich zieht, wenn Doppelstaatler sich einer ausländischen „Terrormiliz“ anschließen. Dabei ist maximal unklar, wann diese Ausbürgerung eintritt: Was ist eine „Terrormiliz“, was ist die Beteiligung an Kampfhandlungen? In den Anhörungen sagt jeder Sachverständige etwas anderes dazu. Das sollte stutzig machen. Man führt also eine sehr, sehr harte Rechtsfolge ein, den Verlust der Staatsangehörigkeit. Aber es bleibt unklar, wann sie eintritt.
Das Argument ist Terrorbekämpfung.
Terroristen will niemand, nebenbei auch nicht die Staaten, deren Pass die Betroffenen behalten, weder die Türkei noch der Irak noch zum Beispiel Frankreich. Ich verstehe nicht, wie man eine Lösung darin sehen kann, dass man das Problem mit den mutmaßlichen Terroristen vor die andere Haustür kehrt. Die Frage ist, was macht man mit Terroristen? Meine Antwort wäre: Sie bekommen ein anständiges Gerichtsverfahren in ihrem Land, und wenn das Deutschland ist, dann ist das unsere Aufgabe. Übrigens auch gegenüber den Menschen, die unter den Terroristen gelitten haben.
Es werden jetzt auch andere Ausschlussgründe für die Einbürgerung eingeführt: Wer mehrfach verheiratet ist oder mangelnde „Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse“ zeigt, bekommt keinen deutschen Pass.
Die Mehrehe wäre ein klares Kriterium. Aber die „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ sind eine weitere extrem unklare Formulierung im Gesetz. Sie ist im Prinzip eine Aufforderung an die zuständige Einbürgerungsbehörde, sich irgendwelche Indikatoren dafür zu überlegen. Mit dem absehbaren Ergebnis, dass die Kriterien in den Ländern weit auseinandergehen werden, wann jemand eingebürgert wird. Das aber ist das Gegenteil von „Ich habe einen Anspruch“ – also von dem, was 1990 und 1999 eingeführt wurde.
Wo also stehen wir heute?
Wir machen gerade einen Schritt um 20 bis 30 Jahre zurück. Damals wurde der Rechtsanspruch auf Einbürgerung geschaffen, heute werden den Behörden wieder Spielräume gegeben. Ging es seinerzeit um Einbürgerung, geht es heute um Ausbürgerung…
… die das Grundgesetz aber ja strikt verbietet – als Lehre aus der NS-Zeit.
So sehe ich das. Aber um präzise zu sein: Das Gesetz spricht vom „Verlust der Staatsangehörigkeit“, die die Verfassung erlaubt. Wann sie nach der neuen Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes aber eintritt, ist wie gesagt so unklar und für die Betroffenen so unvorhersehbar, dass die Neuregelung meines Erachtens schon deswegen verfassungswidrig ist. Manche Kollegen sagen, dass die Gerichte das schon noch präzisieren werden. Aber das wird kaum möglich sein. Einmal deshalb, weil es hoffentlich kaum solche Fälle gibt. Außerdem läuft dann, wenn es darauf ankommt – nämlich wenn die Betroffenen im Ausland sind – die Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen, ziemlich leer.
Was hat sich seit den Reformen vor 20 und mehr Jahren verändert?
Was jetzt wieder wirksam wird, war nie ganz weg: Das Denken, dass es da Staatsbürger gibt, die man nicht ganz als Staatsbürger akzeptiert. Das kam auch bei der Optionspflicht zum Ausdruck, der Pflicht, zwischen der Staatsbürgerschaft der Eltern und der deutschen zu entscheiden. Die Staatsangehörigkeit ist der Status, mit dem die Menschen in einem Staat vor dem Gesetz gleich werden. Jetzt wird weiter erneut eine Staatsangehörigkeit zweiter Klasse konstruiert, wie seinerzeit mit der Optionspflicht, die zwischen Menschen unterschied, die fraglos Deutsche sind und bleiben, und solchen, bei denen der Status aberkannt werden konnte. Das war und ist für den Zusammenhalt in einer Gesellschaft verhängnisvoll. Auch die Verdopplung der Rücknahmefrist – statt bisher nach fünf können sie die Staatsbürgerschaft jetzt auch nach zehn Jahren noch verlieren – geht in diese Richtung: Ich habe dich zwar eingebürgert, aber nur unter Vorbehalt.
Sie haben, wie übrigens die meisten Sachverständigen in der Anhörung des Bundestags, massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz. Was würde daraus, wenn es eine Klage in Karlsruhe gäbe?
Das lässt sich nie sagen, und es ist ja gar nicht klar, ob es je dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorliegen wird, und wenn ja, wie. Jetzt hat der Bundestag beschlossen und daran sollte man nicht rütteln. Das Gesetz ist mit diesen vielen Ungenauigkeiten aber auch handwerklich Murks. Man merkt ihm an, dass es wohl nicht durch die Hände der Fachleute im Bundesjustizministerium gegangen ist, die auf verfassungskonforme Formulierungen achten. Daher ist es gerade für diejenigen, die das Ziel für richtig halten, sozusagen riskant, dass der Bundestag die Chance vertan hat, an einer besseren Umsetzung zu feilen. Vielleicht holt ja der Bundespräsident diesen verfassungsrechtlichen Diskurs nach. Es kann das Gesetz nicht ändern, aber es wäre nicht das erste Mal, dass ein Bundespräsident über ein Gesetz nachdenkt und seine Bedenken formuliert. Auch wenn es dann gilt, würden die Menschen für die Schwierigkeiten sensibilisiert. Aus meiner Sicht könnte dies hier so ein Fall sein.
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