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Anlass für diese Feststellung war eine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion, die sich nach Kriterien für jene verdachtsunabhängigen Kontrollen erkundigt hatte, zu denen die Bundespolizei bis zu dreißig Kilometer vor einer Grenze berechtigt ist.
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Kritik an Gerichtsurteil: Polizei-Kontrollen wegen Haut- oder Haarfarbe erlaubt

Bunter als die Polizei erlaubt: Darf die Polizei von Menschen allein ihrer Hautfarbe wegen den Pass fordern und ihr Gepäck kontrollieren? Sie darf, meint das Koblenzer Verwaltungsgericht.

Das Gericht wies in dieser Woche die Klage eines schwarzen Deutschen ab, der im Zug in eine solche Kontrolle geraten war. Der Bundespolizist, der seine Papiere verlangte, hatte angegeben, er spreche Personen an, von denen er annehme, dass sie Ausländer seien. Dabei spiele auch die Hautfarbe eine Rolle. Mit seiner Klage hatte der Zugreisende dies als rechtswidrig feststellen lassen wollen.

Die Bundesregierung hatte dies 2011 ähnlich gesehen. „Eine unterschiedliche Behandlung von Personen in Abhängigkeit von Rasse, Herkunft oder Religion ist im Bundespolizeigesetz sowie den weiteren für die Bundespolizei geltenden Vorschriften und Erlassen schon deshalb nicht enthalten, weil solche Methoden unvereinbar mit dem Verständnis von Polizeiarbeit in einem demokratischen Rechtsstaat sind.“ Anlass für diese Feststellung war eine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion, die sich nach Kriterien für jene verdachtsunabhängigen Kontrollen erkundigt hatte, zu denen die Bundespolizei bis zu dreißig Kilometer vor einer Grenze berechtigt ist. Im Übrigen werde schon in der Ausbildung der Beamten den Empfehlungen der Europäischen Grundrechte-Agentur gegen ethnisches „Profiling“ Rechnung getragen.

Der Grünen-Abgeordnete Mehmet Kilic hält denn auch die Entscheidung von Koblenz für ein „Momenturteil“, das in einer ethnisch immer vielfältigeren Gesellschaft auf Dauer keinen Bestand haben werde. Zwar müsse die Bundespolizei etwa auf bestimmten grenznahen Bahnstrecken verstärkt kontrollieren dürfen, aber dabei dürfe sie nicht gegen das Verbot rassistischer Diskriminierung verstoßen: „Ein Schaffner schafft es auch, alle Tickets zu kontrollieren. Warum bei einer Polizeikontrolle die Blonden von vornherein ausschließen?“ Außerdem habe rechtsstaatliches Handeln auch auf Effektivität und Verhältnismäßigkeit zu achten. Das „Ausländer“-Kriterium aber – dunkle Haare, dunkle Haut – mache gerade die zu nicht zugehörigen Anderen, die sich selbst als zugehörig und integriert ansähen: „Für die ist so eine Kontrolle ein Schock, nicht für die, die man durch solche Kontrollen identifizieren will.“ Der Schaden für das Zusammenleben sei folglich größer als der mögliche Polizeierfolg.

Der UN-Menschenrechtsausschuss hatte 2009 zu einem Fall in Spanien festgestellt, dass rassistische Kriterien diesen Erfolg womöglich geradezu gefährden. Die aus den USA stammende schwarze Spanierin Rosalind Williams Lecraft hatte sich an den Ausschuss gewandt, nachdem sie in Spanien ihrer Hautfarbe wegen kontrolliert worden war, während ihr weißer Ehemann unbehelligt blieb. „Maßnahmen, die sich gegen eine bestimmte Rasse richten, könnten die Aufmerksamkeit der Polizei von andersstämmigen Migranten ohne Papiere ablenken und insofern kontraproduktiv werden“, stellte der Ausschuss fest. Andererseits förderten sie „Rassenvorurteile in Behörden und Gesellschaft und leisten, möglicherweise unabsichtlich, dem missbräuchlichen Gebrauch von Rassenunterschieden Vorschub.“

Petra Follmar-Otto vom Institut für Menschenrechte verweist auch auf das besonders strenge Grenzregime der USA, das seit geraumer Zeit Kontrollen nicht mehr von der Hautfarbe abhängig macht. Einer Studie zufolge seien auf diese Weise sogar mehr unerlaubte Grenzübertritte verhindert worden als vorher. Nicht die Kontrollbefugnisse der Polizei seien das Problem, sondern die Art, wie sie im in Koblenz verhandelten Fall angewendet wurden: „Auch Grund- und Menschenrechte sind Teil polizeirechtlicher Grundsätze.“

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