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Mehr Arbeitgebere sollen ihre Angestellten im Homeoffice arbeiten lassen.
© dpa/Sebastian Gollnow
Update

Verordnung des Arbeitsministers: Mehr Homeoffice, strengere Schutzvorschriften im Betrieb

Arbeitgeber werden stärker in die Pflicht genommen, Beschäftigten Homeoffice anzubieten. Für Büros und Betriebe gilt: mehr Abstand oder Maskenpflicht.

Mit einer Homeoffice-Angebotspflicht und strengeren Arbeitsschutzregeln will Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) das Risiko reduzieren, sich am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus zu infizieren. Sein Argument: Wenn mehr Menschen vom heimischen Schreibtisch aus arbeiten, entlaste das  den öffentlichen Nahverkehr und schütze so auch diejenigen, die nicht im Homeoffice arbeiten können.

Aber auch bei  Arbeitnehmern, die  im Betrieb arbeiten, sollten Kontakte am Arbeitsplatz   „so weit wie möglich“ reduziert werden. Eine entsprechende Verordnung wird am kommenden Mittwoch in Kraft treten, zunächst befristet bis zum   21. März 2021.

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:

Homeoffice-Angebot

Viele Unternehmen seien schon vorbildlich beim Thema Homeoffice, lobt Arbeitsminister Heil. Doch es gebe „durchaus viel Luft nach oben“. Bei rund 40 Prozent der Arbeitsplätze wäre das Arbeiten von zu Hause theoretisch möglich, analysiert das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Doch laut Befragungen der Hans-Böckler-Stiftung arbeiten in diesem Lockdown deutlich weniger Menschen im Homeoffice als kurz nach Beginn der Corona-Krise.

Arbeitgeber sollen deshalb verpflichtet werden, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, sofern das möglich ist. In der Verordnung heißt es dazu: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

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Lehnt ein Arbeitgeber die Verlagerung von Tätigkeiten ins Homeoffice ab, können die Arbeitsschutzbehörden eine Begründung verlangen. Überzeugt diese nicht, können  prinzipiell auch Bußgelder verhängt werden. Im äußersten Fall könnte eine Arbeitsstätte sogar geschlossen werden.

Arbeitsminister Heil sagte allerdings, er setze  darauf,   dass es nicht dazu kommen werde, Verstöße als  Ordnungswidrigkeiten zu sanktionieren. Flächendeckende Kontrollen wird es  ohnehin nicht geben, sondern nur  „stichprobenartige“ Überprüfungen.

Umgekehrt werden die Beschäftigten nicht verpflichtet, ein Homeoffice-Angebot auch anzunehmen. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, sagte Heil. Er appellierte aber an Arbeitnehmer, die Möglichkeit auch anzunehmen.

Die Vorschriften gelten nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für staatliche Arbeitgeber – also etwa auch das Bundesarbeitsministerium selbst. Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger sagte, vor allem  der öffentliche Bereich sei nun aufgefordert, so wie die Privatwirtschaft eine Kultur des mobilen Arbeitens zu entwickeln. In diesem  Bereich lägen „erkennbar große Defizite“.

Mehr Abstand im Betrieb

Auch für Beschäftigte, die nach wie vor in ihrem Betrieb arbeiten, sollen die Schutzvorschriften noch einmal nachgeschärft werden - ebenfalls mit dem Ziel,  Kontakte  zu reduzieren. Wenn Büroräume von mehreren Personen genutzt werden, müssen mindestens pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen.

Die gleichzeitige Nutzung von Räumen sei „auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren“, heißt es in der Verordnung. Wenn die Tätigkeiten das nicht zulassen, muss der Arbeitgeber andere Schutzvorkehrungen treffen – „insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen“.

Betriebsbedingte Zusammenkünfte im Betrieb sollen „nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie ersetzt werden“, heißt es weiter. Sprich: Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten anhalten, Kolleginnen und Kollegen per Mail, Messenger, telefonisch oder per Videokonferenz zu kontaktieren, und nicht persönlich an deren Arbeitsplatz vorbeizugehen, wenn sie etwas absprechen wollen. Auch hier müssen Betriebe sich  auf „stichprobenartige“ Kontrollen einstellen –  unter anderem dann, wenn sie Großraumbüros haben.

Maskenpflicht

Wenn  Mindestabstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können oder es bei Tätigkeiten zu einem „erhöhten Aerosolausstoß“ kommt, müssen Beschäftigte künftig eine Maske tragen. Arbeitgeber wiederum werden verpflichtet, ihren Mitarbeitern ausreichend Masken zur Verfügung stellen. Stoffmasken reichen  nicht aus, es müssen „medizinische“ Masken sein, also  etwa  OP-Masken oder welche mit  FFP2-Standard oder vergleichbare Atemschutzmasken. Laut Schätzungen des Arbeitsministeriums müssen Unternehmen mit einem monatlichen Mehraufwand von  maximal 31,50 Euro pro Mitarbeiter rechnen.

Kleine Arbeitsgruppen

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten werden Arbeitgeber angehalten, möglichst kleine konstante Teams zu bilden. „Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren“, heißt es in der Verordnung. Außerdem sollen Arbeitszeiten flexibler gestaltet werden. „Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen“, heißt es.

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