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Bodo Ramelow, Vorsitzender der Linkspartei-Fraktion im Thüringer Landtag
© dpa

Ramelow wurde verfassungswidrig beobachtet: Können nun auch NPD-Abgeordnete im sächsischen Landtag klagen?

Karlsruhe hat die Beobachtung des Linkspartei-Politikers Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz für verfassungswidrig erklärt. Was folgt daraus für die Observierung von Politikern generell?

Die jahrelange Beobachtung des Abgeordneten der Linkspartei, Bodo Ramelow, durch den Verfassungsschutz war verfassungswidrig. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch veröffentlicht. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde des Linken-Politikers Ramelow, der früher Bundestagsabgeordneter war und seit 2009 wieder Landtagsabgeordneter in Thüringen ist, Erfolg.

Die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe geht weit über den Einzelfall Bodo Ramelow hinaus. Denn bis Ende 2012 standen 27 der früheren 53 Abgeordneten der Linksfraktion im deutschen Bundestag unter Beobachtung. Auch das dürfte in den allermeisten Fällen verfassungswidrig gewesen sein. Der Zweite Senat hat jedoch nur über Ramelow entschieden, weil der seinen Fall durch die Gerichtsinstanzen bis zum Bundesverfassungsgericht getrieben hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte die Beobachtung Ramelows durch den Verfassungsschutz 2010 gebilligt. Aber dieses Urteil hoben die Karlsruher Verfassungsrichter jetzt auf, weil es die freie Mandatsausübung des Abgeordneten verletze. Der Fall wurde an die Bundesverwaltungsrichter in Leipzig zurückverwiesen. Die haben nach den neuen Karlsruher Vorgaben aber kaum noch eine andere Möglichkeit, als die Beobachtung des Linken-Politikers durch den Bundesverfassungsschutz endgültig für rechtswidrig zu erklären.

Ramelow hätte als Verfassungsfeind agieren müssen, um kontrolliert werden zu dürfen

Der Zweite Senat stellte grundsätzlich klar, dass gewählte Volksvertreter im Bundestag und den Landtagen nur unter ganz engen Grenzen von den Geheimdiensten kontrolliert werden dürfen. Der Abgeordnete muss selbst als Verfassungsfeind agieren und die demokratische Grundordnung aggressiv bekämpfen. Wenn er einer Partei angehört, in der es verfassungsfeindliche Gruppierungen gibt, kann das zwar ein Ansatzpunkt für eine zeitweilige Kontrolle sein. Ergibt die Beobachtung jedoch, dass der Volksvertreter verfassungswidrige Ziele gerade nicht unterstützt, ist jede weitere Beobachtung unverhältnismäßig und verfassungswidrig.

So war es bei Ramelow, der zehn Jahre lang beobachtet wurde, obwohl sich bei ihm keine Anhaltspunkte für verfassungswidrige Bestrebungen ergaben. Dem Verfassungsschutz genügte, dass es in der Linkspartei Gruppierungen gibt, die eine Beseitigung der demokratischen Grundordnung und den Sozialismus nach marxistisch-leninistischer Prägung anstreben.

In dem 53 Seiten umfassenden Beschluss macht das Bundesverfassungsgericht erstmals Ausführungen zum Schutz der Volksvertreter vor geheimdienstlicher Kontrolle. Gewählte Volksvertreter müssten frei von staatlicher Beeinflussung und exekutiver Beaufsichtigung mit Bürgern, Wählern und ihrer Partei kommunizieren. Auch wenn ein Geheimdienst nur öffentlich zugängliches Material über den Abgeordneten sammle, stelle das einen Eingriff in dessen freie Mandatsausübung dar. Denn es bedeute eine Stigmatisierung, wenn ein Abgeordneter unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehe. Wählerinnen und Wähler könnten eine Kontaktaufnahme meiden, weil sie Angst vor staatlicher Registrierung hätten. Außerdem stelle es die Gewaltenteilung auf den Kopf, wenn Abgeordnete, die unter anderem die Geheimdienste kontrollieren sollen, selbst von diesen beobachtet und kontrolliert würden.

Allerdings gilt das freie Mandat eines Volksvertreters „nicht schrankenlos“, so der Karlsruher Beschluss weiter. „Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören dürfen“, heißt es wörtlich. Eine Beobachtung von Bundestags- oder Landtagsabgeordneten mit verfassungsfeindlichen Zielen von links oder rechts ist damit also nicht prinzipiell ausgeschlossen. Aber es gelten „strenge Verhältnismäßigkeitsanforderungen“.

Sieg für Ramelow, halber Sieg für die Linkspartei

Allein die Mitgliedschaft in einer Partei kann nur ein vorübergehender Aspekt für eine Beobachtung sein. Dann könne geklärt werden, ob der Abgeordnete von verfassungswidrigen Strömungen in seiner Partei beeinflusst ist. Ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte, dann ist eine weitere Kontrolle unverhältnismäßig und muss beendet werden.

Während Ramelow auf ganzer Linie gewonnen hat, blieb ein zusätzlicher Antrag der Linkspartei erfolglos. Sie wollte in Karlsruhe feststellen lassen, dass die Bundesregierung die Rechte des Parlaments verletzt habe, weil sie den Verfassungsschutz nicht zur Beendigung der Beobachtung von Abgeordneten zwang. Dieser Antrag war unzulässig. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2436/10)

Der Verfassungsschutz muss sich nun an die neuen Richtlinien halten. Sicher werden die meisten Abgeordneten der Linkspartei im Bundestag und den Landesparlamenten nicht mehr vom Verfassungsschutz behelligt werden dürfen. Ob aber künftig keiner mehr unter Beobachtung steht, ist nicht sicher. Denn das Bundesverfassungsgericht hat ja die Kontrolle dann für möglich erklärt, wenn ein Volksvertreter selbst für verfassungswidrige Ziele eintritt. Die Beobachtung der gesamten Linkspartei wurde Ende 2012 zwar eingestellt, die Kommunistische Plattform oder die Linksjugend stehen aber weiter unter Beobachtung. Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums kündigte an, dass man mögliche Konsequenzen aus dem Urteil für das Bundesamt prüfen werde. Klar sei aber, dass eine Beobachtung von Abgeordneten nun nicht generell ausgeschlossen sei. Ob weitere Abgeordnete beobachtet werden, ließ der Sprecher offen. Zur Beobachtungspraxis des BfV nehme die Bundesregierung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht öffentlich, sondern generell nur im parlamentarischen Kontrollgremium Stellung, sagte er.

Bedeutung kann die neue Grundsatzentscheidung auch für rechte verfassungsfeindliche Mandatsträger haben. Denn für Abgeordnete der NPD im sächsischen Landtag müssen nun dieselben Maßstäbe gelten. Nur in engen Grenzen ist ihre Kontrolle und Überwachung durch den Verfassungsschutz zulässig.

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