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Oberst Georg Klein - hier auf einem Foto von einem Appell im Mai 2010 in der General-Olbricht-Kaserne in Leipzig.
© Jens Schlueter/dapd

Bundesverfassungsgericht: Kein Prozess gegen Oberst Klein wegen Luftangriff von Kundus

Mehr als hundert Menschen waren 2009 beim Luftangriff auf einen Tanklastzug in Kundus ums Leben gekommen. Befohlen hatte ihn Oberst Georg Klein. Nun entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfahrenseinstellung gegen ihn rechtens war.

Die strafrechtlichen Ermittlungen wegen des tödlichen Luftangriffs im afghanischen Kundus im Jahr 2009 sind zurecht eingestellt worden. Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss, die Hinterbliebenen der Opfer hätten keinen Anspruch darauf, dass noch ein Verfahren gegen den damaligen Bundeswehr-Oberst Georg Klein geführt wird. Klein hatte den Bombenangriff befohlen, bei dem mehr als hundert Menschen vorwiegend aus der afghanischen Zivilbevölkerung ums Leben kamen. Zugleich stärkten die Richter aber die Position von Straftat-Opfern, in bestimmten Fällen staatliche Ermittlungen einzufordern.

Die Bundesanwaltschaft hatte das Verfahren gegen Klein 2010 eingestellt. Begründet wurde dies damit, der Soldat habe befürchtet, zwei festgefahrene Tanklaster könnten als „rollende Bomben“ gegen einen Bundeswehr-Stützpunkt in der Nähe umfunktioniert werden. Klein habe die Menschen vor Ort für Taliban-Kämpfer gehalten. Ein Vater von zwei Kindern, die bei dem Angriff starben, forderte weitere Ermittlungen. Seine Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht jetzt zurück, weil die Prüfungen des Vorfalls durch Behörden und Gerichte frei von Willkür und gründlich genug verlaufen seien.
Die Richter betonten jedoch einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine wirksame Strafverfolgung, etwa nach Gewaltdelikten, bei Taten im Strafvollzug oder auch bei Amtsträgern, die bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begingen. Dies folge aus den staatlichen Schutzpflichten. Auch der betroffene Vater habe grundsätzlich einen solchen Anspruch: „Weil der Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann, muss bereits der Anschein vermieden werden, dass sie nur unzureichend untersucht würden.“ Hinterbliebene von Kundus-Opfern waren auch mit Schadensersatzklagen in Deutschland gescheitert. Den beteiligten Soldaten sei keine schuldhafte Pflichtverletzung nachzuweisen, hieß es.

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