Gerichtsklage: Ist ein Bridge-Verein gemeinnütziger als die Freimaurer?
Eine Freimaurerloge klagt, weil sie nicht als gemeinnützig anerkannt wird. Der Grund: Sie zählt keine Frauen unter ihren Mitgliedern. Bei der Kirche ist das hingegen kein Problem. Ein Kommentar.
Was haben Goethe, Mozart, Churchill, Louis Armstrong und der Alte Fritz gemeinsam? Sie waren Freimaurer. Die Freimaurer setzen sich für das Gute und Humanitäre ein, man könnte also sagen: für das Gemeinwohl. Wenn sie aber keine Frauen mitmachen lassen, sind sie dennoch nicht gemeinnützig. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil, das am Mittwoch veröffentlicht wurde. Geklagt hatte eine Freimaurerloge, weil das Finanzamt sich geweigert hatte, sie als gemeinnützig anzuerkennen.
Ausnahmen für die Kirche
Die Loge sollte 201 Euro Körperschaftsteuer zahlen und legte gegen den Bescheid Einspruch ein. Das Finanzamt senkte die Körperschaftsteuer zwar auf null, doch das reichte der Loge nicht – sie wollte den Status „gemeinnützig“. Dieser verhilft nämlich auch ihren Mitgliedern und allen Spendern zu Steuervorteilen. Vor dem Finanzgericht Düsseldorf unterlag die Loge und nun auch vor dem Bundesfinanzhof als oberstem deutschen Steuergericht. Interessant ist die Argumentation. Der Leitsatz des Urteils ist ganz schlicht: „Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig“. Weil nämlich Frauen einen bedeutenden Teil der Allgemeinheit ausmachen, immerhin in etwa die Hälfte. Aber wie ist das mit einem Orden oder einer Kirche, wenn sie Frauen ausschließen? Oder banaler, beim Schützenverein, bei der Burschenschaft?
„Allgemeinheit“ und „gemeinnützig“ enthalten zwar beide das Wörtchen „gemein“, gemein ist daran aber: Wer gemeinnützig ist, muss nicht immer die Allgemeinheit fördern. Ein katholischer Orden etwa, der keine Frauen aufnimmt, verfolgt „kirchliche Zwecke“, geregelt in Paragraf 54 der Abgabenordnung. Hier wird keine Förderung der Allgemeinheit verlangt. Zwar fördert die Loge auch religiöse Zwecke, aber sie ist ja keine Kirche.
Was fördert die Allgemeinheit?
Problematischer könnte das Urteil für Schützenvereine, Burschenschaften oder Frauenchöre werden. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis das Finanzamt einem von ihnen die Gemeinnützigkeit aberkennt. Im Zweifel wird es also weitere Klagen geben. Hier sind wir wieder, wie bei der Loge, im Paragrafen 52 der Abgabenordnung. Sein Anwendungsbereich wurde vor gut zehn Jahren ausgedehnt, um das Ehrenamt zu stärken. Seither ist die Liste dessen, was alles die Allgemeinheit fördert, sehr viel länger geworden – auch die Zwecke Schachspiel, Amateurfunken und Hundesport sind danach gemeinnützig, solange jeder mitmachen darf. Zwei Fälle hat der Bundesfinanzhof erst im Februar entschieden. Geklagt und gewonnen hatte ein Dachverband von Bridge-Vereinen. Anders als Schach ist Bridge nicht als Sport anerkannt. Die obersten Steuerrichter urteilten dennoch: Turnierbridge ist als gemeinnützig anzuerkennen, weil es die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso fördert wie Sport.
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