zum Hauptinhalt
Rund ein Dutzend Schwerkranke hat Anträge auf Sterbehilfe gestellt.
© Sebastian Kahnert/dpa

Leid am Lebensende: Immer mehr Anträge auf staatliche Sterbehilfe

Das Bundesinstitut für Arzneimittel muss laut einem Gerichtsurteil tödlich wirkende Betäubungsmittel an lebensmüde Schwerkranke abgeben - doch noch wartet es ab.

Rund einen Monat nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Sterbehilfe wartet bereits ein Dutzend Schwerkranke auf Abgabe eines tödlichen Medikaments durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Wie das Institut dem Tagesspiegel bestätigte, seien seit dem Urteil Anfang März zwölf Anträge eingegangen. Entschieden worden sei aber noch kein Fall. „Entscheidungen zu Anträgen dieser Tragweite können nicht allein auf Basis einer Pressemitteilung erfolgen“, teilte das Institut mit. Erst müssten die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen.

Die Patientin war gelähmt und litt unter Schmerzen

Das Gericht hatte festgestellt, dass Schwerkranken der Zugang zu tödlichen Betäubungsmitteln mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde nicht verwehrt werden darf. Geklagt hatte ein Mann, dessen Ehefrau vom BfArM vergeblich eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital verlangt hatte. Die Frau war vom Hals abwärts gelähmt, litt unter Schmerzen und musste künstlich beatmet werden. Sie nahm sich später in der Schweiz mit Unterstützung einer Sterbehilfeorganisation das Leben.

Das Gerichtsurteil stellt die Festlegungen der Koalition zum Thema in Frage, die geschäftsmäßige Sterbehilfe kürzlich für strafbar erklärt hatte. „Eine staatliche Behörde darf nicht zum Handlanger der Beihilfe zur Selbsttötung werden“, sagte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU). Selbsttötungen müssten durch Hilfe und Beratung verhindert werden. Es sei auch fraglich, wie das BfArM die Prüfung einer unerträglichen Leidenssituation und der Ernsthaftigkeit des Sterbewillens überhaupt leisten solle.

Der Kläger spricht von "Genugtuung"

Der Kläger dagegen „freut sich über den prozessualen Erfolg und empfindet Genugtuung“, sagte sein Anwalt Detlef Koch dem Tagesspiegel. Aus der mündlichen Urteilsbegründung sei zu entnehmen gewesen, „dass das Gericht grundsätzlich in Ansehung des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen am Lebensende einen Anspruch auf staatliche Mitwirkung beim Suizid offenbar bejaht“. Das BfArM hätte deshalb in eine Prüfung eintreten müssen und die Ehefrau nicht abweisen dürfen.

Zur Startseite