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Die wegen Volksverhetzung zu zwei Jahren Haft verurteilte Ursula Haverbeck bleibt im Gefägnniss. Die zu einer Haftstrafe verurteilte Holocaust-Leugnerin ist mit einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gescheitert. Eine Bestrafung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes sei grundsätzlich mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit vereinbar.
© dpa / Bernd Thissen

Klage gescheitert: Holocaust-Leugnerin Haverbeck bleibt in Haft

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen dargelegt, wann rechtsextreme Hetze beim Thema Holocaust strafbar ist – und wann nicht.

Die 3. Kammer des Ersten Senats nahm eine Verfassungsbeschwerde der notorischen Holocaustleugnerin Ursula Haverbeck gegen eine Verurteilung durch das Landgericht Verden zu zwei Jahren Haft nicht an. Die 89-jährige Rechtsextremistin bleibt im Gefängnis. Die 3. Kammer gab allerdings der Verfassungsbeschwerde des rechten Internet-Aktivisten S. statt. Er wehrt sich gegen eine Geldstrafe von 3.000 Euro, die das Landgericht Paderborn wegen Volksverhetzung verhängt hatte. Beide Beschlüsse fasste die 3. Kammer am 22. Juni, das Bundesverfassungsgericht gab sie jetzt bekannt.

Im Fall Haverbeck betonen die Karlsruher Richter, eine Bestrafung „wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords“ sei mit Artikel 5 des Grundgesetzes vereinbar, der die Meinungsfreiheit schützt. Die Verbreitung „erwiesen unwahrer und bewusst falscher Tatsachenbehauptungen“ könne nicht zur Meinungsbildung beitragen und sei nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Die einschlägig vorbestrafte Haverbeck hatte in der Zeitschrift „Stimme des Reiches“ unter anderem behauptet, es habe im KZ Auschwitz „keine Menschenvergasung mit Zyklon B“ gegeben. Das NS-Regime hatte in dem Vernichtungslager etwa eine Million Juden sowie Zehntausende weitere Opfer meist mit Giftgas ermordet.

Die Bestrafung des Internet-Aktivisten S. wertet das Verfassungsgericht hingegen als Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Der Mann hatte in seinem „Netzradio Germania“ eine Audiodatei eingestellt, in der behauptet wird, Tausende Auschwitz-Insassen seien „freiwillig mit der satanischen SS mitgegangen“. Das Gericht sieht den öffentlichen Frieden nicht gefährdet. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien „nicht dann schon überschritten, wenn die anerkannte Geschichtsschreibung oder die Opfer nicht angemessen gewürdigt werden“, heißt es im Karlsruher Beschluss.

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