zum Hauptinhalt
Der Journalist Heribert Schwan hatte in den Jahren 2001 und 2002 lange Gespräche mit Helmut Kohl aufgezeichnet.
© dpa

Urteil des Bundesgerichtshofs: Helmut Kohl darf Tonbänder mit Erinnerungen behalten

Altkanzler Helmut Kohl (CDU) darf die Tonbänder mit seinen Lebenserinnerungen behalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden. Damit scheiterte der Publizist Heribert Schwan mit seiner Revision.

Heribert Schwan sprach von seinem „Schatz“. Gemeint waren unzählige Tonbänder, mit denen der frühere WDR-Journalist die Erinnerungen von Ex-Kanzler Helmut Kohl aufzeichnete und bei sich aufbewahrte. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Schwan seinen Schatz zurückgeben muss. Das Gericht begründete dies mit einem Auftragsverhältnis, das den früheren CDU-Politiker mit seinem Memoirenschreiber verbunden haben soll.

630 Stunden Gespräche an mehr als 100 Tagen

630 Stunden Gespräche an mehr als 100 Tagen, die es in sich hatten: Kohl hatte Schwan als Ghostwriter verpflichtet, um sich ein mehrbändiges Denkmal zu setzen. Es war die Zeit nach seinem politischen Absturz, Kohl fühlte sich verraten und verkauft. Entsprechend gefühlig gestalteten sich die Sitzungen, in denen Kohl viele ehemalige Unionsgefährten mit Schlamm bewarf. In Schwan glaubte er einen treuen Chronisten und verschwiegenen Auftragnehmer gefunden zu haben. Doch als sich die beiden später überwarfen, entsann sich der Auftragsschreiber seiner Rolle als Journalist; die Bänder behielt er zunächst.

Um die Dokumente entwickelte sich ein skurriler Rechtsstreit, weil die Erinnerungen zwar Kohl, das Bänder-Rohmaterial jedoch Schwan gehören. Das Kölner Oberlandesgericht meinte sogar, Helmut Kohl habe die Magnetstreifen mit seinen Worten im rechtlichen Sinne „verarbeitet“, wodurch er der neue Eigentümer der Kassetten geworden sei – eine Regelung, die etwa dann greift, wenn jemand aus Ton Ziegel macht.

Einen schriftlichen Vertrag zwischen den beiden gab es nie

Die eigenwillige Konstruktion vollzog der BGH nicht nach. Schwan und Kohl hätten mit ihren jeweiligen Verlagsverträgen – einen schriftlichen Vertrag zwischen beiden gab es nie – nicht ausdrücklich, aber stillschweigend ein „auftragsähnliches Rechtsverhältnis“ vereinbart. Nach dem Ende der Zusammenarbeit sei nun der Auftragnehmer gesetzlich verpflichtet, dabei Erlangtes herauszugeben. Der Kernsatz des BGH: „Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren.“

Heribert Schwan hat natürlich Kopien und Abschriften angefertigt

Immerhin attestiert der BGH den Tonbändern, sie seien „historisch wertvoll und einmalig“. Schwan hat natürlich Kopien und Abschriften angefertigt. Sein daraus kompiliertes Buch „Vermächtnis“ war ein Bestseller. Verlag und Autor wurden allerdings verurteilt, alle Kohl-Zitate in dem Buch zu schwärzen. Zwar nur in einem Eilverfahren, doch der BGH hat nun den Ton vorgegeben, wie die Sache grundsätzlich zu sehen sei – als Auftragsjob, bei der sich der von Kohl Beschäftigte praktisch aller Rechte entledigt hat. Kohls Anwälte beschuldigen Schwan als Dieb und Verräter. Sie wollen für ihren Mandanten eine Millionen-Entschädigung erstreiten.

Zur Startseite