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Willkommensklasse für Flüchtlinge an einer Berliner Schule.
© picture alliance / dpa

Obergrenze für Flüchtlinge: Grundrecht bleibt Grundrecht

Die CSU wie weiland Strauß, Stoiber und Tandler. Ständig Obergrenzen für Flüchtlinge zu fordern, ist purer Populismus. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Wolfgang Prosinger

Es ist ziemlich tollkühn, was die CSU auf ihrem Münchner Parteitag getrieben hat. Nicht nur wegen ihrer wiederentdeckten Rauflust, die an die alten Zeiten von Strauß/Stoiber/Tandler gemahnt. Viel mehr noch mit ihrem Beschluss, man möge eine Obergrenze für Flüchtlinge einführen.

Denn damit rückt sie gefährlich nahe an einen Verfassungsbruch heran. Schließlich gehört der Asylrechts-Artikel 16a zu den Grundrechten, ist ein Fundament der deutschen Rechtsordnung, auch wenn er nicht mit einer „Ewigkeitsgarantie“ versehen ist wie die Artikel 1 (Die Würde des Menschen ist unantastbar) und 20 (Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus).

Sich daran vergreifen zu wollen, ist mehr als gewagt. Grundrechte stehen nicht zur Disposition, sind nicht limitierbar je nach momentanen politischen oder finanziellen Gegebenheiten. „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“, heißt es zum Beispiel in Artikel 3. Gibt es dafür eine Obergrenze? Kann es eine Beschränkung dieser Gleichheit geben? Das wäre absurd.

Vielleicht haben sich die Münchner Delegierten das nicht so genau überlegt. Vielleicht haben sie in ihrem Wunsch, den Zustrom zu begrenzen, auch darauf verzichtet zu unterscheiden: Was sind Asylbewerber? Was sind Menschen, die wirtschaftliche Not antreibt? Was sind Geduldete? Was sind Kontingentflüchtlinge? Wer solche Differenzierungen aber unterlässt, der macht sich des Populismus schuldig.

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