Männlich, weiblich, divers: Geschlechterzuordnung streichen!
Der Bundestag berät über das dritte Geschlecht - aber wozu überhaupt eine gesetzliche Geschlechtszuschreibung? Ein Kommentar.
Wie es bisher zu laufen hat, regelt Paragraf 21 des Personenstandsgesetzes: Kommt ein Kind zur Welt, wird sein Geschlecht festgelegt. In den allermeisten Fällen ist das unproblematisch, aber nicht in allen, und dann kann die Antwort große Probleme nach sich ziehen. Denn als mögliche Alternativen stehen bisher nur männlich und weiblich zur Verfügung. Dass sich das ändern muss, hat das Bundesverfassungsgericht am 10. Oktober 2017 festgestellt. Diese mickrige Auswahl sei nicht vereinbar mit den „grundgesetzlichen Anforderungen“, darum müsse der Gesetzgeber bis Ende 2018 eine Neuregelung schaffen, die eine dritte Alternative anbietet – worüber er seit Donnerstag verhandelt.
Oder sollte man besser darüber nachdenken, ob man diese Geschlechterfrage nicht ganz aufgibt? Kein Geschlecht ist bisher bereits möglich. Kann das Kind weder als weiblich noch männlich zugeordnet werden, erfolgt der Eintrag ins Geburtenregister ohne diese Angabe. Es geht also. Und wozu braucht es überhaupt eine staatlich beurkundete Geschlechtlichkeit, wenn schon das Grundgesetz jede Diskriminierung, sei sie positiv oder negativ, aufgrund des Geschlechts verbietet? Warum etwas von Rechts wegen festlegen, was hinterher vor dem Recht keine Rolle mehr spielen soll? Wofür ist eine gesetzlich geregelte Beantwortung der Geschlechterfrage wichtig?
Frauen werden mit der Frauenquote gefördert - und wollen das nicht
Die beispielsweise in vielen Formularen erforderliche Selbstbeschreibung als Frau oder Mann kann bereits jenen lästig vorkommen, die mit ihrer Geschlechtszuschreibung letztlich einverstanden sind. Weil daran gesellschaftlich- soziale Zuschreibungen hängen, mit denen man sich eventuell nicht mehr einverstanden erklären möchte. Und wofür ist es überhaupt wichtig zu wissen, ob Frau oder Herr Meyer ein Konto eröffnet, eine Flugreise bucht, ein Auto anmeldet? Analog zur blinden Bewerbung könnte hier ein „Mensch an sich“ handeln.
Interessant ist die Geschlechterfrage vor allem für Antidiskriminierungsbemühungen, etwa die Frauenquote, die im „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen“ beschrieben wird. Ironischerweise gibt es nun aber viele Frauen, die sich von dieser Quote distanzieren, weil sie Führungspositionen erreicht haben, ohne Quotenfrau zu sein. Auch sie müssten letztlich mit ihrer gesetzlich geregelten Zuordnung zur förderungsbedürftigen Gruppe der Frauen hadern. Umgekehrt könnten Gesetze wie das zur Frauenquote nach den neuen Regeln um das dritte Geschlecht erweitert werden müssen.
Oder man streicht die Frage nach „m“, „w“ oder „d“ – und hält sich zugute, damit, zumindest formal, auch die Diskriminierung beseitigt zu haben.
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