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Die IS-Kämpfer stehen in Syrien vor einem militärischen Niederlage. Viele ergeben sich.
© Bulent Kilic,AFP

Terrormiliz "Islamischer Staat": Gefährliche Rückkehrer

Wohin mit den Terrorhelfern? Justizministerin Barley will IS-Kämpfer, die nach Deutschland zurückkehren, konsequent überwachen.

Aus Deutschland waren laut Bundesinnenministerium seit 2013 rund 1050 Personen in die Kriegsgebiete in Syrien und dem Irak aufgebrochen, um sich dort Dschihadisten-Milizen anzuschließen.

Einer war Martin Lemke aus Sachsen-Anhalt, der kürzlich von Kämpfern der „Syrischen Demokratischen Armee“ im Osten des Landes aufgegriffen wurde. Mit Mord und Totschlag will er aber nichts zu tun gehabt haben. „Meine Abteilung war das Technische Büro, nichts anderes“, sagte er jetzt im ZDF. Das dürfte das wesentliche Problem sein, wenn ausländische Ex-Kämpfer des „Islamischen Staats“ (IS) jetzt, wie von US-Präsident Trump gefordert, in ihre Heimatstaaten zurückkehren sollen: die Beweislage.

Als "Gefährder" eingestuft

Rund ein Drittel soll bereits nach Deutschland zurückgekehrt sein, 200 Dschihad-Reisende sind vermutlich ums Leben gekommen, heißt es. Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) kündigte an, vor der Rückkehr deutscher IS-Kämpfer „jeden Einzelfall“ prüfen zu wollen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Bundesrepublik in der völkerrechtlichen Pflicht steht, eigene Staatsangehörige bei sich aufzunehmen.

Ein großer Teil davon dürfte von den Behörden als „Gefährder“ eingestuft und beobachtet werden. Justizministerin Katarina Barley (SPD) spricht sich für strenge Vorkehrungen aus: „Wir müssen sicherstellen, dass sich ehemalige IS-Kämpfer bei uns nicht frei bewegen können“, sagt die Politikerin dem „Spiegel“.

Unabhängig davon, ob eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung im Einzelfall zulässig ist, dürften sie aber ab einer Größenordnung von mehreren Dutzend Betroffenen an tatsächliche Grenzen stoßen – sie verlangen jeweils ein Vielfaches an Personal. Das Bundeskriminalamt geht davon aus, dass Dauer-Observationen oft gar nicht zielführend sind.

Strafrecht wurde ausgeweitet

In welchem Ausmaß strafrechtliche Mittel greifen, ist noch unklar. Nach Berichten von NDR/WDR/„Süddeutscher Zeitung“ soll es bereits 18 Haftbefehle geben. Gegen 42 noch im Ausland inhaftierte Deutsche liefen Ermittlungsverfahren, heißt es. In den vergangenen Jahren wurde das Anti-Terror-Strafrecht erheblich ausgeweitet, insbesondere auf früher straflose Vorbereitungs- oder Beteiligungshandlungen. Dennoch muss im Einzelfall nachgewiesen werden, ob ein Tatbestand verwirklicht wurde. Einfach dürfte dies nur sein, wenn sich Dschihadisten bei Gewalthandlungen fotografieren oder filmen ließen, wie es wiederholt vorkam. Aufwendiger wird es, wenn Zeugen befragt oder vor Ort Spuren gesammelt werden müssen.

Als eine Art Auffangtatbestand dient in diesem Zusammenhang oft die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, die sich auch auf Vereinigungen im Ausland erstrecken kann. Auch hier wird juristisch differenziert. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der bloße Aufenthalt in IS-Gebieten für Partner oder Angehörige eines Kämpfers nicht strafbar sein muss. Ein Außenstehender wird noch nicht zum Mitglied, wenn er den IS fördert. Doch können für sich genommen „legale“ Tätigkeiten wie die Zuweisung von Geld und Unterkünften für eine Verurteilung ausreichen, wenn die Gesamtsicht ein Bild der Mitgliedschaft ergibt.

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