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Abgelehnte Asylbewerber müssen das Recht auf eine Beschwerde haben, bevor sie - etwa nach Kabul - abgeschoben werden. Das hat der EuGH entschieden.
© Mohammad Jawad/dpa

Europäischer Gerichtshof: EuGH: Asylbewerber muss Ablehnung wirksam anfechten können

Bei einer Beschwerde müssen Ausweisungsverfahren gegen Asylbewerber ausgesetzt werden. Das hat der EuGH entschieden und betont dabei den "Grundsatz der Waffengleichheit“.

Abgelehnte Bewerber um einen Flüchtlingsstatus dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem EU-Land bleiben, bis ein Gericht über ihren Widerspruch entschieden hat. EU-Staaten müssten einen „wirksamen Rechtsbehelf“ mit aufschiebender Wirkung gewähren, entschied der EuGH am Dienstag in Luxemburg. Bis zur Entscheidung dürfen die Staaten die Menschen nicht abschieben oder in Abschiebehaft nehmen (Rechtssache C-181/16).

Konkret ging es um einen Mann aus Togo, der 2011 in Belgien internationalen Schutz beantragt hatte. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag 2014 ab und wies den Mann an, das Staatsgebiet zu verlassen. Der EuGH sollte prüfen, ob die Ausweisungsentscheidung vor Ausschöpfung des Rechtswegs legal ist.

Die Luxemburger EU-Richter bejahten dies zwar und erklärten, es sei nach EU-Recht möglich, den Aufenthalt der Betroffenen nach Ablehnung ihres Antrags für illegal zu erklären. Trotzdem müssen die Behörden dem Urteil zufolge abwarten, bis ein Gericht entschieden hat.

"Grundsatz der Waffengleichheit“

Denn die Betroffenen behielten das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid der Behörden „zumindest vor einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung“ einzulegen. Dabei gelte der „Grundsatz der Waffengleichheit“: Bis zur Entscheidung über die Klage seien „alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen“, befanden die Richter.

Demnach müssen die EU-Staaten nicht nur auf die Abschiebung verzichten. Auch die Frist für eine freiwillige Ausreise darf noch nicht beginnen und die Betroffenen dürfen auch nicht in Abschiebehaft genommen werden. (dpa)

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