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Nach den Grünen plant auch die CSU einen virtuellen Parteitag.
© Peter Kneffel/dpa

Leibhaftige Demokratie: Diese Gründe sprachen gegen digitale Wahlen

Wegen Corona setzen Grüne und CSU auf virtuelle Parteitage. Doch neue Vorsitzende zu wählen oder Wahllisten aufzustellen, ist auf diesem Weg nicht möglich.

Das Parteiengesetz hat so etwas wie Corona nicht vorausgesehen. Viele seiner Vorschriften gehen ausdrücklich oder stillschweigend davon aus, dass Parteigremien leibhaftig tagen und Beschlüsse in einem Saal fallen.

„Große Defizite“ sieht Sophie Schönberger, Co-Direktorin des Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung an der Uni Düsseldorf, deshalb für die digitalen Ersatzveranstaltungen. Speziell Parteitage seien ausdrücklich als Versammlungen vorgesehen. „Einzelne progressive Stimmen sagen zwar, Versammlungen könnten auch digital stattfinden“, sagt Schönberger. „Ich sehe das anders: Versammlungen bestehen aus Menschen, die körperlich zusammenkommen.“

Diese Lesart hat juristische Folgen. „Entscheidungen über Grundsatzprogramm, Satzung und auch Vorstandswahlen sind der physischen Versammlung vorbehalten“, sagt die Parteienrechtlerin. Auch zur Kandidatenaufstellung für Wahlen müsse man sich wirklich treffen.

"Digitale Wahlen sind wahnsinnig intransparent"

Vor allem Wahlen könnten nicht digital stattfinden, sagt Schönberger; und sie findet: Sie sollten es auch nicht. Digitale Wahlen seien „wahnsinnig intransparent“ – und leicht zu manipulieren. Außerdem seien die Algorithmen, auf denen Wahlsoftware basiert, nicht für alle Wählenden nachvollziehbar: „Ich kann keinem Algorithmus vertrauen, den ich nicht verstehen kann.“ Selbst Digitalfans wie die Ex-Piratin Marina Weisband stimmen ihr da zu. Sie könnte sich höchstens vorstellen, digitale Wahlverfahren mit zusätzlichen Briefwahlen zu kombinieren.

Aber auch das erforderte schon eine Anpassung des Parteiengesetzes. Anders sieht das nach Einschätzung der Juristin Schönberger bei einfachen politischen Beschlüssen aus: Im Parteiengesetz stehe dazu nichts, sie seien folglich auch online möglich.

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So sehen das auch die Verantwortlichen in den Parteien. Am Beispiel der CSU lässt sich der Umgang mit der schwierigen Rechtslage gut zeigen. In ihrer Satzung steht der virtuelle Parteitag nämlich ausdrücklich nicht als „Organ“ im Rechtssinne wie etwa der Parteivorstand. Im Paragraf 80 der Satzung wird dem virtuellen Parteitag nur „beratende Funktion“ zugestanden.

Zur vollen Rechtsgültigkeit müsste das, was dort beschlossen und verkündet wird, wohl entweder sich der Vorstand zu eigen machen oder ein ordentlicher Parteitag nachträglich absegnen. Eine rechtlich etwas unscharfe Zusatz-Rechtfertigung könnte der CSU der Umstand bieten, dass sie zugleich ein eingetragener Verein ist: Vereinsorgane dürfen nach der neuesten Lex Corona virtuell tagen.

Aber zwischen rechtlich bindend und politisch relevant besteht ohnehin ein Unterschied. Abgeordnete dürfen selbst reguläre Parteitagsbeschlüsse genauso ignorieren wie Kanzlerinnen und Minister – das Grundgesetz verhindert imperative Mandate und gibt Freiheit für Gewissen und Amtsausübung. Nur politisch riskiert jede Führung, die sich ihrem Parteitag allzu offensiv widersetzt, die Strafe – bei der nächsten Vorstandswahl. 

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