Europäischer Gerichtshof: Deutschland darf EU-Ausländern Sozialleistungen verweigern
Ein EU-Staat muss jobsuchenden Bürgen anderer Mitgliedsstaaten für die ersten drei Monate keine Sozialhilfe zahlen. Der EuGH bestätigte die deutsche Regelung.
Arbeitslose EU-Ausländer haben während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Dieser Ausschluss setzt auch keine individuelle Prüfung im Einzelfall voraus, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil entschied. (Az. C-299/14)
Im aktuellen Fall war eine spanische Familie zeitversetzt nach Deutschland gezogen: Der Vater kam mit dem minderjährigen Sohn im Juni 2012 nach Deutschland, wo seine Frau mit der Tochter schon einige Monate lebte und einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachging. Dem Vater und dem Sohn wurden dann Hartz-IV-Leistungen verwehrt, weil sie noch keine drei Monate in Deutschland waren.
Dem EuGH zufolge haben EU-Bürger zwar das Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Formalitäten für bis zu drei Monate aufzuhalten. Die EU-Richtlinie erlaube den Mitgliedstaaten aber, "zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts" ihrer Sozialsysteme den Betroffenen in diesem Zeitraum "jegliche Sozialhilfeleistungen zu verweigern". (AFP)
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