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Vierzehn Artikel im Grundgesetz sollen geändert werden.
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Exklusiv

Landkreistag gegen Verfassungsreform: "Bund will Länder und Kommunen schwächen"

Obwohl der Bund seine kommunalen Finanzhilfen ausweiten will, lehnt der Landkreistag die nötige Grundgesetzänderung ab. Und kritisiert, dass die Karlsruher Rechtsprechung ausgehebelt werden soll.

Der Landkreistag lehnt die Grundgesetzänderung ab, mit der sich der Bund die Möglichkeit schaffen will, finanzschwachen Kommunen Geld für die Bildungsinfrastruktur, also vor allem Schulen, zukommen zu lassen. Das geht aus der Stellungnahme des Landkreistages zu dem umfangreichen Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes hervor, mit dem Bund und Länder den neuen Finanzausgleich regeln und die Bundesautobahnverwaltung etablieren wollen. Der Bund will sich zudem erheblich mehr Einfluss auf die Länderverwaltungen sichern und eben seine Finanzhilfen an die Kommunen ausdehnen. Insgesamt sollen 14 Grundgesetzartikel geändert werden, es ist zumindest der Zahl nach eine der größten Verfassungsreformen seit 1949.

Dem Landkreistag missfällt das allerdings in weiten Teilen. Er sieht in dem Gesetzentwurf einen Bruch mit der bisherigen Grundgesetzordnung. Auf vier Verfassungsänderungen, so die Stellungnahme, solle ganz verzichtet werden. Neben den erweiterten Finanzhilfen für die Kommunen sind das die neuen Weisungs- und Kontrollrechte der Bundesministerien und des Bundesrechnungshofes gegenüber den Ländern sowie die Art und Weise, wie die Finanzkraft der Kommunen im neuen Finanzausgleich zum Tragen kommt. Verfasst hat die ungewöhnlich kritische Stellungnahme Hans-Günter Henneke, der Hauptgeschäftsführer des Landkreistages, ein Verfassungsjurist, der seit Jahren vor weiteren Zentralsierungen und einer Aushöhlung des Föderalismus warnt.

"Strukturelle Fehlstellungen"

In den von ihm kritisierten Grundgesetzänderungen sieht Henneke „strukturelle Fehlstellungen, die zu einer erheblichen Veränderung der Verfassungsstatik bei Schwächung der Länder und mit negativen Auswirkungen auf die Kommunen führen“. Seiner Ansicht nach versucht die Bundesregierung, damit auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszuhebeln, die auf die Autonomie der Länder und die kommunale Selbstverwaltung großen Wert legt. Bisher hat Karlsruhe die Mitwirkung des Bundes bei Mischfinanzierungen auf die Bereitstellung von Finanzmitteln beschränkt, die konkrete Verwendung im Rahmen der Programme aber Ländern und Kommunen vorbehalten. Der Landkreistag sieht hier keinen Änderungsbedarf. Und er fürchtet, dass der Bund seine Macht gegenüber Ländern und Kommunen immer weiter ausbaut – entgegen der bisherigen Verfassungsordnung. Jede Veränderung zugunsten des Bundes ist nach Hennekes Gutachten eine Anregung, künftig auf eine Neuverteilung der Umsatzsteuer (zugunsten der Länder) zu verzichten und Finanzhilfen „aus machtpolitischer Sicht des Bundes“ einzusetzen. Kritisch merkt Henneke an, dass im Gesetzentwurf mehrfach von „Bundesmitteln“ gesprochen werde, um deren Verwendung es gehe. Doch gebe es nach der Verfassung nur „Steuermittel“, also das Geld des Steuerzahlers, und Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen sei es, dieses Geld aufgabengerecht auf die staatlichen Ebenen zu verteilen. Wozu aber, so lässt sich die Stellungnahme des Landkreistages verstehen, der Bund nicht bereit ist.

Insgesamt sieben Milliarden Euro

Dass der Verband die Politik des Bundes, vermehrt Finanzhilfen an finanzschwache Kommunen zu verteilen, eher kritisch sieht, hängt wohl auch damit zusammen, dass sie vor allem für Groß- und Mittelstädte konzipiert ist und nicht für Kreise. Finanzschwache Städte finden sich vor allem in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Osten. Ein Topf mit 3,5 Milliarden Euro wurde vom Bund bereits 2015 eingerichtet, ein weiterer mit ebenfalls 3,5 Milliarden Euro für Schulsanierungen soll jetzt kommen. Daher soll Grundgesetz geändert werden, um dem Bund „Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur“ zu ermöglichen. Das Schulwesen ist aber vollständig Sache der Länder und Kommunen, weshalb Henneke hier einen „eklatanten Bruch mit der Aufgabenverteilung im Bundesstaat“ sieht. Ob die „Sanierung etwa von Schultoiletten“ wirklich unter den Begriff „gesamtstaatlich bedeutsam“ fällt, zieht er in Zweifel.

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