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Der Bundesgerichtshof hat im Sinne des Internetportals entschieden. Schon 2009 billigte er, dass Schüler ihre Lehrer auf einem Portal bewerten dürfen.
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BGH-Urteil: Arzt darf sich nicht aus Bewertungsportal streichen

Ein Gynäkologe wollte seine Daten von Internetportal Jameda löschen lassen, weil er sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah. Der Bundesgerichtshof lehnte mit Hinweis auf das öffentliche Interesse an Informationen über ärztliche Leistungen ab.

Karlsruhe - Ärzte können sich nicht aus Bewertungsportalen streichen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden. Damit hat ein niedergelassener Frauenarzt aus München seine Klage gegen das Ärzte-Bewertungsportal Jameda endgültig verloren. Der Gynäkologe war zwar gut bewertet worden, wollte aber grundsätzlich nicht in ein Internetportal. Das allgemeine öffentliche Interesse sei jedoch höher zu bewerten als sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, urteilte der BGH. Auch die Vorinstanzen, das Amtsgericht und Landgericht München, hatten die Klage des Mediziners abgewiesen.
Bei Jameda kann man einerseits Ärzte in seiner Nähe suchen. Man erhält dann die sogenannten Basisdaten, also Name, Fachrichtung, Praxisanschrift und Sprechzeiten des Arztes. Zum anderen kann man abrufen, wie Patienten den Arzt bewerten. Möglich ist auch, selbst eine Bewertung mit Noten von Eins bis Sechs abzugeben. Dazu muss sich der Nutzer allerdings vorher registrieren und eine E-Mail-Adresse angeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Der Arzt selbst wird nicht gefragt, ob er in das Portal aufgenommen werden will.

Die erhobenen Daten berühren nur die "Sozialsphäre"

Ein niedergelassener Frauenarzt in München wollte nicht in Jameda erscheinen, obwohl er zweimal als sehr empfehlenswert und einmal mit „Naja“ bewertet worden war. Er beantragte, seine Basisdaten einschließlich Empfehlungen zu löschen und berief sich auf sein informationelles Selbstbestimmungsrecht. Dem entsprach der Portalbetreiber nicht. Auch die Unterlassungsklage des Gynäkologen blieb erfolglos. Zwar werde ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet, so der BGH. Abgegebene Bewertungen könnten die Arztwahl beeinflussen, so dass im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile drohten. Auch bestehe eine gewisse Gefahr des Missbrauchs.
Auf der anderen Seite sei aber das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich. Zudem berührten die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“. Hier müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Schutzlos seien die Betroffenen nicht, denn bei unwahren oder ehrverletzenden Äußerungen könnten sie deren Löschung fordern (Aktenzeichen: BGH VI ZR 358/13). Schon 2009 hatte es der BGH gebilligt, dass Schüler ihre Lehrer auf einem Portal benoten. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Entscheidung 2010 als verfassungsgemäß.

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