Verwerten, Nutzen, Kopieren: Umfassendes Recht steht umfassend in Frage
Eigentlich ist in Deutschland alles klar geregelt: Es gibt das „Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte“, das dem Urheber (und seinen Erben bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) umfassende Rechte bezüglich Veröffentlichung, Vertrieb, Verleih, kurz: Verbreitung der eigenen Schöpfung einräumt. Anders als das amerikanische Copyright kann das deutsche Urheberrecht nicht erworben oder von einer Firma besessen werden.
Eigentlich ist in Deutschland alles klar geregelt: Es gibt das „Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte“, das dem Urheber (und seinen Erben bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) umfassende Rechte bezüglich Veröffentlichung, Vertrieb, Verleih, kurz: Verbreitung der eigenen Schöpfung einräumt. Anders als das amerikanische Copyright kann das deutsche Urheberrecht nicht erworben oder von einer Firma besessen werden. Eine „work for hire“-Regelung, wonach das Copyright unter bestimmten Voraussetzungen an die beschäftigende Firma übergeht, ist im deutschen Urheberrecht nicht vorgesehen – wenn auch Verlage immer wieder versuchen, sich durch Verträge umfassende Verwertungsrechte zu sichern. Problematisch wird das Urheberrecht vor allem im Zusammenklang mit den neuen, digitalen Medien: Nicht nur, dass die betont simple Definition des Rechtes im Gesetz – „Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat“ – im Kontext digitaler Gemeinschaftsarbeit im Rahmen etwa von Open-Source-Projekten immer schwieriger anzuwenden ist. Auch unterliegt sie empfindlichen Einschränkungen durch das verbriefte Recht auf Privatkopie, das die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks für die nicht gewerbliche und nicht öffentliche Nutzung gestattet. In Bezug auf Buchveröffentlichungen wird die Frage nach der Privatkopie noch heiß diskutiert werden: Schon gibt es Stimmen, die das Recht einfordern, käuflich erworbene E-Books weitergeben zu dürfen. „Da sich die Kopierbarkeit von digital vorliegenden Werken technisch nicht sinnvoll einschränken lässt und die flächendeckende Durchsetzbarkeit von Verboten im privaten Lebensbereich als gescheitert betrachtet werden muss, sollten die Chancen der allgemeinen Verfügbarkeit von Werken erkannt und genutzt werden“, heißt es dazu im Programm der Piratenpartei.
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