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Gesundheit: Zwangseinweisung

Von den rund 45 000 Einweisungen im Jahr 2013 geschahen laut Senatsverwaltung knapp 2300 gegen den Willen eines Patienten - das sind rund fünf Prozent. Die Bedingungen für eine solche Zwangseinweisung sind jedoch gesetzlich streng geregelt: durch das Landesgesetz für psychisch Kranke (PsychKG) sowie das Betreuungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Von den rund 45 000 Einweisungen im Jahr 2013 geschahen laut Senatsverwaltung knapp 2300 gegen den Willen eines Patienten - das sind rund fünf Prozent. Die Bedingungen für eine solche Zwangseinweisung sind jedoch gesetzlich streng geregelt: durch das Landesgesetz für psychisch Kranke (PsychKG) sowie das Betreuungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das PsychKG kommt vor allem dann zum Tragen, wenn bei einer Person eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt: In solchen Fällen können beispielsweise der Sozialpsychiatrische Dienst oder die Polizei eine Einweisung veranlassen. »Diese wird dann von der jeweiligen Klinik, einem unabhängigen Zweit-Arzt sowie einem Richter überprüft«, sagt Chefärztin Hauth. Gemäß dem Betreuungsrecht kann zudem der gesetzliche Betreuer eines psychisch Kranken eine Klinikeinweisung beantragen. Dieser Antrag muss beim Amtsgericht eingereicht und von einem Amtsrichter sowie ärztlich überprüft werden. Erst dann sei eine Einweisung möglich, so Hauth. Während des Klinikaufenthaltes werde in beiden Fällen zudem die Grundlage für die Zwangsmaßnahme ständig überprüft.

Behandlung in der Klinik

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