zum Hauptinhalt
Teilerfolg. Das neue Patientenrechtegesetz bleibt hinter den Forderungen und Vorschlägen der Verbände und sogar hinter den Eckpunkten der Regierungskoalition zu Beginn ihrer Amtszeit zurück.
©  Imago/McPHOTO

Patientenrechtegesetz: Ungleiches Paar

Das neue Patientenrechtegesetz soll Ärzte und Patienten auf Augenhöhe bringen. Praktisch ist das aber nicht der Fall.

Nach mehr als zehn Jahren Diskussion liegt seit Anfang 2013 das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ vor. Patienten-, Selbsthilfe- und Sozialverbände hatten darauf gedrungen, einen formalen Rahmen zu schaffen, der das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Patienten einerseits sowie Leistungs-, Kosten- und Rechtsträgern im Gesundheitswesen andererseits auszugleichen hilft. Das Gesetz soll „Patienten sowie Behandelnde auf Augenhöhe bringen“, heißt es in der Begründung. Es ist gut, dass Patienten sich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nun auf konkrete Paragrafen beziehen können.

Die für Patienten wesentlichen Rechte sind in den Paragrafen 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Bei letzterem ist die Änderung des Paragrafs 66 „Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern“ von einer Kann- zu einer Sollbestimmung besonders erwähnenswert. Danach sollen – nicht müssen! – Krankenkassen Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, unterstützen. Da die Sollbestimmung von den Krankenkassen sehr ernst genommen wird, haben viele Kassen eigene Rechtsabteilungen gegründet, die sich mit der Problematik „Behandlungsfehler“ beschäftigen.

Für den alltäglichen Umgang zwischen Patienten und Ärzten sind jedoch die Paragrafen 630a bis 630h des BGB entscheidend. Dort werden die grundlegenden Patientenrechte geregelt. Dazu gehören zum Beispiel die freie Arzt- und Krankenhauswahl, das Recht, die vollständigen Behandlungsunterlagen einsehen zu dürfen und auf eigene Kosten Kopien oder elektronische Abschriften von den Unterlagen fertigen zu lassen, oder das Recht auf Auskunft des Arztes zu einem vermuteten Behandlungsfehler, wenn der Patient danach fragt.

Das Gesetz bleibt hinter den Forderungen der Verbände

Aber auch das Recht auf rechtzeitige, persönliche und verständliche Aufklärung über Art, Umfang, Durchführung, der zu erwartenden Folgen und Risiken von medizinischen Maßnahmen sowie zu alternativen Behandlungsmethoden zählt zu den grundlegenden Patientenrechten.

Insgesamt bleibt das Gesetz allerdings erheblich hinter den Forderungen und Vorschlägen der Verbände und sogar hinter den Eckpunkten der Regierungskoalition zu Beginn ihrer Amtszeit zurück. Die Kompromisslinien, auf die sich die Ressorts Justiz und Gesundheit sowie die Koalition geeinigt haben, werden von der Fachöffentlichkeit als unzulänglich bewertet.

Betroffenenverbände sind nur deswegen froh über das Gesetz, weil damit die Basis für eine Weiterentwicklung geschaffen ist. Kritiker aus den Patientenverbänden bemängeln, dass das Gesetz zwar zentrale Regelungsfelder benennt, aber kaum über die bestehende Rechtsprechung hinausgeht. Es besteht die Sorge, dass die Rechtsprechung durch die Kodifizierung des Bestehenden in ihren Möglichkeiten zukünftig weniger flexibel sein kann und damit sogar eingeschränkt wird. Für wichtige Felder besteht daher dringender Nachbesserungsbedarf.

Die Verbraucherrechte von Patienten sind nicht genügend gestärkt

Dazu gehört zum Beispiel die Rolle von Patienten in Behandlungsfehlerverfahren und die entscheidende Frage der sogenannten Beweislastumkehr. Das Gesetz bietet keine Hilfe, wenn Patienten zwar einen Schaden belegen und ein ärztliches Fehlverhalten beweisen können, ihnen aber die Möglichkeiten fehlen, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und entstandenem Schaden zu beweisen. Und es hilft Patienten auch nicht weiter, einen langen Prozess durchzustehen. Wenn Patienten ein ärztliches Fehlverhalten belegen können, sollten die Behandler nachweisen müssen, dass dieses keine Gesundheitsschädigung nach sich gezogen hat. Momentan ist dies jedoch genau umgekehrt.

Obwohl Experten aus allen Parteien die Diskussion wesentlich weiter führen wollten und sich etwa die Patientenbeauftragten für die Einführung eines Härtefallfonds ausgesprochen haben, wurde die Möglichkeit vertan, wenigstens die Diskussion über denkbare Modelle zu führen. Erhebliche Kritik gibt es darüber hinaus daran, dass das Gesetz die Verbraucher- und Kundenrechte von Patienten, die in einer marktwirtschaftlich gestalteten Gesundheitsversorgung immer wichtiger werden, nicht genügend stärkt. Hier ist vor allem der Bereich der individuellen Gesundheitsleistungen, der sogenannten IGeL-Leistungen genau zu nennen. Der Nutzen, dieser von Ärzten teils massiv beworbenen und von Patienten aus eigener Tasche zu zahlenden Leistungen, ist umstritten.

Patienten- und Verbraucherverbände beklagen, dass sonst übliche Vertragsrechte – Schriftform, Bedenkzeit, wirtschaftliche Aufklärung – im Gesetz völlig fehlen. Auch hier besteht erheblicher Verbesserungsbedarf.

Die Autorin ist Patientenbeauftragte für Berlin

Karin Stötzner

Zur Startseite