Bundesverfassungsgericht: Verfassungsrichter fordern drittes Geschlecht im Geburtsregister
Nur die Möglichkeiten "weiblich" oder "männlich" reichen dem Bundesverfassungsgericht für den Geburtseintrag nicht aus. Die Beschwerde eines intersexuellen Menschen hatte damit Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht hat ein drittes Geschlecht für den Eintrag im Geburtenregister gefordert. Intersexuelle Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, solle damit ermöglicht werden ihre geschlechtliche Identität "positiv" eintragen zu lassen, entschieden die Richter des Ersten Senats in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Zur Begründung verwies das Gericht auf das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht. (Az. 1 BvR 2019/16)
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen", heißt es in dem Beschluss. Darüber hinaus verstoße das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot, soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als "männlich" oder "weiblich" ausgeschlossen werde.
"Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen", schreiben die Richter.
Hintergrund des Beschlusses ist laut dem Gericht der Antrag eines intersexuellen Menschen, beim zuständigen Standesamt die bisherige Geschlechtsangabe "weiblich" im Geburtseintrag zu streichen und durch die "inter/divers" oder "divers" zu ersetzen.
Das Standesamt lehnte den Antrag mit Hinweis darauf ab, dass nach deutschem Personenstandsrecht im Geburtenregister ein Kind entweder dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist, oder - wenn dies nicht möglich ist - das Geschlecht nicht eingetragen wird. Die Klage scheiterte zuvor in sämtlichen Instanzen.
Bei intersexuellen Menschen lassen sich Merkmale wie Chromosomen, Hormone, Keimdrüsen oder äußere Geschlechtsorgane nicht eindeutig zuordnen. Damit passen sie nicht in die Kategorien weiblich oder männlich. (mit AFP)
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